Was das Existenzminimum ist
Kurz: Das Existenzminimum ist der Betrag, den das Betreibungsamt einer verschuldeten Person bei einer Lohnpfändung lassen muss (Art. 93 SchKG). Es besteht aus einem pauschalen Grundbetrag und konkreten Zuschlägen für Wohnen, Krankenkasse und Arbeitsweg.
Die Grundbeträge stammen aus den Richtlinien der Betreibungsbeamten: CHF 1’200 für Alleinstehende, CHF 1’350 für Alleinerziehende, CHF 1’700 für Paare, dazu CHF 400 pro Kind bis 10 und CHF 600 pro Kind über 10 Jahre. Damit müssen Essen, Kleidung, Körperpflege, Strom und Kommunikation bezahlt werden.
- Grundbetrag (pauschal)
- Miete inkl. Nebenkosten (effektiv, angemessen)
- Krankenkasse Grundversicherung, Berufsauslagen
Zwei Beispiele
| Haushalt | Notbedarf | Nettoeinkommen | pfändbar |
|---|---|---|---|
| Alleinstehend, Miete 1'300 | CHF 3’200 | CHF 4’500 | CHF 1’300 |
| Paar mit 2 Kindern (7 und 12), Miete 2'000 | CHF 6’250 | CHF 7’200 | CHF 950 |
Bei der Familie bleibt trotz höherem Einkommen nur wenig pfändbar, weil Grundbetrag, Kinderzuschläge, Miete und Krankenkasse fast alles beanspruchen: CHF 950 pro Monat. Liegt das Einkommen unter dem Notbedarf, ist gar nichts pfändbar – dann stellt das Betreibungsamt einen Verlustschein aus.
Was nicht ins Existenzminimum gehört
Laufende Steuern zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht dazu. Wer gepfändet wird, kann seine Steuern deshalb oft nicht mehr bezahlen – und gerät in eine Schuldenspirale. Auch Schuldenrückzahlungen, Leasingraten oder Zusatzversicherungen werden in der Regel nicht berücksichtigt.
Ein Auto wird nur angerechnet, wenn es für den Arbeitsweg oder aus gesundheitlichen Gründen nötig ist. Eine zu teure Wohnung wird nach einer Übergangsfrist nur bis zu einem ortsüblichen Betrag anerkannt.
Zuschläge, die oft vergessen werden
Neben Miete und Krankenkasse anerkennt das Betreibungsamt weitere notwendige Ausgaben: Fahrkosten zum Arbeitsplatz (ÖV-Abo oder, wenn nötig, Auto), Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder, geschuldete und tatsächlich bezahlte Unterhaltsbeiträge sowie besondere Auslagen für Schule oder Gesundheit. Wer diese Belege nicht vorlegt, erhält ein zu tiefes Existenzminimum.
Zum Pfändungsvollzug sollten deshalb Mietvertrag, Krankenkassenpolice, Lohnabrechnungen, Abo-Belege und Unterhaltsurteile mitgebracht werden. Ändert sich die Lage während der Pfändung – etwa durch eine Mietzinserhöhung oder einen Stellenverlust –, kann eine Revision verlangt werden.
Für Selbständige ist das Existenzminimum schwieriger zu berechnen, weil das Einkommen schwankt. Hier schätzt das Amt den Durchschnitt; wer regelmässig Belege einreicht, schützt sich vor zu hohen Pfändungsquoten.
Raus aus der Pfändung
Eine Lohnpfändung dauert höchstens ein Jahr pro Pfändung, kann sich aber bei mehreren Gläubigern aneinanderreihen. Der wichtigste Schritt ist eine kostenlose Schuldenberatung: Sie verhandelt mit Gläubigern, prüft eine Sanierung und hilft, die Steuern wieder einzuplanen.
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Richtwert und eigene Lage
Ein Richtwert beschreibt den Durchschnitt, nicht deine Situation. Er ist brauchbar als Ausgangspunkt und wird erst durch den Abgleich mit deinen tatsächlichen Zahlen der letzten zwölf Monate aussagekräftig.
Wo dein Wert um mehr als zwanzig Prozent abweicht, gibt es dafür meist einen konkreten Grund – Wohnregion, Haushaltsgrösse oder eine Besonderheit deiner Lebenssituation. Diesen Grund zu kennen ist wertvoller als der Durchschnitt selbst.
