Kurz beantwortet
Eltern profitieren von drei Abzügen: dem allgemeinen Kinderabzug (Bund: CHF 6'800 pro Kind), dem Abzug für Fremdbetreuungskosten (Bund: bis CHF 25'800 pro Kind unter 14, effektive Kosten) und einem erhöhten Versicherungsabzug pro Kind. Die Kantone kennen jeweils eigene Ansätze – oft zusätzlich Ausbildungszulagen-Regelungen.
Fremdbetreuung richtig abziehen
Abziehbar sind effektive, belegte Kosten für Kita, Tagesfamilie, Hort oder Mittagstisch – wenn beide Eltern arbeiten, in Ausbildung oder erwerbsunfähig sind. Nicht abziehbar: Betreuung durch den anderen Elternteil oder unbezahlte Grosseltern-Hilfe.
Volljährige Kinder in Ausbildung
Für Kinder in Erstausbildung gibt es den Kinderabzug meist weiter, solange du für den Unterhalt aufkommst – kantonal unterschiedlich geregelt. Unterhaltszahlungen an das Kind selbst sind eine eigene Kategorie.
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Die drei Abzüge, die zusammengehören
Sie werden häufig verwechselt und gelten nebeneinander:
- Kinderabzug: pauschal pro Kind, unabhängig von den tatsächlichen Kosten.
- Kinderbetreuungsabzug: für nachgewiesene Fremdbetreuung, damit beide Eltern erwerbstätig sein können.
- Versicherungsabzug: erhöht sich pro Kind.
Was beim Betreuungsabzug oft fehlt
Er verlangt Belege und setzt voraus, dass die Betreuung wegen Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit nötig ist. Betreuung durch Grosseltern ist nur abziehbar, wenn sie tatsächlich entschädigt wird – und dann wird der Betrag bei ihnen zu steuerbarem Einkommen. Die Kantone regeln Höhe und Bedingungen eigenständig – massgebend ist die Wegleitung deines Kantons.
Die verschiedenen Abzüge auseinanderhalten
Rund um Kinder gibt es mehrere Abzüge, die unabhängig voneinander gelten:
- Kinderabzug: für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind unter deiner Obhut
- Kinderbetreuungsabzug: für nachgewiesene Drittbetreuung während der Erwerbstätigkeit
- Versicherungsabzug: erhöht sich pro Kind
- Unterstützungsabzug: für unterstützte Personen ausserhalb des Kinderabzugs
- Ausbildungskosten: nur soweit sie nicht Erstausbildung sind
Wer den Abzug erhält
Bei gemeinsamer Veranlagung ist die Frage einfach. Bei getrennt lebenden Eltern richtet sich der Kinderabzug nach der elterlichen Sorge, dem Wohnsitz des Kindes und der Frage, wer Unterhalt leistet.
Die Regel dahinter ist die Vermeidung doppelter Berücksichtigung: Wer Unterhaltsbeiträge abzieht, kann in der Regel nicht zusätzlich den Kinderabzug beanspruchen. Bei alternierender Obhut gelten kantonale Sonderregeln.
Der Betreuungsabzug wird am häufigsten unterschätzt
Abziehbar sind die nachgewiesenen Kosten für Kita, Tagesmutter oder Hort – aber nur, soweit sie durch die Erwerbstätigkeit beider Eltern verursacht sind. Betreuung während der Freizeit zählt nicht.
Die Obergrenzen unterscheiden sich zwischen Bund und Kantonen deutlich, und mehrere Kantone haben sie in den letzten Jahren erhöht. Wer die Quittungen sammelt, holt hier oft einen vierstelligen Abzug. Die Kantone regeln Höhe und Bedingungen eigenständig – massgebend ist die Wegleitung deines Kantons.
Die Familienposten, die untergehen
Mittagstisch, Hort, Musikunterricht, Vereinsbeiträge, Klassenlager und Kleidung im Wachstum – zusammen CHF 300 bis 600 im Monat. Ohne eigene Kategorien landen sie in «Diverses» und werden unsichtbar.
Auf der Einnahmenseite gehören Familienzulagen, Prämienverbilligung und Betreuungssubventionen als eigene Zeilen hinein. Bei zwei Kindern summieren sie sich auf CHF 500 bis 800 monatlich.
Familienzulagen richtig beziehen
Pro Kind wird nur einmal bezahlt. Vorrang hat der erwerbstätige Elternteil mit elterlicher Sorge; bei gemeinsamer Sorge jener im Kanton mit dem höheren Ansatz. Massgebend ist in der Regel der Arbeits-, nicht der Wohnkanton.
Arbeiten beide Eltern in Kantonen mit unterschiedlichen Ansätzen, besteht Anspruch auf eine Differenzzahlung. Sie muss beantragt werden und wird nicht von Amtes wegen geprüft.
Betreuungskosten und Steuern
Kinderbetreuungskosten sind im Rahmen kantonaler und eidgenössischer Obergrenzen abziehbar – aber nur die durch Erwerbstätigkeit verursachte Betreuung, nicht jene während der Freizeit.
Mehrere Kantone haben die Obergrenzen in den letzten Jahren erhöht. Wer die Quittungen sammelt, holt hier oft einen vierstelligen Abzug.
