Kurz beantwortet
Freiwillige Zuwendungen an steuerbefreite, gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Schweiz sind abziehbar – beim Bund ab total CHF 100 pro Jahr und bis maximal 20 % des Reineinkommens. Die Kantone kennen ähnliche, teils abweichende Regeln.
Was zählt, was nicht
Abziehbar: Geldspenden an anerkannte Hilfswerke, Stiftungen, gemeinnützige Vereine (Spendenbescheinigung aufbewahren). Nicht abziehbar: Mitgliederbeiträge mit Gegenleistung, Crowdfunding für Privatpersonen, Trinkgelder, ausländische Organisationen ohne CH-Steuerbefreiung. Parteispenden sind eine eigene Kategorie mit eigenen Limiten.
Praktisch
Sammle Spendenbestätigungen digital in einem Ordner oder verbuche Spenden in BudgetHub in einer eigenen Kategorie – am Jahresende hast du die Summe auf Knopfdruck.
Leg in BudgetHub eine Kategorie «Steuern» mit monatlicher Rückstellung an und sammle Belege übers Jahr – so ist die Steuererklärung in einer Stunde erledigt statt in einem Wochenende.
Was nicht abziehbar ist
Der Unterschied überrascht regelmässig:
- Mitgliederbeiträge an Vereine, auch gemeinnützige – sie gelten als Gegenleistung.
- Spenden an Organisationen im Ausland ohne Schweizer Steuerbefreiung.
- Spenden an politische Parteien, ausser im Rahmen eines separaten Parteispendenabzugs.
- Direkte Unterstützung von Privatpersonen, so hilfreich sie sein mag.
Die Belege
Für den Abzug braucht es eine Spendenbescheinigung der Organisation. Die meisten verschicken sie automatisch im Januar – wer regelmässig spendet, sollte sie sammeln, weil einzelne kleinere Beträge sonst durchfallen und die Mindestgrenze verfehlt wird.
Welche Empfänger anerkannt sind
Abziehbar sind Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die wegen gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke steuerbefreit sind. Die Kantone führen dazu Listen – wer unsicher ist, findet den Status meist auf der Website der Organisation oder erfragt ihn beim Steueramt.
Nicht abziehbar sind Zuwendungen an politische Parteien im Rahmen normaler Spenden (dafür gibt es einen eigenen, begrenzten Abzug), an ausländische Organisationen ohne Schweizer Trägerschaft und an Einzelpersonen – auch wenn die Not offensichtlich ist.
Die Grenze zwischen Spende und Gegenleistung
Eine Spende setzt Unentgeltlichkeit voraus. Wer für seinen Beitrag eine Gegenleistung erhält – ein Konzertticket, eine Mitgliedschaft mit Vergünstigungen, ein Sponsoringpaket –, spendet insoweit nicht, sondern kauft.
In der Praxis wird häufig aufgeteilt: Bei einem Gönnerbeitrag von CHF 200, dem eine Gegenleistung im Wert von CHF 50 gegenübersteht, sind CHF 150 abziehbar. Seriöse Organisationen weisen diese Aufteilung auf der Spendenbescheinigung aus.
Was du sammeln musst
Die Spendenbescheinigung der Organisation, in der Regel einmal jährlich zugestellt. Bei Einzelspenden per Einzahlungsschein genügt oft der Zahlungsbeleg – aber nur, wenn Empfänger und Betrag daraus eindeutig hervorgehen.
Praktischer Hinweis: Wer über das Jahr verteilt kleine Beträge an dieselbe Organisation spendet, sollte die Jahresbescheinigung anfordern statt zwölf Belege zu sammeln. Und bei mehreren Organisationen lohnt sich eine laufende Ablage – im Januar sind Belege vom März regelmässig verschwunden.
