Bald: Budget + Steuern in einer AppDein Steuerdossier – automatisch aus deinen BuchungenAlle Schweizer Fristen im Blick – ohne BankverknüpfungJetzt Vorschau ansehen und vormerken →
Lebensphasen

Vorsorgeausgleich bei Scheidung: Was geteilt wird und was nicht

Kurz beantwortet: Das während der Ehe geäufnete Pensionskassenguthaben wird bei einer Scheidung hälftig geteilt – unabhängig davon, wer es angespart hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens, nicht der Trennung. Diese Unterscheidung kann mehrere zehntausend Franken ausmachen.

Von Leutrim MiftarajGründer von BudgetHub, MSc Innovation Management (FFHS)Aktualisiert August 2026Autor von «Identity Over Discipline»Methodik & Datenquellen

Hauptseite zum Thema: Vorsorgelücke bei Teilzeit schliessen – dort findest du den vollständigen Überblick.

Was geteilt wird

Geteilt wird die Differenz zwischen dem Guthaben bei Eheschliessung und jenem bei Einleitung des Scheidungsverfahrens – also der Zuwachs während der Ehe, inklusive Zinsen. Was vorher bestand oder danach hinzukommt, bleibt unberührt.

Ein Beispiel: Wer bei der Eheschliessung CHF 40'000 auf dem Vorsorgekonto hatte und bei Verfahrenseinleitung CHF 240'000, teilt den Zuwachs von CHF 200'000 – also CHF 100'000 an die Gegenseite.

Ebenfalls geteilt werden AHV-Einkommen aus den Ehejahren, über die sogenannte Einkommensteilung. Beides zusammen soll die Vorsorgeasymmetrie ausgleichen, die entsteht, wenn ein Teil für die Familienarbeit reduziert hat.

Der Zeitpunkt, der oft unterschätzt wird

Massgebend ist die Einleitung des Verfahrens, nicht der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung. Wer nach der faktischen Trennung noch zwei Jahre wartet, teilt auch die in diesen zwei Jahren geäufneten Guthaben.

Das kann für beide Seiten vorteilhaft oder nachteilig sein – je nachdem, wer in dieser Zeit mehr ansparte. Wichtig ist, dass es eine Konsequenz hat und keine blosse Formalie ist.

Was nicht geteilt wird

Diese Abgrenzungen führen regelmässig zu Missverständnissen:

  • Guthaben aus der Zeit vor der Ehe, samt darauf angefallenen Zinsen.
  • Die Säule 3a – sie fällt unter die güterrechtliche Auseinandersetzung, nicht unter den Vorsorgeausgleich.
  • Vorbezüge für Wohneigentum werden angerechnet, sind aber gesondert zu behandeln.
  • Bereits laufende Renten folgen einer eigenen Regelung.

Ein Verzicht ist nur beschränkt möglich

Auf den Ausgleich zu verzichten ist nur zulässig, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet bleibt – und das Gericht prüft das. Diese Hürde existiert, weil ein Verzicht typischerweise die wirtschaftlich schwächere Seite trifft.

Wer eine Vereinbarung unterschreibt, sollte deshalb vorher wissen, worauf sie sich bezieht. Die Pensionskassen stellen die nötigen Zahlen auf Anfrage zusammen.

Budget- und Schuldenberatungsstellen beraten kostenlos und vertraulich, auch zu Trennungs- und Unterhaltsfragen. Eine Übersicht findest du unter Fachstellen.

In BudgetHub kannst du Fixkosten, Rückstellungen und Vorsorge getrennt führen – so bleibt sichtbar, was langfristig läuft und nicht nur, was diesen Monat übrig ist.

Ansprüche, die einen Antrag brauchen

Prämienverbilligung, Alimentenbevorschussung, kommunale Betreuungssubventionen und Ergänzungsleistungen werden nicht von Amtes wegen zugesprochen. Sie setzen alle eine aktive Anmeldung voraus.

Nach jeder Veränderung der Lebenssituation lohnt eine Neuprüfung: Trennung, Geburt, Pensumsreduktion, Umzug in einen anderen Kanton. Die Bemessungsgrundlage ändert sich dabei grundlegend.

Was sich bei jeder Veränderung neu stellt

Prämienverbilligung, Steuertarif und teilweise die Prämienregion – alle drei hängen an der Lebenssituation und ändern sich mit ihr. Nach Trennung, Geburt, Pensumsänderung oder Umzug lohnt eine Neuprüfung.

Keine dieser Änderungen erfolgt automatisch. Wer die Adressänderung nicht meldet, wird weiter nach der alten Prämienregion abgerechnet – bei einem Wechsel in eine günstigere Region zahlt man dann unnötig zu viel.

Vorsorge bei Erwerbspausen

Das Pensionskassenguthaben bleibt bestehen und wird verzinst, aber es kommen keine Sparbeiträge dazu. Diese fehlenden Jahre sind der grösste Teil einer Vorsorgelücke.

Erziehungsgutschriften federn den AHV-Teil ab – für die Pensionskasse gibt es keinen entsprechenden Mechanismus.

Häufige Fragen

Wird die Pensionskasse bei einer Scheidung immer geteilt?+

Das während der Ehe geäufnete Guthaben wird hälftig geteilt, unabhängig davon, wer es angespart hat. Guthaben aus der Zeit davor bleibt unberührt.

Welcher Zeitpunkt ist massgebend?+

Die Einleitung des Scheidungsverfahrens, nicht die faktische Trennung. Guthaben, das zwischen Trennung und Verfahrenseinleitung entsteht, wird ebenfalls geteilt.

Wird die Säule 3a auch geteilt?+

Nicht über den Vorsorgeausgleich. Sie fällt in die güterrechtliche Auseinandersetzung und wird dort je nach Güterstand behandelt.

Kann ich auf den Vorsorgeausgleich verzichten?+

Nur wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge anderweitig gesichert ist. Das Gericht prüft diese Voraussetzung und genehmigt einen Verzicht nicht ohne Weiteres.

Welche Ansprüche werden am häufigsten übersehen?+

Prämienverbilligung, Alimentenbevorschussung und kommunale Betreuungssubventionen. Alle setzen einen eigenen Antrag voraus.

Was muss ich nach einer Veränderung neu prüfen?+

Prämienverbilligung, Steuertarif und Prämienregion. Keine dieser Anpassungen erfolgt automatisch – sie brauchen eine Meldung.

Was passiert mit der Pensionskasse in einer Erwerbspause?+

Das Guthaben bleibt und wird verzinst, Sparbeiträge fallen weg. Diese Lücke federn Erziehungsgutschriften nicht ab.

Setz es direkt um

Erstelle dein Budget in BudgetHub – kostenlos, ohne Kreditkarte.