Drei Minima für drei Lebenslagen
Kurz: Wer verschuldet ist und betrieben wird, dem lässt das Betreibungsamt das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Wer kein ausreichendes Einkommen hat und Sozialhilfe beantragt, erhält Leistungen nach den SKOS-Richtlinien. Wer eine AHV- oder IV-Rente bezieht und damit nicht auskommt, hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
| Minimum | gilt bei | Grundlage | Niveau |
|---|---|---|---|
| Betreibungsrechtlich | Lohnpfändung | Art. 93 SchKG, Richtlinien | Grundbetrag CHF 1’200 + Miete + KK |
| Sozialhilfe (SKOS) | Sozialhilfe | SKOS-Richtlinien, kantonal | Grundbedarf + Wohnen + Gesundheit |
| Ergänzungsleistungen | AHV/IV-Rente | ELG | höher, mit Lebensbedarf und Miete |
Das betreibungsrechtliche Existenzminimum
Es besteht aus einem Grundbetrag für Nahrung, Kleidung, Körperpflege und Energie sowie Zuschlägen für Miete, Krankenkasse und Berufsauslagen. Die Grundbeträge: CHF 1’200 für Alleinstehende, CHF 1’100 für Alleinstehende in Hausgemeinschaft, CHF 1’350 für Alleinerziehende, CHF 1’700 für Paare, CHF 400 pro Kind bis 10 und CHF 600 pro Kind über 10 Jahre.
Laufende Steuern gehören nicht dazu. Das ist einer der Gründe, warum Pfändungen oft zu neuen Schulden führen: Wer gepfändet wird, kann die Steuern kaum noch bezahlen.
- Grundbetrag pauschal
- Miete, Krankenkasse, Berufsauslagen effektiv
- Ohne laufende Steuern
Sozialhilfe nach SKOS
Die Sozialhilfe deckt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten bis zu einer ortsüblichen Grenze und die medizinische Grundversorgung. Die Kantone stützen sich auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), setzen sie aber unterschiedlich um. Der Grundbedarf liegt für eine Person tiefer als der betreibungsrechtliche Grundbetrag, dafür werden Wohnen und Gesundheit separat übernommen.
Sozialhilfe ist subsidiär: Zuerst werden eigenes Vermögen, Versicherungsleistungen und Unterhaltsansprüche eingesetzt. Sie kann später zurückgefordert werden, wenn sich die finanzielle Lage deutlich verbessert, etwa durch eine Erbschaft.
Ergänzungsleistungen für Rentner
Die EL sichern das höchste der drei Minima. Sie decken einen jährlichen Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf, die Miete bis zu regionalen Höchstbeträgen und die Krankenkassenprämie. Voraussetzung ist ein Vermögen unter CHF 100’000 (Ehepaare CHF 200’000). Die EL sind ein Rechtsanspruch, keine Sozialhilfe, und werden zu Lebzeiten nicht zurückgefordert.
Trotzdem verzichten viele Berechtigte auf den Antrag – aus Scham oder Unwissen. Ein Antrag bei der kantonalen Ausgleichskasse lohnt sich, sobald die Rente die Lebenskosten nicht deckt.
Ein Vergleich in Zahlen
Für eine alleinstehende Person mit CHF 1'300 Miete und CHF 450 Krankenkasse beträgt das betreibungsrechtliche Existenzminimum ohne Berufsauslagen CHF 2’950. In der Sozialhilfe würden Miete und Krankenkasse bis zu kantonalen Grenzen übernommen, der Grundbedarf liegt aber tiefer als der Grundbetrag. Mit Ergänzungsleistungen läge das gesicherte Niveau für eine Rentnerin in derselben Lage höher, weil der Pauschalbetrag für den Lebensbedarf grosszügiger ist.
Für das eigene Budget heisst das: Das Existenzminimum ist eine Untergrenze, kein Ziel. Wer knapp darüber lebt, hat keinen Puffer für Zahnarzt, Waschmaschine oder Steuern. Ein kleiner, regelmässiger Notgroschen ist deshalb gerade bei tiefem Einkommen wichtig – auch wenn es nur CHF 50 pro Monat sind.
Was das für dein Budget heisst
Wer sein Budget unter Druck sieht, sollte früh handeln, bevor es zu Betreibungen kommt. Eine Schuldenberatung ist kostenlos und kennt alle drei Systeme. Für Rentnerinnen und Rentner ist der EL-Check der wichtigste Schritt, für Erwerbstätige eine realistische Rechnung mit Notgroschen und Rückstellungen.
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