Schulden

Mahnung und Inkasso: was du zahlen musst und was nicht

Kurz beantwortet: Nach einer Mahnung bist du in Verzug und schuldest 5 % Verzugszins pro Jahr. Mahn- und Inkassogebühren sind dagegen nur geschuldet, wenn sie vertraglich vereinbart wurden oder als echter Schaden nachgewiesen sind – pauschale Inkassozuschläge müssen nicht einfach bezahlt werden. Wichtig ist, die Hauptforderung zu klären, bevor eine Betreibung folgt.

Von Leutrim MiftarajGründer von BudgetHub, MSc Innovation Management (FFHS)Aktualisiert September 2026Autor von «Identity Over Discipline»Methodik & Datenquellen

Was eine Mahnung bewirkt

Kurz: Mit der Mahnung kommst du in Verzug, wenn für die Zahlung kein fester Verfalltag vereinbart war. Ist auf der Rechnung ein bestimmtes Datum als Zahlungsfrist festgelegt, beginnt der Verzug bereits mit dessen Ablauf. Ab dem Verzug schuldet man auf Geldschulden einen Verzugszins von 5 % pro Jahr, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

Die Zahl der Mahnungen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben – der Gläubiger kann auch nach einer einzigen Mahnung betreiben. Dass «erst nach drei Mahnungen» etwas passiert, ist ein Mythos.

  • Verzug: mit der Mahnung oder am vereinbarten Verfalltag
  • Verzugszins: 5 % pro Jahr (Art. 104 OR)
  • Keine gesetzliche Mindestzahl an Mahnungen

Mahngebühren und Inkassokosten

Mahngebühren darf ein Gläubiger nur verlangen, wenn sie vertraglich vereinbart wurden, etwa in den AGB. Inkassobüros verrechnen oft zusätzlich pauschale Gebühren für ihren Aufwand. Diese sind umstritten: Ohne vertragliche Grundlage oder nachgewiesenen Schaden besteht in der Regel kein Anspruch darauf.

Praktisch bewährt sich: Hauptforderung und Verzugszins bezahlen, strittige Zusatzgebühren schriftlich bestreiten und die Zahlung mit dem Vermerk «Hauptforderung» leisten. Wer nichts tut, riskiert dagegen eine Betreibung für den gesamten Betrag.

Ein Inkassobüro meldet sich: so gehst du vor

Ein Inkassobüro hat keine besonderen Rechte – es handelt im Auftrag des Gläubigers oder hat die Forderung gekauft. Zuerst prüfen: Ist die Forderung echt, stimmt der Betrag, wer ist der ursprüngliche Gläubiger? Verlange bei Unklarheiten eine Aufstellung mit Rechnungsdatum, Hauptforderung, Zins und allen Gebühren.

Drohungen mit sofortiger Lohnpfändung oder Hausbesuchen sind leer: Eine Pfändung ist nur über das Betreibungsamt möglich, nie direkt durch ein Inkassobüro. Telefonisch keine Schuldanerkennung abgeben – sie würde eine laufende Verjährung neu starten.

  • Forderung, Betrag und ursprünglichen Gläubiger prüfen
  • Detaillierte Aufstellung verlangen
  • Pfändung nur über das Betreibungsamt – nie durch das Inkassobüro
  • Am Telefon keine Schuld anerkennen

Wenn die Rechnung nicht stimmt

Bestreitest du die Forderung ganz oder teilweise, schreib dem Gläubiger sofort und nachweisbar – am besten per Einschreiben oder E-Mail mit Bestätigung. Begründe kurz, warum der Betrag nicht stimmt, und bezahle den unbestrittenen Teil. So zeigst du guten Willen und hast im Streitfall einen Beleg.

Kommt trotzdem ein Zahlungsbefehl, ist der Rechtsvorschlag innert 10 Tagen das richtige Mittel. Wie die Betreibung danach weiterläuft, erklärt der Ratgeber zum Betreibungsablauf.

Verjährung: nicht jede alte Forderung ist noch fällig

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Für viele Alltagsforderungen gilt eine kürzere Frist von fünf Jahren – etwa für Miet- und Kapitalzinsen, periodische Leistungen, Lieferungen von Lebensmitteln und für Handwerkerarbeit. Mit jeder Betreibung oder Anerkennung der Schuld beginnt die Frist neu zu laufen.

Verjährung wirkt nicht automatisch: Sie muss geltend gemacht werden, etwa mit einem Rechtsvorschlag unter Hinweis auf die Verjährung.

Ratenzahlung vereinbaren

Wer nicht auf einmal zahlen kann, sollte aktiv eine Ratenzahlung vorschlagen, bevor die Betreibung eingeleitet wird. Viele Gläubiger akzeptieren eine realistische Rate, weil sie so schneller zu ihrem Geld kommen als über das Betreibungsamt. Die Vereinbarung schriftlich festhalten – mit Betrag, Datum und dem Verzicht auf weitere Gebühren und eine Betreibung, solange die Raten bezahlt werden.

Wer den Überblick über offene Rechnungen verliert, gerät am schnellsten in eine Betreibung. In BudgetHub siehst du Fixkosten und Fälligkeiten auf einen Blick – und kannst eine Rückzahlung als Sparziel planen. Kostenlos, ohne Bankverbindung.

  • Rate aktiv vorschlagen, bevor betrieben wird
  • Realistisch rechnen – lieber klein und eingehalten
  • Schriftlich festhalten, inklusive Verzicht auf Betreibung

Häufige Fragen

Wie viele Mahnungen muss ich erhalten, bevor betrieben wird?+

Keine bestimmte Anzahl. Der Gläubiger kann schon nach einer einzigen Mahnung betreiben – oder ohne Mahnung, wenn ein fester Verfalltag vereinbart war.

Muss ich Mahngebühren bezahlen?+

Nur wenn sie vertraglich vereinbart wurden, zum Beispiel in den AGB. Der gesetzliche Verzugszins von 5 % pro Jahr ist dagegen immer geschuldet.

Muss ich Inkassogebühren bezahlen?+

Pauschale Inkassozuschläge sind ohne vertragliche Grundlage oder nachgewiesenen Schaden in der Regel nicht geschuldet. Hauptforderung und Verzugszins bezahlen, Zusatzgebühren schriftlich bestreiten.

Wann verjährt eine Rechnung?+

Allgemein nach zehn Jahren, viele Alltagsforderungen wie Mietzinsen oder Handwerkerarbeit nach fünf Jahren. Betreibung oder Schuldanerkennung setzen die Frist neu in Gang.

Was mache ich, wenn die Rechnung falsch ist?+

Sofort schriftlich bestreiten, kurz begründen und den unbestrittenen Teil bezahlen. Bei einem Zahlungsbefehl innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben.

Kann ich eine Ratenzahlung verlangen?+

Einen Anspruch darauf gibt es nicht, aber viele Gläubiger stimmen zu. Die Vereinbarung schriftlich festhalten, inklusive Verzicht auf eine Betreibung.

Der erste Schritt ist der Überblick

Schuldenabbau beginnt nicht mit Disziplin, sondern mit einer vollständigen Liste. Solange unklar ist, wie viel monatlich wirklich frei bleibt, bleibt jeder Plan Vermutung.