Wohnen

Wohnungsübergabe: normale Abnutzung oder Schaden? Die Lebensdauertabelle entscheidet

Kurz beantwortet: Für normale Abnutzung haftest du nicht – dafür bezahlst du bereits Miete. Entscheidend ist die Lebensdauer des betroffenen Bauteils: Ein Teppich mit einer Lebensdauer von zehn Jahren, der nach acht Jahren beschädigt wird, ist nur noch zu einem Fünftel zu entschädigen. Dieser Zeitwertgedanke reduziert Forderungen bei der Übergabe oft um mehr als die Hälfte.

Von Leutrim MiftarajGründer von BudgetHub, MSc Innovation Management (FFHS)Aktualisiert August 2026Autor von «Identity Over Discipline»Methodik & Datenquellen

Der Zeitwert ist dein stärkstes Argument

Wird ein Bauteil beschädigt, schuldest du nicht den Neupreis, sondern den Restwert. Massgebend sind die anerkannten Lebensdauertabellen: Teppiche und Anstriche haben kurze, Küchen und Bäder deutlich längere Lebensdauern. Ist die Lebensdauer abgelaufen, schuldest du gar nichts mehr – auch bei einem echten Schaden.

Genau hier entstehen die grössten Differenzen zwischen der ersten Forderung der Verwaltung und dem, was am Ende geschuldet ist.

Was als normale Abnutzung gilt

Diese Punkte gehen zulasten der Vermieterschaft und dürfen nicht verrechnet werden:

  • Vergilbte oder leicht abgenutzte Wandfarbe nach mehreren Jahren.
  • Dübellöcher in üblicher Zahl – Bilder aufhängen gehört zum vertragsgemässen Gebrauch.
  • Abnutzungsspuren auf Parkett und Teppich durch normales Begehen.
  • Kalkspuren und Gebrauchsspuren an Armaturen.

Die Kosten, mit denen du realistisch rechnen musst

Unabhängig von Schäden fallen beim Auszug regelmässig Beträge an, die ins Umzugsbudget gehören: die Endreinigung mit Abnahmegarantie kostet je nach Wohnungsgrösse typischerweise CHF 500–1'200, kleinere Reparaturen kommen dazu, und die neue Kaution ist meist fällig, bevor die alte frei wird.

Diese Überschneidung ist der eigentliche Liquiditätsengpass beim Umzug – nicht der Umzugswagen. Wer sie nicht einplant, finanziert sie über die Kreditkarte.

Mit BudgetHub siehst du sofort, was die neue Miete in deinem Monatsbudget verändert – und wohin der freigewordene Betrag am besten fliesst.

Der Referenzzinssatz als Sparhebel

Beruht dein Mietzins auf einem höheren Referenzzinssatz als dem aktuellen, besteht Anspruch auf eine Herabsetzung – rund 2,91 Prozent je Viertelprozentpunkt. Bei CHF 1'800 Nettomiete sind das etwa CHF 52 im Monat je Stufe.

Der Anspruch verjährt nicht, wirkt aber nie rückwirkend. Jeder Monat Zuwarten ist damit endgültig verloren – und verlangt werden muss die Senkung von der Mieterschaft, sie kommt nicht von selbst.

Nebenkosten prüfen lohnt sich

Verrechnet werden dürfen nur Positionen, die im Mietvertrag ausdrücklich und einzeln aufgeführt sind. Reparaturen, Verwaltungshonorare für die Abrechnung selbst und Amortisationen gehören nicht dazu.

Du darfst die Originalbelege einsehen, nicht nur die Zusammenfassung. Bei CHF 200 monatlichen Nebenkosten geht es um CHF 2'400 im Jahr – zwanzig Minuten Prüfung lohnen sich.

Was bei einem Umzug zu melden ist

Gemeinde innert 14 Tagen, dazu Krankenkasse, Arbeitgeber, Versicherungen, Bank und Steueramt. Die Krankenkasse ist dabei die wichtigste: Ohne Meldung wird weiter nach der alten Prämienregion abgerechnet.

Bei einem Kantonswechsel kommt die Prämienverbilligung dazu – sie ist kantonal geregelt und muss neu beantragt werden.

Warum du für alte Schäden weniger zahlst

Bei der Wohnungsabgabe haftest du nicht für den vollen Ersatzwert, sondern nur für den Restwert. Grundlage ist die paritätische Lebensdauertabelle, auf die sich Mieter- und Vermieterverbände geeinigt haben – sie ordnet jedem Bauteil eine Nutzungsdauer zu.

Beispiel: Ein Teppich mit angenommener Lebensdauer von zehn Jahren, der nach acht Jahren beschädigt wird, ist zu 80 Prozent abgeschrieben. Du zahlst 20 Prozent des Ersatzwerts, nicht den ganzen. Bei Malerarbeiten liegt die Lebensdauer je nach Raum bei sechs bis zehn Jahren – nach Ablauf schuldest du gar nichts mehr, auch bei Gebrauchsspuren.

Was am Übergabetag zählt

Das Abgabeprotokoll ist das entscheidende Dokument. Unterschreibe es nicht unter Zeitdruck und nicht, wenn du mit einer Position nicht einverstanden bist – ein Vorbehalt lässt sich direkt eintragen. Mängel, die dort nicht festgehalten sind, kann die Vermieterin später grundsätzlich nicht mehr geltend machen.

Fotografiere jeden Raum vor der Übergabe, mit Datum. Und normale Abnutzung ist nicht zu ersetzen: Dübellöcher in üblicher Zahl, leichte Gebrauchsspuren am Parkett, verblasste Farbe. Was übermässig ist, entscheidet im Streitfall die Schlichtungsbehörde – deren Anrufung ist kostenlos und in jedem Kanton möglich.

Häufige Fragen

Muss ich Dübellöcher beim Auszug schliessen?+

Eine übliche Anzahl Dübellöcher gilt als vertragsgemässer Gebrauch und muss nicht entschädigt werden. Erst eine aussergewöhnlich hohe Zahl oder Löcher in empfindlichen Materialien wie Plättli können anders beurteilt werden.

Was kostet eine professionelle Endreinigung?+

Je nach Wohnungsgrösse und Region meist CHF 500–1'200 mit Abnahmegarantie. Die Garantie ist das eigentliche Produkt: Beanstandet die Verwaltung, kommt die Firma nochmals – ohne Zusatzkosten für dich.

Wie funktioniert die Lebensdauertabelle?+

Sie legt für jedes Bauteil eine übliche Nutzungsdauer fest. Der geschuldete Betrag entspricht dem verbleibenden Anteil dieser Dauer. Ist sie abgelaufen, entfällt die Entschädigungspflicht auch bei einem Schaden.

Was gehört ins Übergabeprotokoll?+

Jeder festgestellte Mangel mit Foto und Datum. Was nicht im Protokoll steht, kann später kaum noch geltend gemacht werden – das schützt beide Seiten, in der Praxis vor allem die Mieterschaft.

Habe ich Anspruch auf eine Mietzinssenkung?+

Wenn dein Mietzins auf einem höheren Referenzzinssatz beruht als dem aktuellen, ja – rund 2,91 Prozent je Viertelprozentpunkt. Verlangt werden muss sie von dir.

Welche Nebenkosten sind unzulässig?+

Reparaturen, Verwaltungshonorare für die Abrechnung und Amortisationen von Anlagen. Sie sind mit dem Nettomietzins abgegolten.

Was muss ich bei einem Umzug melden?+

Gemeinde innert 14 Tagen, dazu Krankenkasse, Arbeitgeber, Versicherungen, Bank und Steueramt. Bei Kantonswechsel zusätzlich die Prämienverbilligung.

Muss ich bei der Wohnungsabgabe für alle Schäden aufkommen?+

Nein, nur für den Restwert nach der paritätischen Lebensdauertabelle. Ein Bauteil, dessen Nutzungsdauer abgelaufen ist, kostet dich nichts mehr – auch bei Schäden. Normale Abnutzung ist ohnehin nicht zu ersetzen. Halte Vorbehalte direkt im Abgabeprotokoll fest.

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Die Vorlage enthält die Formulierungen und Fristen, auf die es ankommt – ausfüllen, prüfen, abschicken.