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Abzüge

Krankenkassenprämien von den Steuern abziehen

Kurz beantwortet: Krankenkassenprämien fallen unter den Versicherungsabzug. Der Bund lässt 2026 für Alleinstehende CHF 1’800 zu, für Ehepaare CHF 3’700, plus CHF 700 pro Kind – mit Beiträgen an 2. Säule und 3a. Bei einer mittleren Erwachsenenprämie 2027 von CHF 5’851 pro Jahr bleiben über CHF 4’051 beim Bund nicht abziehbar.

Von Leutrim MiftarajGründer von BudgetHub, MSc Innovation Management (FFHS)Aktualisiert Oktober 2026Autor von «Identity Over Discipline»Methodik & Datenquellen

Der Versicherungsabzug als Pauschale

Kurz: Es gibt keinen eigenen Abzug für Krankenkassenprämien. Sie fallen zusammen mit Lebens- und Unfallversicherungsprämien sowie Zinsen auf Sparkapitalien unter einen gemeinsamen Höchstbetrag. Wer diesen Höchstbetrag mit den Prämien bereits überschreitet – und das ist fast immer so –, profitiert von weiteren Versicherungen steuerlich nicht mehr.

Der Höchstbetrag ist höher für Personen ohne Beiträge an die Pensionskasse und die Säule 3a, weil sie ihre Vorsorge selbst finanzieren müssen. Für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen kommt ein fester Betrag dazu.

Die Bundeswerte 2026

Haushaltmit 2. Säule / 3aohne 2. Säule / 3a
AlleinstehendCHF 1’800CHF 2’700
VerheiratetCHF 3’700CHF 5’550
Zuschlag pro Kind oder unterstützte PersonCHF 700CHF 700

Für ein Ehepaar mit zwei Kindern und Pensionskasse beträgt der Abzug beim Bund also CHF 5’100. Die Kantone setzen eigene, oft höhere Beträge fest.

Prämienverbilligung und Rückerstattungen

Abziehbar ist nur, was du selbst bezahlst. Erhältst du Prämienverbilligung, ziehst du sie von den Prämien ab. Weil die Prämien den Höchstbetrag meist ohnehin übersteigen, ändert das am Abzug oft nichts. Wie die Verbilligung korrekt eingetragen wird, steht unter Prämienverbilligung in der Steuererklärung.

Franchise und Selbstbehalt gehören nicht zum Versicherungsabzug, sondern zu den Krankheitskosten. Diese sind beim Bund abziehbar, soweit sie 5 % des Reineinkommens übersteigen – siehe Krankheitskosten abziehen.

Warum eine höhere Franchise steuerlich nichts bringt

Weil die Prämien den Abzug fast immer übersteigen, senkt eine tiefere Prämie die Steuer nicht. Die Wahl der Franchise ist deshalb eine reine Budgetfrage: Prämienrabatt gegen höheres Kostenrisiko. Die Steuer verändert die Rechnung nicht.

Anders bei der Zusatzversicherung: Auch sie fällt unter den gemeinsamen Höchstbetrag und ist deshalb meist nicht zusätzlich abziehbar. Wer sie behält, tut das wegen der Leistung, nicht wegen der Steuer.

Rechenbeispiel Einzelperson

Eine erwachsene Person zahlt 2027 im Mittel CHF 5’851 Grundversicherungsprämie im Jahr. Mit Pensionskasse kann sie beim Bund CHF 1’800 abziehen – unabhängig davon, ob sie zusätzlich eine Zusatz- oder Lebensversicherung hat. CHF 4’051 der Prämie bleiben bei der Bundessteuer ohne Wirkung.

Wer den Versicherungsabzug voll ausschöpft, hat also keinen steuerlichen Grund, eine teure Kasse zu behalten. Jeder Franken, der durch einen Kassenwechsel gespart wird, ist ein voller Franken mehr im Budget.

So trägst du die Prämien ein

In der Steuererklärung trägst du die bezahlten Prämien der Grund- und Zusatzversicherung ein, abzüglich Prämienverbilligung. Die Kasse stellt dafür zu Jahresbeginn eine Prämienbescheinigung aus. Die Software kürzt automatisch auf den zulässigen Höchstbetrag.

In BudgetHub siehst du die Prämien des Jahres in der Kategorie Krankenkasse auf einen Blick. Die Prämien 2027 je Kanton findest du in der Übersicht aller Kantone.

Häufige Fragen

Kann ich Krankenkassenprämien von den Steuern abziehen?+

Ja, im Rahmen des Versicherungsabzugs. Beim Bund 2026 bis CHF 1’800 für Alleinstehende und CHF 3’700 für Ehepaare, plus CHF 700 pro Kind.

Warum ist der Abzug so tief?+

Er ist eine gemeinsame Pauschale für Versicherungsprämien und Sparzinsen, keine volle Abzugsfähigkeit. Die Prämien übersteigen ihn meist deutlich.

Muss ich die Prämienverbilligung abziehen?+

Ja. Abziehbar ist nur, was du selbst bezahlst. Weil der Höchstbetrag meist ohnehin erreicht ist, ändert das oft nichts am Ergebnis.

Gehören Franchise und Selbstbehalt zum Versicherungsabzug?+

Nein. Sie zählen zu den Krankheitskosten, beim Bund abziehbar über 5 % des Reineinkommens.

Sind Zusatzversicherungen abziehbar?+

Sie fallen unter denselben Höchstbetrag. Ist er bereits mit der Grundversicherung erreicht, bringen sie steuerlich nichts mehr.

Haben die Kantone dieselben Beträge?+

Nein. Die Kantone setzen eigene, oft höhere Höchstbeträge fest. Die Steuersoftware rechnet Bund und Kanton getrennt.

Lohnt sich eine Lebensversicherung wegen des Steuerabzugs?+

Meist nicht. Der Versicherungsabzug ist mit den Krankenkassenprämien bereits ausgeschöpft; Lebensversicherungsprämien bringen dann keinen zusätzlichen Abzug.

Zählen Prämien für die Kinder zum Abzug?+

Ja. Für jedes Kind kommt beim Bund ein Zuschlag von CHF 700 hinzu. Die Prämien der Kinder werden mit denen der Eltern zusammengezählt und mit dem gesamten Höchstbetrag verglichen.

Ist die Prämie für die Unfallversicherung separat abziehbar?+

Nein, sie fällt unter denselben Versicherungsabzug wie die Krankenkasse. Die Unfallversicherung über den Arbeitgeber ist bereits beim Lohn abgezogen.

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