Der Stichtag ist die Einleitung des Verfahrens
Kurz: Seit 2017 kommt es darauf an, ob bei Einleitung der Scheidung bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. Ist noch niemand pensioniert, wird die während der Ehe angesparte Austrittsleistung grundsätzlich hälftig geteilt. Ist ein Ehegatte bereits pensioniert, gibt es kein Guthaben mehr zu teilen – dann wird die laufende Rente geteilt.
Das Gericht entscheidet dabei «nach angemessenem Ermessen» und berücksichtigt vor allem die Dauer der Ehe und den Vorsorgebedarf beider Seiten. Eine starre Halbierung gibt es nicht; in der Praxis orientieren sich viele Urteile am Anteil der Ehejahre an der Beitragszeit.
So wird aus dem Rentenanteil eine lebenslange Rente
Der zugesprochene Rentenanteil wird nicht einfach monatlich weitergeleitet, sondern versicherungsmathematisch in eine lebenslange Rente für die berechtigte Person umgerechnet (Art. 124a Abs. 2 ZGB). Ist diese jünger, rechnet die Kasse mit einer längeren Bezugsdauer – die umgerechnete Rente fällt dann tiefer aus als der Betrag, um den die Rente des Verpflichteten sinkt.
Hat die berechtigte Person das Referenzalter erreicht, wird ihr die Rente direkt ausgerichtet. Vorher fliesst sie in ihre Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto und erhöht dort die eigene Vorsorge.
- Rentenanteil nach Ermessen des Gerichts
- Umrechnung in eine lebenslange Rente
- Direktzahlung ab Referenzalter, sonst in die Vorsorge
Wenn das Kapital schon bezogen wurde
Wer das Pensionskassenguthaben bei der Pensionierung als Kapital bezogen hat, hat keine Vorsorge mehr, die geteilt werden kann. Das Kapital – oder was davon übrig ist – wird dann in der güterrechtlichen Auseinandersetzung behandelt, unter der Errungenschaftsbeteiligung also meist als Errungenschaft, soweit es aus Beiträgen während der Ehe stammt.
Das macht einen grossen Unterschied: Im Güterrecht zählt das vorhandene Vermögen am Stichtag, nicht der frühere Vorsorgewert. Ist das Kapital in ein Haus geflossen oder verbraucht, ändert das die Teilung. Hier lohnt sich eine juristische Beratung früh.
AHV: Splitting und das Ende der Plafonierung
Bei der Scheidung werden die AHV-Einkommen der gemeinsamen Ehejahre je zur Hälfte auf beide Konten verteilt (Einkommenssplitting), und beide Renten werden neu berechnet. Gleichzeitig entfällt die Plafonierung: Verheiratete erhalten zusammen höchstens 150 Prozent einer Maximalrente, Geschiedene je eine eigene volle Rente.
| Situation (2027) | AHV pro Monat |
|---|---|
| Ehepaar mit zwei Maximalrenten, plafoniert | CHF 3’840 |
| Nach Scheidung, zwei Maximalrenten | CHF 5’120 |
| Mehr für beide Haushalte zusammen | CHF 1’280 |
Das Mehr bei der AHV deckt die zusätzlichen Kosten zweier Haushalte selten ganz, mildert sie aber spürbar. Die Neuberechnung beantragt man bei der Ausgleichskasse mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil.
Das neue Budget: zwei Haushalte statt einem
Nach einer Scheidung im Rentenalter verdoppeln sich viele Fixkosten: zwei Mieten, zwei Haushalte, oft zwei Autos oder ÖV-Abos. Gleichzeitig sinken die Renten des Verpflichteten. Wer den neuen Bedarf früh durchrechnet, erkennt, ob die Renten reichen oder ob Ergänzungsleistungen in Frage kommen.
Die Ergänzungsleistungen sind ein Rechtsanspruch, wenn Renten und Vermögen den anerkannten Bedarf nicht decken. Prüfe zusätzlich die Prämienverbilligung: Die mittlere Prämie für Erwachsene liegt 2027 bei CHF 488 pro Monat und wird nach der Scheidung pro Person berechnet.
Hinterlassenenleistungen nicht vergessen
Geschiedene erhalten beim Tod des früheren Ehegatten nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Witwen- oder Witwerrente, etwa wenn ihnen im Urteil eine Rente oder Kapitalabfindung zugesprochen wurde und die Ehe lange gedauert hat. In der Pensionskasse richtet sich der Anspruch nach Gesetz und Reglement.
Wer bisher auf die Hinterlassenenrente des Partners gezählt hat, muss diese Absicherung nach der Scheidung neu denken – mit einer eigenen Reserve oder einer Lebensversicherung. Ein aktuelles Budget mit beiden Szenarien schafft Klarheit, bevor das Urteil feststeht.
In BudgetHub legst du für die Zeit nach der Trennung einen eigenen Hub an: Renten, neue Miete und Krankenkasse als Fixposten, getrennt vom bisherigen gemeinsamen Budget. So siehst du schon vor dem Urteil, ob die neue Rechnung aufgeht. Kostenlos, ohne Bankverbindung.
Der Koordinationsabzug bei Teilzeit
Die Pensionskasse versichert nur den Lohnteil über dem Koordinationsabzug – und der ist ein fixer Betrag. Bei kleinem Pensum frisst er einen viel grösseren Anteil weg als bei einem vollen.
Prüfenswert ist, ob die eigene Kasse den Abzug anteilig zum Pensum kürzt. Immer mehr tun das, und der Unterschied ist über eine Erwerbsbiografie erheblich.
AHV-Lücken früh erkennen
Jedes fehlende Beitragsjahr kürzt die Rente um rund 2,3 Prozent, dauerhaft. Nachzahlen lässt sich nur fünf Jahre rückwirkend – wer eine ältere Lücke entdeckt, kann nichts mehr tun.
Der Kontoauszug ist bei der Ausgleichskasse kostenlos erhältlich. Ihn alle fünf Jahre zu prüfen ist kein willkürlicher Rhythmus, sondern genau die Frist, innerhalb derer eine Lücke noch schliessbar ist.
Die grosse Säule 3a für Selbstständige
Wer keiner Pensionskasse angehört, darf 20 Prozent des Erwerbseinkommens einzahlen – bis zu einer deutlich höheren Obergrenze als bei Angestellten.
Das ist bei Selbstständigen oft das wichtigste Vorsorgeinstrument überhaupt, weil die zweite Säule fehlt.
