Wann der Abzug zusteht
Kurz: Abziehbar sind die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung, wenn du wegen der Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort oder wegen einer kurzen Mittagspause nicht zu Hause essen kannst. Dasselbe gilt bei Schicht- oder Nachtarbeit mit durchgehender Arbeitszeit.
Der Abzug ist eine Pauschale: Du musst keine Restaurantquittungen sammeln. Es genügt, die Zahl der Arbeitstage mit auswärtiger Verpflegung anzugeben. Auch wer ein Sandwich mitnimmt, darf den Abzug geltend machen – entscheidend ist die Situation, nicht, wo gegessen wird.
Voller oder halber Abzug
| Situation | pro Tag | pro Jahr (max.) |
|---|---|---|
| Keine Verbilligung durch den Arbeitgeber | CHF 15 | CHF 3’200 |
| Kantine, Lunch-Checks oder Beitrag des Arbeitgebers | CHF 7.50 | CHF 1’600 |
| Wochenaufenthalt (Mehrkosten Verpflegung) | CHF 30 | CHF 6’400 |
Der Arbeitgeber kreuzt auf dem Lohnausweis Feld G an, wenn er die Verpflegung verbilligt oder Kantine beziehungsweise Lunch-Checks anbietet. Dann gilt nur der halbe Abzug, auch wenn du die Kantine nicht nutzt.
Homeoffice-Tage abziehen
Für Tage im Homeoffice gibt es keinen Verpflegungsabzug, weil du zu Hause essen kannst. Wer an zwei von fünf Tagen von zu Hause arbeitet, gibt also nur die Tage im Büro an. Bei rund 220 Arbeitstagen im Jahr mit drei Bürotagen pro Woche sind es etwa 130 Tage – das ergibt CHF 1’950 statt des Maximums.
Auch die Fahrkosten sinken entsprechend. Was im Homeoffice selbst abziehbar ist, steht unter Homeoffice-Abzug.
Rechenbeispiel
Eine Pflegefachfrau arbeitet 220 Tage im Jahr im Schichtdienst ohne Kantinenverbilligung. Rechnerisch ergibt das 220 × CHF 15 = CHF 3’300, gedeckelt auf CHF 3’200. Bei einem Grenzsteuersatz von 22 % senkt der Abzug die Steuer um rund CHF 704 – allein bei der Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer zusammen.
Die Kantone übernehmen den Bundeswert meist unverändert. Prüfe trotzdem die Wegleitung deines Kantons, einzelne Kantone haben abweichende Pauschalen.
Teilzeit und unregelmässige Arbeit
Bei Teilzeit zählen nur die Tage, an denen du tatsächlich ausser Haus arbeitest. Wer an drei Tagen pro Woche im Büro ist, kommt auf rund 130 Tage und damit auf CHF 1’950. Bei unregelmässigen Einsätzen – etwa im Gesundheitswesen oder in der Gastronomie – führst du am besten eine einfache Liste der Arbeitstage, falls die Steuerverwaltung nachfragt.
Wer an einem Tag nur morgens arbeitet und zum Mittagessen zu Hause ist, hat für diesen Tag keinen Anspruch. Auch bei Schichtarbeit zählt die Situation: Wer wegen der Schicht nicht zu den üblichen Zeiten zu Hause essen kann, darf den Abzug machen.
Häufige Fehler
Der häufigste Fehler ist der volle Abzug trotz Kreuz in Feld G – die Steuerverwaltung korrigiert ihn automatisch. Der zweithäufigste: Ferien, Feiertage und Krankheitstage werden mitgezählt. Abziehbar sind nur tatsächliche Arbeitstage ausser Haus.
In BudgetHub erfasst du die Mittagsausgaben als eigene Kategorie. Du siehst dann, ob der Pauschalabzug deine tatsächlichen Kosten deckt – bei vielen liegen sie deutlich darüber. Die übrigen Berufskosten stehen unter Berufsauslagen-Pauschale.
