Was eine Mahnung bewirkt
Kurz: Mit der Mahnung kommst du in Verzug, wenn für die Zahlung kein fester Verfalltag vereinbart war. Ist auf der Rechnung ein bestimmtes Datum als Zahlungsfrist festgelegt, beginnt der Verzug bereits mit dessen Ablauf. Ab dem Verzug schuldet man auf Geldschulden einen Verzugszins von 5 % pro Jahr, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Die Zahl der Mahnungen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben – der Gläubiger kann auch nach einer einzigen Mahnung betreiben. Dass «erst nach drei Mahnungen» etwas passiert, ist ein Mythos.
- Verzug: mit der Mahnung oder am vereinbarten Verfalltag
- Verzugszins: 5 % pro Jahr (Art. 104 OR)
- Keine gesetzliche Mindestzahl an Mahnungen
Mahngebühren und Inkassokosten
Mahngebühren darf ein Gläubiger nur verlangen, wenn sie vertraglich vereinbart wurden, etwa in den AGB. Inkassobüros verrechnen oft zusätzlich pauschale Gebühren für ihren Aufwand. Diese sind umstritten: Ohne vertragliche Grundlage oder nachgewiesenen Schaden besteht in der Regel kein Anspruch darauf.
Praktisch bewährt sich: Hauptforderung und Verzugszins bezahlen, strittige Zusatzgebühren schriftlich bestreiten und die Zahlung mit dem Vermerk «Hauptforderung» leisten. Wer nichts tut, riskiert dagegen eine Betreibung für den gesamten Betrag.
Ein Inkassobüro meldet sich: so gehst du vor
Ein Inkassobüro hat keine besonderen Rechte – es handelt im Auftrag des Gläubigers oder hat die Forderung gekauft. Zuerst prüfen: Ist die Forderung echt, stimmt der Betrag, wer ist der ursprüngliche Gläubiger? Verlange bei Unklarheiten eine Aufstellung mit Rechnungsdatum, Hauptforderung, Zins und allen Gebühren.
Drohungen mit sofortiger Lohnpfändung oder Hausbesuchen sind leer: Eine Pfändung ist nur über das Betreibungsamt möglich, nie direkt durch ein Inkassobüro. Telefonisch keine Schuldanerkennung abgeben – sie würde eine laufende Verjährung neu starten.
- Forderung, Betrag und ursprünglichen Gläubiger prüfen
- Detaillierte Aufstellung verlangen
- Pfändung nur über das Betreibungsamt – nie durch das Inkassobüro
- Am Telefon keine Schuld anerkennen
Wenn die Rechnung nicht stimmt
Bestreitest du die Forderung ganz oder teilweise, schreib dem Gläubiger sofort und nachweisbar – am besten per Einschreiben oder E-Mail mit Bestätigung. Begründe kurz, warum der Betrag nicht stimmt, und bezahle den unbestrittenen Teil. So zeigst du guten Willen und hast im Streitfall einen Beleg.
Kommt trotzdem ein Zahlungsbefehl, ist der Rechtsvorschlag innert 10 Tagen das richtige Mittel. Wie die Betreibung danach weiterläuft, erklärt der Ratgeber zum Betreibungsablauf.
Verjährung: nicht jede alte Forderung ist noch fällig
Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Für viele Alltagsforderungen gilt eine kürzere Frist von fünf Jahren – etwa für Miet- und Kapitalzinsen, periodische Leistungen, Lieferungen von Lebensmitteln und für Handwerkerarbeit. Mit jeder Betreibung oder Anerkennung der Schuld beginnt die Frist neu zu laufen.
Verjährung wirkt nicht automatisch: Sie muss geltend gemacht werden, etwa mit einem Rechtsvorschlag unter Hinweis auf die Verjährung.
Ratenzahlung vereinbaren
Wer nicht auf einmal zahlen kann, sollte aktiv eine Ratenzahlung vorschlagen, bevor die Betreibung eingeleitet wird. Viele Gläubiger akzeptieren eine realistische Rate, weil sie so schneller zu ihrem Geld kommen als über das Betreibungsamt. Die Vereinbarung schriftlich festhalten – mit Betrag, Datum und dem Verzicht auf weitere Gebühren und eine Betreibung, solange die Raten bezahlt werden.
Wer den Überblick über offene Rechnungen verliert, gerät am schnellsten in eine Betreibung. In BudgetHub siehst du Fixkosten und Fälligkeiten auf einen Blick – und kannst eine Rückzahlung als Sparziel planen. Kostenlos, ohne Bankverbindung.
- Rate aktiv vorschlagen, bevor betrieben wird
- Realistisch rechnen – lieber klein und eingehalten
- Schriftlich festhalten, inklusive Verzicht auf Betreibung
