Zwei Abzüge, zwei Regeln
Kurz: Das Steuerrecht unterscheidet Krankheitskosten und behinderungsbedingte Kosten. Krankheitskosten – dazu gehören Pflegeleistungen, Spitex und der Pflegeanteil im Heim – sind beim Bund nur abziehbar, soweit sie 5 % des Nettoeinkommens übersteigen. Behinderungsbedingte Kosten sind ohne Selbstbehalt abziehbar.
Als behinderungsbedingt gelten Heim- und Betreuungskosten insbesondere bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung beziehen oder deren Heimaufenthalt pflegebedingt ist. Die ESTV regelt das im Kreisschreiben Nr. 11; die Kantone haben ähnliche, aber nicht identische Regeln.
- Krankheitskosten: Selbstbehalt 5 % des Nettoeinkommens
- Behinderungsbedingte Kosten: ohne Selbstbehalt
- Heimkosten bei Hilflosigkeit: behinderungsbedingt
Was abziehbar ist und was nicht
| Kostenart | abziehbar? |
|---|---|
| Pflegeanteil im Heim (Eigenanteil) | ja, als Krankheitskosten |
| Betreuungstaxe bei Pflegebedürftigkeit | ja, meist behinderungsbedingt |
| Hotellerie (Zimmer, Essen) | nur der Teil über den eingesparten Lebenshaltungskosten |
| Spitex-Pflege | ja, als Krankheitskosten |
| Haushaltshilfe zu Hause bei Behinderung | ja, als behinderungsbedingte Kosten |
| Persönliche Auslagen (Coiffeur, Kleider) | nein |
Vergütungen durch Krankenkasse, Kanton oder Ergänzungsleistungen musst du abziehen – abziehbar ist nur, was du selbst bezahlt hast. Die Hilflosenentschädigung selbst ist steuerfrei.
Rechenbeispiel
Eine Rentnerin mit CHF 60’000 Nettoeinkommen zahlt im Heim CHF 9’000 Pflege-Eigenanteil im Jahr (rund CHF 23.00 pro Tag). Als Krankheitskosten sind davon CHF 6’000 abziehbar – der Betrag über dem Selbstbehalt von CHF 3’000. Bezieht sie eine Hilflosenentschädigung (bei mittlerer Hilflosigkeit CHF 630 pro Monat), gelten die Heimkosten als behinderungsbedingt: Dann sind Pflege und Betreuung ohne Selbstbehalt abziehbar, die Hotellerie abzüglich einer Pauschale für die eingesparte Lebenshaltung.
Die Ersparnis hängt vom Grenzsteuersatz ab. Bei hohen Heimkosten und Renteneinkommen sind mehrere tausend Franken Steuerersparnis pro Jahr möglich.
Wer die Kosten der Eltern abziehen kann
Abziehen kann grundsätzlich die Person, die die Kosten trägt und für die sie anfallen – also meist die pflegebedürftige Person selbst. Kinder, die Heimkosten ihrer Eltern bezahlen, können diese in der eigenen Steuererklärung nicht als Krankheitskosten abziehen. Möglich ist unter Umständen ein Unterstützungsabzug, wenn die Eltern bedürftig sind und die Unterstützung eine bestimmte Höhe erreicht.
Wichtig für Angehörige: Die Steuererklärung der pflegebedürftigen Person muss weiterhin eingereicht werden. Wer sie verwaltet, sollte alle Heimrechnungen, Krankenkassenabrechnungen und EL-Verfügungen sammeln.
Spitex und Pflege zu Hause
Auch bei Pflege zu Hause gelten die beiden Kategorien. Spitex-Pflege, ärztlich verordnete Therapien und Medikamente sind Krankheitskosten mit Selbstbehalt. Wer wegen einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit Haushaltshilfe, Fahrdienste, Hilfsmittel oder Umbauten bezahlt, kann diese Kosten als behinderungsbedingt ohne Selbstbehalt abziehen. Bei Bezug einer Hilflosenentschädigung ist diese Einordnung meist klar.
Einige Kantone gewähren zusätzlich eine Pauschale für behinderungsbedingte Kosten, wenn keine Belege vorliegen, und manche einen Abzug für pflegende Angehörige. Es lohnt sich, die Wegleitung des eigenen Kantons zu lesen – die Unterschiede sind beträchtlich.
Belege und Vorgehen
Für den Abzug brauchst du die Heimrechnungen mit Aufschlüsselung nach Pflege, Betreuung und Hotellerie, die Leistungsabrechnungen der Krankenkasse, die Verfügungen der Ergänzungsleistungen und gegebenenfalls die Verfügung über die Hilflosenentschädigung. Viele Heime stellen auf Anfrage eine Jahresbestätigung für die Steuern aus.
Wer die Finanzen eines Elternteils mitverwaltet, behält in BudgetHub Renten, Heimrechnung und Ergänzungsleistungen in einem eigenen Hub im Blick – getrennt vom eigenen Budget und für Geschwister teilbar.
