Das Geld gehört dir – es ist nur gesperrt
Die Kaution läuft auf ein Konto, das auf deinen Namen lautet und nur mit Zustimmung beider Seiten aufgelöst werden kann. Zinsen fallen dir zu. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Vorstellung, das Geld sei «bei der Verwaltung» – es ist dein Vermögen, vorübergehend blockiert.
Höchstens drei Monatsmieten dürfen verlangt werden, und zwar bezogen auf den Nettomietzins ohne Nebenkosten. Wird mehr gefordert, ist der Überschuss unzulässig.
Die Ein-Jahres-Regel
Nach Ende des Mietverhältnisses hat die Vermieterschaft ein Jahr Zeit, Ansprüche geltend zu machen. Geschieht das nicht – kein rechtliches Verfahren, keine Betreibung – kannst du die Bank direkt zur Auszahlung auffordern, ohne Unterschrift der Gegenseite.
Diese Regel ist erstaunlich unbekannt, und genau deshalb bleiben Kautionen manchmal jahrelang liegen. Ein kurzer Brief an die Bank genügt.
Streit vermeiden: das Übergabeprotokoll
Fast jeder Kautionsstreit entscheidet sich am Protokoll der Wohnungsübergabe. Was dort nicht als Mangel festgehalten ist, kann später kaum mehr geltend gemacht werden. Nimm dir Zeit, fotografiere jeden beanstandeten Punkt und unterschreibe nichts, dem du nicht zustimmst – ein Vermerk «mit Vorbehalt» ist zulässig.
Mit BudgetHub siehst du sofort, was die neue Miete in deinem Monatsbudget verändert – und wohin der freigewordene Betrag am besten fliesst.
Der Referenzzinssatz als Sparhebel
Beruht dein Mietzins auf einem höheren Referenzzinssatz als dem aktuellen, besteht Anspruch auf eine Herabsetzung – rund 2,91 Prozent je Viertelprozentpunkt. Bei CHF 1'800 Nettomiete sind das etwa CHF 52 im Monat je Stufe.
Der Anspruch verjährt nicht, wirkt aber nie rückwirkend. Jeder Monat Zuwarten ist damit endgültig verloren – und verlangt werden muss die Senkung von der Mieterschaft, sie kommt nicht von selbst.
Die Drittel-Regel und ihre Grenze
Höchstens ein Drittel des Nettoeinkommens für die Bruttomiete – so sortieren auch Verwaltungen die Dossiers. Über 35 bis 40 Prozent wird das Budget anfällig für jede unerwartete Ausgabe.
Die Regel bezieht sich auf die Bruttomiete inklusive Nebenkosten. Wer nur den Nettomietzins rechnet, unterschätzt die Belastung je nach Wohnung um CHF 150 bis 300 im Monat.
Sanierungen und das Zeitfenster bis 2028
Bis Ende 2028 sind Unterhaltskosten bei selbstbewohntem Eigentum noch abziehbar, danach auf Bundesebene nicht mehr. Wer ohnehin sanieren muss, hat ein klar begrenztes Fenster.
Wer nur wegen des Abzugs saniert, sollte gegenrechnen: Ein erwarteter Nachfrageschub kann die Handwerkerpreise treiben und den Steuervorteil neutralisieren.
