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Wohneigentum

Eigenmietwert entfällt 2029: was in deiner Steuererklärung tatsächlich verschwindet

Kurz beantwortet: Ab dem 1. Januar 2029 entfällt bei selbstbewohntem Wohneigentum das fiktive Einkommen – und mit ihm die Abzüge für Unterhalt und Schuldzinsen. Bis Ende 2028 gilt das bisherige Recht vollständig weiter. Ob du gewinnst oder verlierst, entscheidet ein einziges Verhältnis: Abzüge zu Eigenmietwert.

Von Leutrim MiftarajGründer von BudgetHub, MSc Innovation Management (FFHS)Aktualisiert August 2026Autor von «Identity Over Discipline»Methodik & Datenquellen

Der Test in einer Zeile

Nimm deine letzte Steuererklärung. Waren Hypothekarzinsen plus Unterhaltsabzug zusammen grösser als der deklarierte Eigenmietwert, hat dich das bisherige System entlastet – dann verlierst du tendenziell. War der Eigenmietwert grösser, hast du bisher draufgezahlt – dann gewinnst du.

Ein Beispiel: Bei einem Eigenmietwert von CHF 18'000 und Abzügen von CHF 12'000 (CHF 8'000 Hypothekarzinsen, CHF 4'000 Unterhalt) hast du bisher netto CHF 6'000 versteuert – nach dem Systemwechsel gar nichts mehr. Umgekehrt: Bei CHF 18'000 Eigenmietwert und CHF 26'000 Abzügen verlierst du einen bisherigen Nettoabzug von CHF 8'000.

Das ist keine Prognose, sondern eine Rechnung mit Zahlen, die du bereits hast. Sie ersetzt jede allgemeine Aussage darüber, wer profitiert.

Was genau wegfällt

Der Systemwechsel betrifft mehrere Positionen gleichzeitig:

  • Der Eigenmietwert als steuerbares Einkommen bei Erst- und Zweitliegenschaften.
  • Der Abzug für Liegenschaftsunterhalt bei selbstbewohntem Eigentum – auf Bundesebene vollständig.
  • Der Schuldzinsabzug bei selbstbewohntem Eigentum, mit einer befristeten Ausnahme beim Ersterwerb.
  • Abzüge für energetische Sanierungen auf Bundesebene; die Kantone können eigene befristet weiterführen.

Was bleibt und was neu dazukommt

Bei vermieteten Liegenschaften ändert sich systematisch wenig: Dort werden weiterhin echte Mieteinnahmen versteuert und echte Kosten abgezogen. Die Vermögenssteuer auf dem Steuerwert der Immobilie bleibt ebenfalls bestehen – sie ist von der Reform nicht betroffen.

Neu ist eine Kompetenz der Kantone, auf Zweitliegenschaften eine besondere Objektsteuer zu erheben. Deren Ausgestaltung – Bemessungsgrundlage, Satz, Einführungszeitpunkt – ist kantonal noch offen. Wer eine Ferienwohnung besitzt, sollte diese Entwicklung verfolgen, statt die Reform pauschal als Entlastung zu verbuchen.

Was jetzt zu tun ist

Zwei Dinge. Erstens: den Test oben machen und wissen, auf welcher Seite du stehst. Zweitens: geplante Sanierungen zeitlich einordnen – bis Ende 2028 sind sie noch abziehbar.

In BudgetHub entsteht dein Steuerdossier übers Jahr statt im Januar: Belege ablegen, Abzüge sammeln, Fristen im Blick. Sieh dir den Bereich «Steuern» an.

Die Nebenkosten, die im Inserat fehlen

Zur Nettomiete kommen Nebenkosten von CHF 150 bis 300, dazu Strom, Serafe, Internet und Hausratversicherung – zusammen nochmals CHF 120 bis 220 im Monat.

Wer mit der Inseratsangabe plant, unterschätzt die Wohnkosten deshalb regelmässig um CHF 300 bis 500. Für die Drittel-Regel zählt die Bruttomiete, nicht der Nettomietzins.

Nebenkosten prüfen lohnt sich

Verrechnet werden dürfen nur Positionen, die im Mietvertrag ausdrücklich und einzeln aufgeführt sind. Reparaturen, Verwaltungshonorare für die Abrechnung selbst und Amortisationen gehören nicht dazu.

Du darfst die Originalbelege einsehen, nicht nur die Zusammenfassung. Bei CHF 200 monatlichen Nebenkosten geht es um CHF 2'400 im Jahr – zwanzig Minuten Prüfung lohnen sich.

Mietzinserhöhung prüfen statt hinnehmen

Eine Erhöhung ist nur gültig mit amtlichem kantonalem Formular, Begründung und Einhaltung der Ankündigungsfrist. Fehlt eines davon, ist sie nichtig.

Anfechten musst du innert 30 Tagen ab Erhalt bei der Schlichtungsbehörde – kostenlos und ohne Anwalt. Die bisherige Miete zahlst du weiter, bis entschieden ist.

Häufige Fragen

Wann genau entfällt der Eigenmietwert?+

Per 1. Januar 2029. Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung im April 2026 beschlossen; bis Ende 2028 gilt das bisherige Recht unverändert weiter.

Wer profitiert von der Abschaffung?+

Wer bisher wenig abziehen konnte – tiefe Hypothek, gut unterhaltene Liegenschaft. Wer hohe Schuldzinsen und Unterhaltskosten geltend machte, verliert tendenziell, weil diese Abzüge mit dem Eigenmietwert zusammen wegfallen.

Bleibt die Vermögenssteuer auf der Immobilie bestehen?+

Ja. Die Reform betrifft die Einkommensbesteuerung des Eigenmietwerts, nicht die Vermögenssteuer auf dem Steuerwert der Liegenschaft.

Was ändert sich bei vermieteten Liegenschaften?+

Systematisch wenig. Mieteinnahmen bleiben steuerbar und die damit verbundenen Kosten abziehbar – dort gab es nie ein fiktives Einkommen.

Was ist die neue Zweitliegenschaftssteuer?+

Eine Objektsteuer, die die Kantone zur Kompensation der Steuerausfälle einführen können. Ob und wie sie ausgestaltet wird, entscheiden die Kantone – die Modalitäten sind noch offen.

Was kommt zur Nettomiete dazu?+

Nebenkosten von CHF 150 bis 300 sowie Strom, Serafe, Internet und Hausratversicherung – zusammen CHF 120 bis 220 im Monat.

Welche Nebenkosten sind unzulässig?+

Reparaturen, Verwaltungshonorare für die Abrechnung und Amortisationen von Anlagen. Sie sind mit dem Nettomietzins abgegolten.

Wie lange kann ich eine Mietzinserhöhung anfechten?+

30 Tage ab Erhalt, bei der kantonalen Schlichtungsbehörde. Das Verfahren ist im Mietrecht kostenlos.

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