Der Versicherungsabzug als Pauschale
Kurz: Es gibt keinen eigenen Abzug für Krankenkassenprämien. Sie fallen zusammen mit Lebens- und Unfallversicherungsprämien sowie Zinsen auf Sparkapitalien unter einen gemeinsamen Höchstbetrag. Wer diesen Höchstbetrag mit den Prämien bereits überschreitet – und das ist fast immer so –, profitiert von weiteren Versicherungen steuerlich nicht mehr.
Der Höchstbetrag ist höher für Personen ohne Beiträge an die Pensionskasse und die Säule 3a, weil sie ihre Vorsorge selbst finanzieren müssen. Für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen kommt ein fester Betrag dazu.
Die Bundeswerte 2026
| Haushalt | mit 2. Säule / 3a | ohne 2. Säule / 3a |
|---|---|---|
| Alleinstehend | CHF 1’800 | CHF 2’700 |
| Verheiratet | CHF 3’700 | CHF 5’550 |
| Zuschlag pro Kind oder unterstützte Person | CHF 700 | CHF 700 |
Für ein Ehepaar mit zwei Kindern und Pensionskasse beträgt der Abzug beim Bund also CHF 5’100. Die Kantone setzen eigene, oft höhere Beträge fest.
Prämienverbilligung und Rückerstattungen
Abziehbar ist nur, was du selbst bezahlst. Erhältst du Prämienverbilligung, ziehst du sie von den Prämien ab. Weil die Prämien den Höchstbetrag meist ohnehin übersteigen, ändert das am Abzug oft nichts. Wie die Verbilligung korrekt eingetragen wird, steht unter Prämienverbilligung in der Steuererklärung.
Franchise und Selbstbehalt gehören nicht zum Versicherungsabzug, sondern zu den Krankheitskosten. Diese sind beim Bund abziehbar, soweit sie 5 % des Reineinkommens übersteigen – siehe Krankheitskosten abziehen.
Warum eine höhere Franchise steuerlich nichts bringt
Weil die Prämien den Abzug fast immer übersteigen, senkt eine tiefere Prämie die Steuer nicht. Die Wahl der Franchise ist deshalb eine reine Budgetfrage: Prämienrabatt gegen höheres Kostenrisiko. Die Steuer verändert die Rechnung nicht.
Anders bei der Zusatzversicherung: Auch sie fällt unter den gemeinsamen Höchstbetrag und ist deshalb meist nicht zusätzlich abziehbar. Wer sie behält, tut das wegen der Leistung, nicht wegen der Steuer.
Rechenbeispiel Einzelperson
Eine erwachsene Person zahlt 2027 im Mittel CHF 5’851 Grundversicherungsprämie im Jahr. Mit Pensionskasse kann sie beim Bund CHF 1’800 abziehen – unabhängig davon, ob sie zusätzlich eine Zusatz- oder Lebensversicherung hat. CHF 4’051 der Prämie bleiben bei der Bundessteuer ohne Wirkung.
Wer den Versicherungsabzug voll ausschöpft, hat also keinen steuerlichen Grund, eine teure Kasse zu behalten. Jeder Franken, der durch einen Kassenwechsel gespart wird, ist ein voller Franken mehr im Budget.
So trägst du die Prämien ein
In der Steuererklärung trägst du die bezahlten Prämien der Grund- und Zusatzversicherung ein, abzüglich Prämienverbilligung. Die Kasse stellt dafür zu Jahresbeginn eine Prämienbescheinigung aus. Die Software kürzt automatisch auf den zulässigen Höchstbetrag.
In BudgetHub siehst du die Prämien des Jahres in der Kategorie Krankenkasse auf einen Blick. Die Prämien 2027 je Kanton findest du in der Übersicht aller Kantone.
