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Wohneigentum

Renovieren vor 2029: das Zeitfenster nutzen, ohne in die Preisfalle zu laufen

Kurz beantwortet: Bis Ende 2028 sind Unterhaltskosten bei selbstbewohntem Eigentum noch abziehbar, danach auf Bundesebene nicht mehr. Das schafft ein klares Zeitfenster – und gleichzeitig ein Risiko: Wenn viele gleichzeitig vorziehen, steigen die Handwerkerpreise, und ein um 15 % teureres Angebot frisst den Steuervorteil vollständig auf.

Von Leutrim MiftarajGründer von BudgetHub, MSc Innovation Management (FFHS)Aktualisiert August 2026Autor von «Identity Over Discipline»Methodik & Datenquellen

Hauptseite zum Thema: Eigenmietwert: was sich 2029 ändert – dort findest du den vollständigen Überblick.

Die Rechnung, die man ehrlich machen muss

Der Steuervorteil einer Sanierung entspricht dem abziehbaren Betrag multipliziert mit dem Grenzsteuersatz – bei CHF 60'000 Unterhalt und 30 % Grenzsteuerbelastung also grob CHF 18'000. Das ist erheblich.

Dagegen zu rechnen ist die Preisentwicklung. Ein vergleichbarer Effekt war nach der Annahme der Zweitwohnungsinitiative zu beobachten: Ein Nachfrageschub in einem befristeten Fenster treibt die Offertpreise. Steigen sie um 15 %, sind das bei CHF 60'000 zusätzliche CHF 9'000 – die Hälfte des Vorteils ist weg, und zwar bar statt als Abzug.

Unterhalt oder wertvermehrend – die Unterscheidung entscheidet

Nur werterhaltender Unterhalt ist abziehbar. Wertvermehrende Investitionen sind es nicht; sie senken dafür später den steuerbaren Grundstückgewinn beim Verkauf. Diese Grenze verläuft nicht immer intuitiv:

  • Ersatz einer alten Küche durch eine gleichwertige: überwiegend Unterhalt.
  • Anbau eines Wintergartens oder Ausbau des Dachstocks: wertvermehrend.
  • Ersatz der Ölheizung durch eine Wärmepumpe: gemischt, mit besonderer Behandlung energetischer Massnahmen.
  • Malerarbeiten, Fensterersatz gleicher Qualität, Sanitärersatz: Unterhalt.

Was bei energetischen Massnahmen anders ist

Auf Bundesebene fallen die Abzüge für energetische Sanierungen mit dem Systemwechsel weg. Die Kantone können sie jedoch befristet weiterführen – hier lohnt sich der Blick in die kantonale Regelung besonders, weil sich Bund und Kanton unterschiedlich verhalten können. Die Kantone regeln Höhe und Bedingungen eigenständig — massgebend ist immer die Wegleitung deines Kantons.

Unabhängig davon bestehen kantonale und kommunale Förderprogramme, die nicht steuerlicher Natur sind und von der Reform nicht berührt werden. Sie gehören in dieselbe Rechnung.

Der praktische Rat

Wer ohnehin sanieren muss, sollte jetzt Offerten einholen – früh, solange der Markt noch nicht überhitzt ist. Wer nur wegen des Steuerabzugs saniert, sollte es lassen: Ein Abzug ist nie ein Grund, Geld auszugeben, das man sonst nicht ausgegeben hätte.

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Der Referenzzinssatz als Sparhebel

Beruht dein Mietzins auf einem höheren Referenzzinssatz als dem aktuellen, besteht Anspruch auf eine Herabsetzung – rund 2,91 Prozent je Viertelprozentpunkt. Bei CHF 1'800 Nettomiete sind das etwa CHF 52 im Monat je Stufe.

Der Anspruch verjährt nicht, wirkt aber nie rückwirkend. Jeder Monat Zuwarten ist damit endgültig verloren – und verlangt werden muss die Senkung von der Mieterschaft, sie kommt nicht von selbst.

Nebenkosten prüfen lohnt sich

Verrechnet werden dürfen nur Positionen, die im Mietvertrag ausdrücklich und einzeln aufgeführt sind. Reparaturen, Verwaltungshonorare für die Abrechnung selbst und Amortisationen gehören nicht dazu.

Du darfst die Originalbelege einsehen, nicht nur die Zusammenfassung. Bei CHF 200 monatlichen Nebenkosten geht es um CHF 2'400 im Jahr – zwanzig Minuten Prüfung lohnen sich.

Mietzinserhöhung prüfen statt hinnehmen

Eine Erhöhung ist nur gültig mit amtlichem kantonalem Formular, Begründung und Einhaltung der Ankündigungsfrist. Fehlt eines davon, ist sie nichtig.

Anfechten musst du innert 30 Tagen ab Erhalt bei der Schlichtungsbehörde – kostenlos und ohne Anwalt. Die bisherige Miete zahlst du weiter, bis entschieden ist.

Häufige Fragen

Bis wann kann ich Unterhaltskosten noch abziehen?+

Bis und mit Steuerjahr 2028. Ab 2029 entfällt der Unterhaltsabzug bei selbstbewohntem Wohneigentum auf Bundesebene.

Was gilt als abziehbarer Unterhalt?+

Werterhaltende Massnahmen: Reparaturen, Ersatz gleichwertiger Bauteile, Malerarbeiten, Serviceverträge. Wertvermehrende Investitionen sind nicht abziehbar, senken aber später den Grundstückgewinn.

Lohnt es sich, eine Sanierung vorzuziehen?+

Steuerlich ja. Wirtschaftlich nur, wenn der Offertpreis nicht entsprechend steigt – ein erwarteter Nachfrageschub kann den Steuervorteil neutralisieren. Beide Grössen gegeneinander rechnen.

Was passiert mit den Abzügen für energetische Sanierungen?+

Auf Bundesebene fallen sie weg. Die Kantone können eigene Abzüge befristet weiterführen – das ist kantonal unterschiedlich und separat zu prüfen. Die Kantone regeln Höhe und Bedingungen eigenständig — massgebend ist immer die Wegleitung deines Kantons.

Habe ich Anspruch auf eine Mietzinssenkung?+

Wenn dein Mietzins auf einem höheren Referenzzinssatz beruht als dem aktuellen, ja – rund 2,91 Prozent je Viertelprozentpunkt. Verlangt werden muss sie von dir.

Welche Nebenkosten sind unzulässig?+

Reparaturen, Verwaltungshonorare für die Abrechnung und Amortisationen von Anlagen. Sie sind mit dem Nettomietzins abgegolten.

Wie lange kann ich eine Mietzinserhöhung anfechten?+

30 Tage ab Erhalt, bei der kantonalen Schlichtungsbehörde. Das Verfahren ist im Mietrecht kostenlos.

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