Kurz beantwortet
Krankheits- und Unfallkosten, die du selbst trägst (Franchise, Selbstbehalt, Zahnarzt, Brille je nach Kanton), sind abziehbar – beim Bund aber nur der Teil, der 5 % deines Nettoeinkommens übersteigt. Diese Selbstbehalt-Schwelle kennen fast alle Kantone in ähnlicher Form.
Die Bündelungs-Strategie
Weil nur der Teil über der Schwelle zählt, lohnt es sich, planbare Behandlungen (Zahnarzt, neue Brille) wenn möglich im selben Jahr zu bündeln. Zwei Jahre mit je knapp unterschwelligen Kosten bringen null Abzug – ein Jahr mit gebündelten Kosten bringt einen echten.
Behinderungsbedingte Kosten
Behinderungsbedingte Kosten sind gesondert geregelt und in der Regel ohne Selbstbehalt-Schwelle voll abziehbar.
Leg in BudgetHub eine Kategorie «Steuern» mit monatlicher Rückstellung an und sammle Belege übers Jahr – so ist die Steuererklärung in einer Stunde erledigt statt in einem Wochenende.
Was dazuzählt
Alles, was du selbst getragen hast und nicht zurückerstattet wurde:
- Franchise und Selbstbehalt der Krankenkasse
- Zahnbehandlungen, soweit medizinisch begründet
- Brillen und Kontaktlinsen bei ärztlicher Verordnung
- Nicht kassenpflichtige Medikamente auf Verordnung
- Fahrkosten zu Behandlungen
Warum die Schwelle den Abzug meist verhindert
Bei tiefer Franchise erreicht ein gesunder Haushalt die 5-Prozent-Schwelle praktisch nie. Relevant wird der Abzug bei hoher Franchise, längerer Krankheit oder aufwendigen Zahnbehandlungen.
Genau deshalb lohnt es sich, Belege trotzdem zu sammeln: Ob die Schwelle erreicht ist, zeigt sich erst am Jahresende – und im Januar sind die Belege nicht mehr auffindbar.
Die Selbstbehaltsschwelle
Abziehbar sind nur die Krankheits- und Unfallkosten, die einen bestimmten Prozentsatz des Nettoeinkommens übersteigen – beim Bund fünf Prozent. Bei CHF 80'000 Nettoeinkommen zählt also erst, was über CHF 4'000 hinausgeht.
Diese Schwelle erklärt, warum der Abzug in normalen Jahren ins Leere läuft und in einem Jahr mit grösserer Behandlung plötzlich erheblich wird. Genau deshalb lohnt sich das Sammeln der Belege auch dann, wenn während des Jahres nicht danach aussieht.
Was zählt und was nicht
Abziehbar sind selbst getragene Kosten, die nicht von einer Versicherung ersetzt wurden:
- Franchise und Selbstbehalt der Krankenversicherung
- Zahnarzt- und Kieferorthopädiekosten
- Brillen und Kontaktlinsen bei medizinischer Notwendigkeit
- Nicht kassenpflichtige, aber ärztlich verordnete Behandlungen
- Krankheitsbedingte Transport- und Pflegekosten
- Nicht abziehbar: Prämien selbst, sie fallen unter den Versicherungsabzug
Der Bündelungseffekt
Weil die Schwelle jährlich neu gilt, lohnt es sich, planbare Behandlungen in ein Jahr zu legen statt sie über zwei zu verteilen. Eine Zahnbehandlung über CHF 6'000 in einem Jahr bringt einen Abzug; dieselbe Summe auf zwei Jahre verteilt möglicherweise gar keinen.
Das gilt für alles Aufschiebbare: Zahnsanierungen, Brillen, planbare Eingriffe. Die Kantone regeln Höhe und Bedingungen eigenständig – massgebend ist die Wegleitung deines Kantons.
