Wer den Abzug machen darf
Kurz: Abziehbar sind die nachgewiesenen Kosten für die Betreuung durch Dritte, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Das Kind ist unter 14 Jahre alt, es lebt im selben Haushalt, und die Betreuung steht in direktem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der Eltern.
Bei Ehepaaren müssen in der Regel beide erwerbstätig, in Ausbildung oder erwerbsunfähig sein. Betreut ein Elternteil die Kinder ohnehin zu Hause, gibt es für zusätzliche Betreuung keinen Abzug. Bei Alleinerziehenden genügt die eigene Erwerbstätigkeit.
Was als Betreuungskosten zählt
Anerkannt werden Kita, Hort, Tagesschule, Tagesfamilie, Mittagstisch und eine bezahlte Nanny. Auch Betreuung durch Grosseltern oder Bekannte ist abziehbar, wenn sie tatsächlich bezahlt und belegt wird. Nicht abziehbar sind Verpflegungskosten, die über die Betreuung hinausgehen, Freizeitkurse wie Musik- oder Sportunterricht und Babysitting für den Ausgang.
Wichtig sind Belege: Rechnungen oder Jahresbestätigungen der Kita, bei privater Betreuung ein schriftlicher Vertrag und Zahlungsnachweise. Wer eine Nanny beschäftigt, rechnet zudem AHV-Beiträge ab – sonst wird der Abzug angezweifelt.
Bund und Kantone: grosse Unterschiede
| Ebene | Höchstabzug pro Kind 2026 |
|---|---|
| Direkte Bundessteuer | CHF 25’800 |
| Direkte Bundessteuer 2027 | CHF 25’900 |
| Kantone (Steuermäppchen 2025) | rund CHF 6’000 bis knapp CHF 27’000 |
Der Bund hat den Abzug in den letzten Jahren deutlich erhöht, viele Kantone liegen tiefer. Für die Kantons- und Gemeindesteuer gilt der kantonale Höchstbetrag, für die Bundessteuer der Bundeswert – die Steuersoftware rechnet beide getrennt.
Subventionen zuerst abziehen
Abziehbar sind nur die Kosten, die du selbst trägst. Gemeindebeiträge, Betreuungsgutscheine oder Beiträge des Arbeitgebers ziehst du vorher ab. Ein Beispiel: Die Kita kostet 24’000 Franken im Jahr, die Gemeinde übernimmt 6’000 Franken über Betreuungsgutscheine – abziehbar sind 18’000 Franken.
Werden Kinderzulagen bezahlt, ändern sie am Abzug nichts: Sie sind Einkommen und werden versteuert, die Betreuungskosten bleiben abziehbar.
Rechenbeispiel für eine Familie
Eine Familie zahlt für zwei Kinder nach Abzug der Gemeindebeiträge 15’000 und 9’000 Franken Kita-Kosten. Bei der Bundessteuer sind beide Beträge voll abziehbar, weil sie unter CHF 25’800 pro Kind liegen. Bei der Kantonssteuer gilt der kantonale Höchstbetrag: Liegt er bei 10’000 Franken, sind dort 10’000 und 9’000 Franken abziehbar.
Bei einem kombinierten Grenzsteuersatz von 25 % spart die Familie mit den Abzügen mehrere tausend Franken. Wer die Belege nicht sammelt, verschenkt diesen Betrag – die Steuerverwaltung erhält die Kita-Rechnungen nicht automatisch.
Getrennte Eltern und Wechselmodell
Leben die Eltern getrennt, kann grundsätzlich der Elternteil abziehen, der die Betreuungskosten bezahlt und bei dem das Kind lebt. Bei alternierender Obhut teilen die Kantone den Abzug je nach Praxis hälftig oder nach den tatsächlich getragenen Kosten auf. Haltet in der Elternvereinbarung fest, wer welche Rechnung bezahlt – das erspart später Rückfragen der Steuerverwaltung.
Zum Jahresende: Belege und Budget
Kitas stellen meist im Januar eine Jahresbestätigung aus. Prüfe, ob sie mit deinen Zahlungen übereinstimmt – Monate mit Ferienabzug oder Zusatztagen gehen gern vergessen. Bezahlst du die Dezemberrechnung erst im Januar, gehört sie ins neue Steuerjahr.
Betreuungskosten sind für viele Familien nach der Miete der grösste Posten. In BudgetHub legst du sie als eigene Kategorie an und siehst am Jahresende die Summe für die Steuererklärung. Was ein Kind insgesamt kostet, zeigt der Kinderkosten-Rechner.
