Der Ablauf in fünf Schritten
Kurz: Erstens stellt der Gläubiger beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren – dafür muss er nicht beweisen, dass die Forderung besteht. Zweitens stellt das Amt dir den Zahlungsbefehl zu. Drittens hast du 10 Tage Zeit für den Rechtsvorschlag. Viertens kann der Gläubiger, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, frühestens 20 Tage nach der Zustellung das Fortsetzungsbegehren stellen. Fünftens folgt bei Privatpersonen die Pfändung.
Wichtig zu wissen: Weil für das Betreibungsbegehren kein Beweis nötig ist, kann grundsätzlich jede Person jede andere betreiben. Der Eintrag im Betreibungsregister entsteht trotzdem – und genau der wird bei Wohnungsbewerbungen verlangt.
- 1. Betreibungsbegehren des Gläubigers (ohne Beweis)
- 2. Zustellung des Zahlungsbefehls
- 3. 10 Tage für den Rechtsvorschlag
- 4. Fortsetzungsbegehren frühestens nach 20 Tagen
- 5. Pfändung (bei im Handelsregister eingetragenen Firmen: Konkurs)
Rechtsvorschlag: wann und wie
Der Rechtsvorschlag ist ein einfaches «Ich bestreite die Forderung» – ohne Begründung, mündlich gegenüber der überbringenden Person oder schriftlich beim Betreibungsamt innert 10 Tagen. Danach steht die Betreibung still. Der Gläubiger muss jetzt vor Gericht die Rechtsöffnung verlangen oder die Forderung auf dem ordentlichen Weg einklagen.
Einen Rechtsvorschlag erheben sollte, wer die Forderung ganz oder teilweise bestreitet – etwa weil schon bezahlt wurde oder der Betrag nicht stimmt. Wer die Schuld anerkennt, gewinnt mit einem Rechtsvorschlag nur Zeit, verursacht aber zusätzliche Kosten, die am Ende oft beim Schuldner landen.
Pfändung und Existenzminimum
Bei der Pfändung nimmt das Betreibungsamt Lohn oder Vermögenswerte in Beschlag – aber nie das Existenzminimum. Dieses setzt sich aus einem Grundbetrag und den tatsächlichen Wohn- und Krankenkassenkosten zusammen. Der Grundbetrag liegt nach den Richtlinien der Betreibungsämter für eine alleinstehende Person bei CHF 1'200 pro Monat, für ein Ehepaar bei CHF 1'700, dazu kommen Zuschläge für Kinder.
Die Steuern gehören nicht zum Existenzminimum. Das führt in der Praxis zu einem Teufelskreis: Wer gepfändet wird, kann die laufenden Steuern oft nicht bezahlen – und wird dafür erneut betrieben. Eine Schuldenberatung kann hier Lösungen mit den Steuerbehörden aushandeln.
- Grundbetrag alleinstehend: CHF 1'200/Monat
- Grundbetrag Ehepaar: CHF 1'700/Monat
- Dazu: Miete, Krankenkasse, Kinderzuschläge
- Steuern sind NICHT im Existenzminimum
Betreibung löschen lassen
Ein Eintrag verschwindet aus dem Auszug, wenn der Gläubiger die Betreibung zurückzieht oder ein Gericht die Forderung abweist. Seit 2019 gibt es zusätzlich einen Weg ohne Mitwirkung des Gläubigers: Frühestens drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls kannst du beim Betreibungsamt verlangen, dass die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben wird – sofern du Rechtsvorschlag erhoben hast und der Gläubiger danach nicht innert 20 Tagen nachweist, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat.
Wer die Forderung bezahlt, sollte den Gläubiger ausdrücklich um den Rückzug der Betreibung bitten. Die blosse Zahlung löscht den Eintrag nicht automatisch.
Verlustschein: die Schuld verschwindet nicht
Findet das Betreibungsamt nichts Pfändbares, erhält der Gläubiger einen Verlustschein. Die Forderung verjährt erst nach 20 Jahren und ist ab dann nicht mehr verzinslich. Mit einem Verlustschein kann der Gläubiger jederzeit erneut betreiben, sobald du wieder zu Vermögen kommst.
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