Was geteilt wird
Geteilt wird die Differenz zwischen dem Guthaben bei Eheschliessung und jenem bei Einleitung des Scheidungsverfahrens – also der Zuwachs während der Ehe, inklusive Zinsen. Was vorher bestand oder danach hinzukommt, bleibt unberührt.
Ein Beispiel: Wer bei der Eheschliessung CHF 40'000 auf dem Vorsorgekonto hatte und bei Verfahrenseinleitung CHF 240'000, teilt den Zuwachs von CHF 200'000 – also CHF 100'000 an die Gegenseite.
Ebenfalls geteilt werden AHV-Einkommen aus den Ehejahren, über die sogenannte Einkommensteilung. Beides zusammen soll die Vorsorgeasymmetrie ausgleichen, die entsteht, wenn ein Teil für die Familienarbeit reduziert hat.
Der Zeitpunkt, der oft unterschätzt wird
Massgebend ist die Einleitung des Verfahrens, nicht der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung. Wer nach der faktischen Trennung noch zwei Jahre wartet, teilt auch die in diesen zwei Jahren geäufneten Guthaben.
Das kann für beide Seiten vorteilhaft oder nachteilig sein – je nachdem, wer in dieser Zeit mehr ansparte. Wichtig ist, dass es eine Konsequenz hat und keine blosse Formalie ist.
Was nicht geteilt wird
Diese Abgrenzungen führen regelmässig zu Missverständnissen:
- Guthaben aus der Zeit vor der Ehe, samt darauf angefallenen Zinsen.
- Die Säule 3a – sie fällt unter die güterrechtliche Auseinandersetzung, nicht unter den Vorsorgeausgleich.
- Vorbezüge für Wohneigentum werden angerechnet, sind aber gesondert zu behandeln.
- Bereits laufende Renten folgen einer eigenen Regelung.
Ein Verzicht ist nur beschränkt möglich
Auf den Ausgleich zu verzichten ist nur zulässig, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet bleibt – und das Gericht prüft das. Diese Hürde existiert, weil ein Verzicht typischerweise die wirtschaftlich schwächere Seite trifft.
Wer eine Vereinbarung unterschreibt, sollte deshalb vorher wissen, worauf sie sich bezieht. Die Pensionskassen stellen die nötigen Zahlen auf Anfrage zusammen.
Budget- und Schuldenberatungsstellen beraten kostenlos und vertraulich, auch zu Trennungs- und Unterhaltsfragen. Eine Übersicht findest du unter Fachstellen.
In BudgetHub kannst du Fixkosten, Rückstellungen und Vorsorge getrennt führen – so bleibt sichtbar, was langfristig läuft und nicht nur, was diesen Monat übrig ist.
Ansprüche, die einen Antrag brauchen
Prämienverbilligung, Alimentenbevorschussung, kommunale Betreuungssubventionen und Ergänzungsleistungen werden nicht von Amtes wegen zugesprochen. Sie setzen alle eine aktive Anmeldung voraus.
Nach jeder Veränderung der Lebenssituation lohnt eine Neuprüfung: Trennung, Geburt, Pensumsreduktion, Umzug in einen anderen Kanton. Die Bemessungsgrundlage ändert sich dabei grundlegend.
Was sich bei jeder Veränderung neu stellt
Prämienverbilligung, Steuertarif und teilweise die Prämienregion – alle drei hängen an der Lebenssituation und ändern sich mit ihr. Nach Trennung, Geburt, Pensumsänderung oder Umzug lohnt eine Neuprüfung.
Keine dieser Änderungen erfolgt automatisch. Wer die Adressänderung nicht meldet, wird weiter nach der alten Prämienregion abgerechnet – bei einem Wechsel in eine günstigere Region zahlt man dann unnötig zu viel.
Vorsorge bei Erwerbspausen
Das Pensionskassenguthaben bleibt bestehen und wird verzinst, aber es kommen keine Sparbeiträge dazu. Diese fehlenden Jahre sind der grösste Teil einer Vorsorgelücke.
Erziehungsgutschriften federn den AHV-Teil ab – für die Pensionskasse gibt es keinen entsprechenden Mechanismus.
Scheidung nach der Pensionierung: warum dann anders geteilt wird
Kurz: Ist bei der Scheidung bereits eine Altersrente im Bezug, wird nicht mehr das Guthaben geteilt, sondern die laufende Rente. Das Gericht spricht dem berechtigten Ehepartner einen Anteil der Rente zu, den die Pensionskasse direkt ausrichtet. Der Unterschied ist grundsätzlich: Vor der Pensionierung teilt man Kapital, danach einen Zahlungsstrom.
Praktisch hat das drei Folgen. Erstens lässt sich ein Rentenanteil nicht wie ein Guthaben in die eigene Vorsorge einbringen – er kommt als lebenslange Zahlung. Zweitens sinkt die Rente des ausgleichspflichtigen Teils dauerhaft, nicht nur bis zu einem Ausgleich. Drittens hängt die Bewertung vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ab, nicht vom Tag des Urteils.
Bei einer Teilpensionierung kann beides zusammentreffen: ein bereits bezogener Teil als Rente, der noch aktive Teil als Guthaben. Diese Konstellation gehört ausdrücklich angesprochen, weil sie sonst leicht übersehen wird.
- Vor der Pensionierung: Teilung des Altersguthabens
- Nach dem Rentenbeginn: Teilung der laufenden Rente
- Massgebend ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens
- Teilpensionierung: bezogener Teil als Rente, aktiver Teil als Guthaben
Kann man auf die Teilung verzichten?
Nur eingeschränkt, und nie stillschweigend. Ein Verzicht setzt voraus, dass beide Ehepartner darüber im Klaren sind und eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge trotzdem gewährleistet bleibt. Das Gericht prüft das von Amtes wegen und genehmigt eine Verzichtsvereinbarung nicht automatisch, auch wenn beide Seiten einverstanden sind.
Der häufigste Anlass für einen Verzicht ist eine andere Vermögensverschiebung – etwa wenn eine Partei die Liegenschaft übernimmt. Das ist zulässig, muss aber offengelegt und begründet werden. Eine Vereinbarung «wir lassen die Pensionskassen einfach so» hält vor Gericht in aller Regel nicht.
- Verzicht nur bei gewährleisteter angemessener Vorsorge beider Seiten
- Gericht prüft von Amtes wegen, auch bei Einigkeit
- Ausgleich über anderes Vermögen ist zulässig, muss aber offengelegt werden
- Ohne Begründung wird eine Verzichtsvereinbarung meist nicht genehmigt
Kann ich mir den Anteil auszahlen lassen?
In aller Regel nicht als Bargeld. Der zugesprochene Anteil wandert in die Vorsorge des berechtigten Ehepartners – in dessen Pensionskasse, wenn eine besteht, sonst auf ein Freizügigkeitskonto. Das Geld bleibt damit im Vorsorgekreislauf und ist bis zur Pensionierung gebunden.
Eine Barauszahlung ist nur unter denselben engen Voraussetzungen möglich wie sonst auch: endgültiges Verlassen der Schweiz, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, oder ein Betrag unter der Eintrittsschwelle. Die Scheidung selbst ist kein Auszahlungsgrund. Wer damit rechnet, plant an einer Tatsache vorbei — und das ist der Punkt, an dem Scheidungsbudgets am häufigsten kippen.
- Anteil geht in die eigene Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto
- Keine Barauszahlung allein wegen der Scheidung
- Ausnahmen: Wegzug ins Ausland, Selbstständigkeit, Kleinstbetrag
- Wiedereinkauf der eigenen Lücke ist später möglich und abziehbar
