Die AHV: gedeckelt nach oben, garantiert nach unten
Kurz: Die AHV-Altersrente beträgt bei lückenloser Beitragsdauer mindestens CHF 1’260 und höchstens CHF 2’520 pro Monat. Zwischen diesen beiden Werten entscheidet dein durchschnittliches Erwerbseinkommen über die Jahre. Die Maximalrente erreicht, wer über die gesamte Beitragsdauer ein hohes Durchschnittseinkommen hatte – mehr geht auch bei sehr hohen Löhnen nicht.
Für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften gilt zusätzlich ein Plafond: Zusammen erhalten sie höchstens CHF 3’780 pro Monat, auch wenn beide einzeln Anspruch auf die Maximalrente hätten. Das überrascht viele Paare beim ersten Rechnen und ist einer der Gründe, warum die Lücke bei Doppelverdienern grösser ausfällt als erwartet.
- Minimalrente CHF 1’260, Maximalrente CHF 2’520 pro Monat
- Ehepaar-Plafond CHF 3’780 – gemeinsam, nicht je Person
- Referenzalter 65; Vorbezug kürzt um 6,8 % pro Jahr, dauerhaft
- Massgebend: durchschnittliches Erwerbseinkommen und lückenlose Beitragsjahre
Die Pensionskasse: dein Guthaben mal Umwandlungssatz
Die zweite Säule rechnet anders. Über dein Erwerbsleben sammelt sich ein Altersguthaben an; bei der Pensionierung wird es mit dem Umwandlungssatz in eine lebenslange Jahresrente umgerechnet. Im obligatorischen Teil beträgt dieser Satz 6,8 %. Aus einem Guthaben von CHF 400’000 werden damit rund CHF 2’267 Rente pro Monat.
Der überobligatorische Teil – alles, was über das gesetzliche Minimum hinaus versichert ist – wird von vielen Kassen mit einem tieferen Satz umgewandelt. Die Zahl auf deinem Vorsorgeausweis berücksichtigt das bereits; eine eigene Rechnung mit 6,8 % auf das Gesamtguthaben fällt deshalb meist zu optimistisch aus.
- Formel: Altersguthaben × Umwandlungssatz ÷ 12 = Monatsrente
- Obligatorium: 6,8 %
- Überobligatorium: kassenabhängig, meist tiefer
- Der Vorsorgeausweis rechnet beides bereits richtig zusammen
Was die beiden Säulen zusammen ergeben
Die Verfassung nennt als Ziel, dass AHV und Pensionskasse die gewohnte Lebenshaltung «in angemessener Weise» fortsetzen. In der Praxis wird mit rund 60 % des letzten Lohns gerechnet. Bei einem Einkommen um CHF 80’000 wird diese Quote häufig erreicht. Bei CHF 150’000 nicht mehr, weil die AHV gedeckelt ist und die Pensionskasse den Unterschied nicht allein auffängt.
Was in dieser Rechnung nicht enthalten ist: die Säule 3a. Sie ist freiwillig und kommt obendrauf – mit maximal CHF 7’258 pro Jahr für Personen mit Pensionskasse. Wer eine Lücke hat, schliesst sie in aller Regel über die dritte Säule oder über Einkäufe in die zweite.
Trag deine drei Säulen einmal ins Vorsorge-Cockpit ein – dann siehst du die Lücke in Franken pro Monat statt als Gefühl, und jede Änderung wirkt sofort sichtbar. Kostenlos starten, ohne Bankverbindung.
- Zielgrösse rund 60 % des letzten Bruttolohns
- Mittlere Einkommen erreichen die Quote meist, hohe nicht
- Säule 3a: bis CHF 7’258 pro Jahr, kommt zusätzlich
- Ergänzungsleistungen greifen erst, wenn die Rente das Existenzminimum nicht deckt
Die drei Papiere, die du brauchst
Alles oben sind Grössenordnungen. Deine eigenen Zahlen stehen in drei Dokumenten, und alle drei bekommst du kostenlos: den AHV-Kontoauszug bei deiner Ausgleichskasse, den Vorsorgeausweis von deiner Pensionskasse, und den Kontostand deiner Säule 3a bei der Bank oder Versicherung.
Bestell den AHV-Kontoauszug zuerst. Er ist der einzige, der rückwirkend etwas aufdeckt – fehlende Beitragsjahre – und der einzige, bei dem eine Korrektur zeitlich begrenzt ist.
- AHV-Kontoauszug: Ausgleichskasse, kostenlos, zeigt Beitragslücken
- Vorsorgeausweis: Pensionskasse, jährlich, Feld «voraussichtliche Altersrente»
- Säule 3a: Kontostand bei Bank oder Versicherung
- Lücken nur 5 Jahre rückwirkend schliessbar – deshalb zuerst prüfen
Wo die Lücke entsteht
Zwischen den rund 60 Prozent des letzten Lohns aus AHV und Pensionskasse und dem gewohnten Lebensstandard. Verschärft wird sie bei Teilzeit, nach Erwerbspausen und bei Selbstständigen ohne Pensionskasse.
Prüfen lässt sie sich in zwanzig Minuten: Vorsorgeausweis der Pensionskasse und AHV-Kontoauszug, beide kostenlos erhältlich. Zusammen ergeben sie ein realistisches Bild.
Die Säule 3a im Jahresablauf
Die Einzahlung muss bis zum 31. Dezember gutgeschrieben sein – nicht überwiesen, gutgeschrieben. Eine Zahlung am 30. Dezember kann am 2. Januar ankommen, und der Abzug für das alte Jahr ist verloren.
Rechnerisch besser ist ohnehin der Januar: Das Geld ist elf Monate länger investiert, und bei einer Wertschriftenlösung kauft ein monatlicher Dauerauftrag über das Jahr verteilt ein.
Der Pensionskassen-Einkauf und seine Frist
Freiwillige Einkäufe sind vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Das Potenzial steht auf dem Vorsorgeausweis und entsteht nach Lohnsprüngen, Erwerbspausen oder einem Zuzug aus dem Ausland.
Die Falle: Ein Kapitalbezug innert drei Jahren nach einem Einkauf macht dessen Steuerabzug rückwirkend zunichte.
