Erste Säule: keine Hinterlassenenrente
Kurz: Die AHV kennt Hinterlassenenleistungen für Ehepartner und für eingetragene Partnerschaften. Konkubinatspartner sind nicht erfasst – unabhängig davon, wie lange das Paar zusammengelebt hat und ob es gemeinsame Kinder gibt. Beim Tod des einen Partners erhält der andere aus der AHV nichts.
Für gemeinsame Kinder gibt es Waisenrenten; die knüpfen am Kindsverhältnis an, nicht am Zivilstand der Eltern. Das ist die einzige AHV-Leistung, die im Konkubinat greift.
- Keine Witwen- oder Witwerrente für Konkubinatspartner
- Dauer des Zusammenlebens ändert daran nichts
- Waisenrenten für gemeinsame Kinder bestehen unabhängig vom Zivilstand
- Auch bei gemeinsamem Haushalt und gemeinsamem Konto: kein Anspruch
Zweite Säule: möglich, aber nur mit Meldung
Viele – nicht alle – Pensionskassen sehen in ihrem Reglement eine Lebenspartnerrente vor. Die Voraussetzungen sind kassenabhängig und typischerweise: ein gemeinsamer Haushalt über eine Mindestdauer, oder gemeinsame unterstützungspflichtige Kinder. Fast immer verlangt das Reglement zusätzlich eine schriftliche Meldung der Partnerschaft zu Lebzeiten.
Diese Meldung ist der entscheidende Punkt. Sie ist eine formale Voraussetzung, keine Formalität: Fehlt sie, wird die Rente auch dann nicht ausgerichtet, wenn alle inhaltlichen Bedingungen erfüllt waren. Nachholen lässt sie sich nach dem Tod nicht. Prüf deshalb heute, ob deine Kasse eine Lebenspartnerrente kennt und ob die Meldung vorliegt – beides steht im Reglement, das die Kasse auf Anfrage aushändigt.
- Lebenspartnerrente ist kassenabhängig, nicht gesetzlich garantiert
- Typische Bedingung: gemeinsamer Haushalt über mehrere Jahre oder gemeinsame Kinder
- Schriftliche Meldung zu Lebzeiten ist meist zwingend
- Nach dem Tod nicht nachholbar – heute prüfen, nicht später
Dritte Säule: hier bestimmst du selbst – fast
In der Säule 3a ist die Reihenfolge der Begünstigten gesetzlich vorgegeben. Konkubinatspartner können begünstigt werden, wenn sie mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen zusammengelebt haben oder für gemeinsame Kinder aufkommen müssen. Auch hier gilt: Die Begünstigung sollte schriftlich bei der Bank oder Versicherung hinterlegt sein.
Die freie Säule 3b unterliegt diesen Einschränkungen nicht und ist deshalb für Konkubinatspaare oft das flexiblere Gefäss – dafür ohne die Steuervorteile der 3a.
- 3a: Begünstigung des Partners möglich, an gesetzliche Bedingungen geknüpft
- Fünf Jahre ununterbrochenes Zusammenleben oder gemeinsame Kinder
- Begünstigung schriftlich bei Bank oder Versicherung hinterlegen
- Säule 3b ist frei gestaltbar, aber ohne Steuerabzug
Die vier Dinge, die ein Konkubinatspaar heute erledigen kann
Reglement der eigenen Pensionskasse anfordern und nach «Lebenspartnerrente» suchen. Falls vorhanden: Partnerschaft schriftlich melden und die Bestätigung ablegen. Begünstigung in der Säule 3a schriftlich festhalten. Und – ausserhalb der Vorsorge, aber im selben Zusammenhang – prüfen, ob ein Konkubinatsvertrag oder testamentarische Regelungen sinnvoll sind.
Keiner dieser Schritte kostet Geld. Alle vier zusammen dauern kaum länger als ein Nachmittag, und sie sind der Unterschied zwischen einer Absicherung und einer Annahme.
Trag deine drei Säulen einmal ins Vorsorge-Cockpit ein – dann siehst du die Lücke in Franken pro Monat statt als Gefühl, und jede Änderung wirkt sofort sichtbar. Kostenlos starten, ohne Bankverbindung.
- 1. PK-Reglement anfordern, Lebenspartnerrente prüfen
- 2. Partnerschaft schriftlich melden, Bestätigung ablegen
- 3. Begünstigung Säule 3a schriftlich hinterlegen
- 4. Erbrechtliche Regelung getrennt prüfen – das Konkubinat erbt gesetzlich nicht
Wo die Lücke entsteht
Zwischen den rund 60 Prozent des letzten Lohns aus AHV und Pensionskasse und dem gewohnten Lebensstandard. Verschärft wird sie bei Teilzeit, nach Erwerbspausen und bei Selbstständigen ohne Pensionskasse.
Prüfen lässt sie sich in zwanzig Minuten: Vorsorgeausweis der Pensionskasse und AHV-Kontoauszug, beide kostenlos erhältlich. Zusammen ergeben sie ein realistisches Bild.
Die Säule 3a im Jahresablauf
Die Einzahlung muss bis zum 31. Dezember gutgeschrieben sein – nicht überwiesen, gutgeschrieben. Eine Zahlung am 30. Dezember kann am 2. Januar ankommen, und der Abzug für das alte Jahr ist verloren.
Rechnerisch besser ist ohnehin der Januar: Das Geld ist elf Monate länger investiert, und bei einer Wertschriftenlösung kauft ein monatlicher Dauerauftrag über das Jahr verteilt ein.
Der Pensionskassen-Einkauf und seine Frist
Freiwillige Einkäufe sind vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Das Potenzial steht auf dem Vorsorgeausweis und entsteht nach Lohnsprüngen, Erwerbspausen oder einem Zuzug aus dem Ausland.
Die Falle: Ein Kapitalbezug innert drei Jahren nach einem Einkauf macht dessen Steuerabzug rückwirkend zunichte.
