Kurz beantwortet
Der Weg zwischen Wohn- und Arbeitsort ist als Berufsauslage abziehbar: ÖV-Abo zum effektiven Preis, Velo pauschal (CHF 700/Jahr beim Bund), Auto nur, wenn ÖV unzumutbar ist. Bei der direkten Bundessteuer ist der Pendlerabzug auf CHF 3’300 pro Jahr begrenzt; die Kantone kennen eigene, teils höhere oder tiefere Obergrenzen.
Was du konkret abziehen kannst
ÖV: der tatsächliche Abo-Preis (GA, Strecken- oder Verbundabo). Velo/E-Bike: Pauschale ohne Belege. Auto: Kilometeransatz nur bei Unzumutbarkeit des ÖV (z. B. Schichtarbeit, kein Anschluss, erhebliche Zeitersparnis – die Kantone legen die Schwelle unterschiedlich fest).
Der häufigste Fehler
Autokosten abziehen, obwohl ÖV zumutbar wäre – das wird gestrichen und kann Rückfragen auslösen. Zweiter Klassiker: das GA abziehen, obwohl der Arbeitgeber es bezahlt.
Leg in BudgetHub eine Kategorie «Steuern» mit monatlicher Rückstellung an und sammle Belege übers Jahr – so ist die Steuererklärung in einer Stunde erledigt statt in einem Wochenende.
Wann das Auto anerkannt wird
Als unzumutbar gilt der öffentliche Verkehr etwa bei fehlender Verbindung, bei einem erheblichen Zeitverlust gegenüber dem Auto, bei Schichtarbeit ausserhalb der Fahrplanzeiten oder bei gesundheitlicher Einschränkung.
Wird das Auto anerkannt, gilt eine Kilometerpauschale – aber weiterhin gedeckelt durch die Obergrenze. Wer weit pendelt, kommt damit schnell an die Grenze und kann den Rest nicht abziehen.
Öffentlicher Verkehr oder Auto
Beim öffentlichen Verkehr werden die effektiven Abonnementskosten anerkannt, im Rahmen der geltenden Obergrenze. Der Nachweis ist einfach: die Abo-Rechnung.
Autokosten werden dagegen nur anerkannt, wenn der öffentliche Verkehr unzumutbar ist – etwa wegen fehlender Verbindung, einer Zeitersparnis von mehr als etwa einer Stunde täglich, Schichtarbeit oder gesundheitlicher Einschränkung. Dann gilt ein Kilometeransatz, nicht die tatsächlichen Kosten.
Was nicht abziehbar ist
Die Abgrenzung ist enger, als viele annehmen:
- Umwege für private Erledigungen wie das Bringen der Kinder zur Kita
- Fahrten zu einem zweiten Wohnsitz ohne beruflichen Grund
- Parkgebühren am Arbeitsort, ausser in Sonderfällen
- Der Weg zum Mittagessen nach Hause, wenn zusätzlich der Verpflegungsabzug geltend gemacht wird
Die Wochenaufenthalter-Konstellation
Wer unter der Woche am Arbeitsort wohnt und am Wochenende nach Hause fährt, kann statt des täglichen Arbeitswegs die wöchentlichen Heimfahrten sowie die Kosten der Zweitunterkunft geltend machen.
Die Anerkennung setzt voraus, dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar wäre. Höhe und Bedingungen unterscheiden sich kantonal erheblich. Die Kantone regeln Höhe und Bedingungen eigenständig – massgebend ist die Wegleitung deines Kantons.
