So funktioniert die Plafonierung
Kurz: Sobald beide Ehepartner eine AHV-Rente beziehen, addiert die Ausgleichskasse die beiden Einzelrenten. Liegt die Summe über 150 % der Maximalrente, werden beide Renten im gleichen Verhältnis gekürzt, bis die Summe genau dem Plafond entspricht. Dasselbe gilt für eingetragene Partnerschaften und für die Kombination aus AHV- und IV-Rente.
Beispiel 2027: Die Einzelrenten betragen CHF 2’560 und CHF 2’265, zusammen CHF 4’825. Ausbezahlt werden CHF 2’037 und CHF 1’803, also CHF 3’840 – CHF 985 weniger pro Monat oder CHF 12’805 pro Jahr inklusive 13. AHV-Rente.
- Plafond 2026: CHF 3’780 (150 % von CHF 2’520)
- Plafond 2027: CHF 3’840 (150 % von CHF 2’560)
- Beide Renten werden proportional gekürzt
Wer wie stark betroffen ist
| Einzelrenten (2027) | Summe ohne Plafond | ausbezahlt | Kürzung pro Monat |
|---|---|---|---|
| CHF 2’560 + CHF 2’560 | CHF 5’120 | CHF 3’840 | CHF 1’280 |
| CHF 2’560 + CHF 2’265 | CHF 4’825 | CHF 3’840 | CHF 985 |
| CHF 2’100 + CHF 1’700 | CHF 3’800 | CHF 3’800 | keine |
Paare mit mittleren Einkommen oder mit Erwerbsunterbrüchen sind oft gar nicht betroffen, weil ihre Renten zusammen unter dem Plafond bleiben. Die Kürzung trifft Doppelverdiener mit langer, voller Erwerbsbiografie – und sie wirkt jeden Monat, ein Leben lang.
Was Ehepaare im Gegenzug erhalten
Die Plafonierung ist Teil eines Gesamtpakets. Verheiratete profitieren vom Einkommenssplitting, von der Witwen- und Witwerrente, vom Verwitwetenzuschlag von 20 % auf der eigenen Rente und davon, dass ein nicht erwerbstätiger Ehepartner keine eigenen Beiträge zahlen muss, wenn der andere mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet.
Konkubinatspaare sind nicht plafoniert, erhalten dafür aber keine Hinterlassenenleistungen der AHV. Ob die Ehe oder das Konkubinat für die AHV günstiger ist, hängt deshalb stark vom Gesundheitszustand, vom Altersunterschied und von den Einkommen beider ab. Für die Pensionskasse und die Erbschaftssteuer gelten wieder eigene Regeln.
Plafonierung und 13. AHV-Rente
Die 13. AHV-Rente beträgt ein Zwölftel der effektiv ausbezahlten Jahresrente. Für plafonierte Ehepaare bedeutet das: Auch die 13. Rente ist gekürzt. Wer sein Rentenbudget plant, rechnet deshalb mit der plafonierten Summe mal dreizehn, nicht mit den theoretischen Einzelrenten.
Die Plafonierung ist politisch umstritten; Vorstösse zur Lockerung oder Abschaffung werden regelmässig diskutiert. Für die Planung gilt das geltende Recht, bis eine Änderung beschlossen und in Kraft ist.
Wenn nur eine Person schon Rente bezieht
Ist der eine Partner bereits pensioniert und der andere noch erwerbstätig, gibt es zunächst keine Plafonierung. Sie greift erst ab dem Monat, in dem auch die zweite Rente beginnt. In dieser Phase berechnet die Ausgleichskasse die erste Rente zudem provisorisch und nimmt das Splitting erst beim zweiten Rentenfall vor – die erste Rente kann sich dann nochmals verändern.
Für die Budgetplanung heisst das: Wer zwei bis drei Jahre Altersunterschied hat, sollte zwei Phasen rechnen – zuerst Lohn plus eine ungekürzte Rente, danach zwei plafonierte Renten. Der Sprung ist oft grösser als erwartet.
Was du tun kannst
Die Plafonierung selbst lässt sich nicht umgehen. Planbar ist aber, wie die Lücke geschlossen wird: mit Pensionskasse, Säule 3a und freiem Vermögen. Ehepaare mit hohen Einkommen sollten in den letzten Erwerbsjahren besonders die 3a-Konten beider Partner ausschöpfen und PK-Einkäufe prüfen. Eine Rentenvorausberechnung für beide Partner zeigt, wie stark die Kürzung tatsächlich ausfällt.
In BudgetHub legst du 3a-Dauerauftrag, PK-Einkauf und Sparziele als Planposten an und siehst im Vermögensverlauf, wie deine Vorsorge Jahr für Jahr wächst.
Der Koordinationsabzug bei Teilzeit
Die Pensionskasse versichert nur den Lohnteil über dem Koordinationsabzug – und der ist ein fixer Betrag. Bei kleinem Pensum frisst er einen viel grösseren Anteil weg als bei einem vollen.
Prüfenswert ist, ob die eigene Kasse den Abzug anteilig zum Pensum kürzt. Immer mehr tun das, und der Unterschied ist über eine Erwerbsbiografie erheblich.
AHV-Lücken früh erkennen
Jedes fehlende Beitragsjahr kürzt die Rente um rund 2,3 Prozent, dauerhaft. Nachzahlen lässt sich nur fünf Jahre rückwirkend – wer eine ältere Lücke entdeckt, kann nichts mehr tun.
Der Kontoauszug ist bei der Ausgleichskasse kostenlos erhältlich. Ihn alle fünf Jahre zu prüfen ist kein willkürlicher Rhythmus, sondern genau die Frist, innerhalb derer eine Lücke noch schliessbar ist.
Die grosse Säule 3a für Selbstständige
Wer keiner Pensionskasse angehört, darf 20 Prozent des Erwerbseinkommens einzahlen – bis zu einer deutlich höheren Obergrenze als bei Angestellten.
Das ist bei Selbstständigen oft das wichtigste Vorsorgeinstrument überhaupt, weil die zweite Säule fehlt.
