Lebensphasen

Vorsorgeausgleich bei Scheidung: Was geteilt wird und was nicht

Kurz beantwortet: Das während der Ehe geäufnete Pensionskassenguthaben wird bei einer Scheidung hälftig geteilt – unabhängig davon, wer es angespart hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens, nicht der Trennung. Diese Unterscheidung kann mehrere zehntausend Franken ausmachen.

Von Leutrim MiftarajGründer von BudgetHub, MSc Innovation Management (FFHS)Aktualisiert August 2026Autor von «Identity Over Discipline»Methodik & Datenquellen

Hauptseite zum Thema: Vorsorgelücke bei Teilzeit schliessen – dort findest du den vollständigen Überblick.

Was geteilt wird

Geteilt wird die Differenz zwischen dem Guthaben bei Eheschliessung und jenem bei Einleitung des Scheidungsverfahrens – also der Zuwachs während der Ehe, inklusive Zinsen. Was vorher bestand oder danach hinzukommt, bleibt unberührt.

Ein Beispiel: Wer bei der Eheschliessung CHF 40'000 auf dem Vorsorgekonto hatte und bei Verfahrenseinleitung CHF 240'000, teilt den Zuwachs von CHF 200'000 – also CHF 100'000 an die Gegenseite.

Ebenfalls geteilt werden AHV-Einkommen aus den Ehejahren, über die sogenannte Einkommensteilung. Beides zusammen soll die Vorsorgeasymmetrie ausgleichen, die entsteht, wenn ein Teil für die Familienarbeit reduziert hat.

Der Zeitpunkt, der oft unterschätzt wird

Massgebend ist die Einleitung des Verfahrens, nicht der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung. Wer nach der faktischen Trennung noch zwei Jahre wartet, teilt auch die in diesen zwei Jahren geäufneten Guthaben.

Das kann für beide Seiten vorteilhaft oder nachteilig sein – je nachdem, wer in dieser Zeit mehr ansparte. Wichtig ist, dass es eine Konsequenz hat und keine blosse Formalie ist.

Was nicht geteilt wird

Diese Abgrenzungen führen regelmässig zu Missverständnissen:

  • Guthaben aus der Zeit vor der Ehe, samt darauf angefallenen Zinsen.
  • Die Säule 3a – sie fällt unter die güterrechtliche Auseinandersetzung, nicht unter den Vorsorgeausgleich.
  • Vorbezüge für Wohneigentum werden angerechnet, sind aber gesondert zu behandeln.
  • Bereits laufende Renten folgen einer eigenen Regelung.

Ein Verzicht ist nur beschränkt möglich

Auf den Ausgleich zu verzichten ist nur zulässig, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet bleibt – und das Gericht prüft das. Diese Hürde existiert, weil ein Verzicht typischerweise die wirtschaftlich schwächere Seite trifft.

Wer eine Vereinbarung unterschreibt, sollte deshalb vorher wissen, worauf sie sich bezieht. Die Pensionskassen stellen die nötigen Zahlen auf Anfrage zusammen.

Budget- und Schuldenberatungsstellen beraten kostenlos und vertraulich, auch zu Trennungs- und Unterhaltsfragen. Eine Übersicht findest du unter Fachstellen.

In BudgetHub kannst du Fixkosten, Rückstellungen und Vorsorge getrennt führen – so bleibt sichtbar, was langfristig läuft und nicht nur, was diesen Monat übrig ist.

Ansprüche, die einen Antrag brauchen

Prämienverbilligung, Alimentenbevorschussung, kommunale Betreuungssubventionen und Ergänzungsleistungen werden nicht von Amtes wegen zugesprochen. Sie setzen alle eine aktive Anmeldung voraus.

Nach jeder Veränderung der Lebenssituation lohnt eine Neuprüfung: Trennung, Geburt, Pensumsreduktion, Umzug in einen anderen Kanton. Die Bemessungsgrundlage ändert sich dabei grundlegend.

Was sich bei jeder Veränderung neu stellt

Prämienverbilligung, Steuertarif und teilweise die Prämienregion – alle drei hängen an der Lebenssituation und ändern sich mit ihr. Nach Trennung, Geburt, Pensumsänderung oder Umzug lohnt eine Neuprüfung.

Keine dieser Änderungen erfolgt automatisch. Wer die Adressänderung nicht meldet, wird weiter nach der alten Prämienregion abgerechnet – bei einem Wechsel in eine günstigere Region zahlt man dann unnötig zu viel.

Vorsorge bei Erwerbspausen

Das Pensionskassenguthaben bleibt bestehen und wird verzinst, aber es kommen keine Sparbeiträge dazu. Diese fehlenden Jahre sind der grösste Teil einer Vorsorgelücke.

Erziehungsgutschriften federn den AHV-Teil ab – für die Pensionskasse gibt es keinen entsprechenden Mechanismus.

Scheidung nach der Pensionierung: warum dann anders geteilt wird

Kurz: Ist bei der Scheidung bereits eine Altersrente im Bezug, wird nicht mehr das Guthaben geteilt, sondern die laufende Rente. Das Gericht spricht dem berechtigten Ehepartner einen Anteil der Rente zu, den die Pensionskasse direkt ausrichtet. Der Unterschied ist grundsätzlich: Vor der Pensionierung teilt man Kapital, danach einen Zahlungsstrom.

Praktisch hat das drei Folgen. Erstens lässt sich ein Rentenanteil nicht wie ein Guthaben in die eigene Vorsorge einbringen – er kommt als lebenslange Zahlung. Zweitens sinkt die Rente des ausgleichspflichtigen Teils dauerhaft, nicht nur bis zu einem Ausgleich. Drittens hängt die Bewertung vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ab, nicht vom Tag des Urteils.

Bei einer Teilpensionierung kann beides zusammentreffen: ein bereits bezogener Teil als Rente, der noch aktive Teil als Guthaben. Diese Konstellation gehört ausdrücklich angesprochen, weil sie sonst leicht übersehen wird.

  • Vor der Pensionierung: Teilung des Altersguthabens
  • Nach dem Rentenbeginn: Teilung der laufenden Rente
  • Massgebend ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens
  • Teilpensionierung: bezogener Teil als Rente, aktiver Teil als Guthaben

Kann man auf die Teilung verzichten?

Nur eingeschränkt, und nie stillschweigend. Ein Verzicht setzt voraus, dass beide Ehepartner darüber im Klaren sind und eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge trotzdem gewährleistet bleibt. Das Gericht prüft das von Amtes wegen und genehmigt eine Verzichtsvereinbarung nicht automatisch, auch wenn beide Seiten einverstanden sind.

Der häufigste Anlass für einen Verzicht ist eine andere Vermögensverschiebung – etwa wenn eine Partei die Liegenschaft übernimmt. Das ist zulässig, muss aber offengelegt und begründet werden. Eine Vereinbarung «wir lassen die Pensionskassen einfach so» hält vor Gericht in aller Regel nicht.

  • Verzicht nur bei gewährleisteter angemessener Vorsorge beider Seiten
  • Gericht prüft von Amtes wegen, auch bei Einigkeit
  • Ausgleich über anderes Vermögen ist zulässig, muss aber offengelegt werden
  • Ohne Begründung wird eine Verzichtsvereinbarung meist nicht genehmigt

Kann ich mir den Anteil auszahlen lassen?

In aller Regel nicht als Bargeld. Der zugesprochene Anteil wandert in die Vorsorge des berechtigten Ehepartners – in dessen Pensionskasse, wenn eine besteht, sonst auf ein Freizügigkeitskonto. Das Geld bleibt damit im Vorsorgekreislauf und ist bis zur Pensionierung gebunden.

Eine Barauszahlung ist nur unter denselben engen Voraussetzungen möglich wie sonst auch: endgültiges Verlassen der Schweiz, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, oder ein Betrag unter der Eintrittsschwelle. Die Scheidung selbst ist kein Auszahlungsgrund. Wer damit rechnet, plant an einer Tatsache vorbei — und das ist der Punkt, an dem Scheidungsbudgets am häufigsten kippen.

  • Anteil geht in die eigene Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto
  • Keine Barauszahlung allein wegen der Scheidung
  • Ausnahmen: Wegzug ins Ausland, Selbstständigkeit, Kleinstbetrag
  • Wiedereinkauf der eigenen Lücke ist später möglich und abziehbar

Häufige Fragen

Wird die Pensionskasse bei einer Scheidung immer geteilt?+

Das während der Ehe geäufnete Guthaben wird hälftig geteilt, unabhängig davon, wer es angespart hat. Guthaben aus der Zeit davor bleibt unberührt.

Welcher Zeitpunkt ist massgebend?+

Die Einleitung des Scheidungsverfahrens, nicht die faktische Trennung. Guthaben, das zwischen Trennung und Verfahrenseinleitung entsteht, wird ebenfalls geteilt.

Wird die Säule 3a auch geteilt?+

Nicht über den Vorsorgeausgleich. Sie fällt in die güterrechtliche Auseinandersetzung und wird dort je nach Güterstand behandelt.

Kann ich auf den Vorsorgeausgleich verzichten?+

Nur wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge anderweitig gesichert ist. Das Gericht prüft diese Voraussetzung und genehmigt einen Verzicht nicht ohne Weiteres.

Welche Ansprüche werden am häufigsten übersehen?+

Prämienverbilligung, Alimentenbevorschussung und kommunale Betreuungssubventionen. Alle setzen einen eigenen Antrag voraus.

Was muss ich nach einer Veränderung neu prüfen?+

Prämienverbilligung, Steuertarif und Prämienregion. Keine dieser Anpassungen erfolgt automatisch – sie brauchen eine Meldung.

Was passiert mit der Pensionskasse in einer Erwerbspause?+

Das Guthaben bleibt und wird verzinst, Sparbeiträge fallen weg. Diese Lücke federn Erziehungsgutschriften nicht ab.

Wie wird die Pensionskasse geteilt, wenn die Scheidung nach der Pensionierung erfolgt?+

Dann wird nicht das Guthaben geteilt, sondern die laufende Rente. Das Gericht spricht dem berechtigten Teil einen Rentenanteil zu, den die Kasse direkt ausrichtet.

Kann ich mir den Anteil aus der Pensionskasse auszahlen lassen?+

In der Regel nicht. Der Anteil geht in deine Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto und bleibt bis zur Pensionierung gebunden. Die Scheidung allein ist kein Auszahlungsgrund.

Können wir vereinbaren, die Pensionskassen nicht zu teilen?+

Nur eingeschränkt. Ein Verzicht setzt voraus, dass beide Seiten angemessen vorgesorgt bleiben; das Gericht prüft das von Amtes wegen und genehmigt nicht jede Vereinbarung.

Welcher Zeitpunkt ist für die Teilung massgebend?+

Die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, nicht das Urteilsdatum. Beiträge nach diesem Zeitpunkt fliessen nicht mehr in die Teilung.

Kann ich die entstandene Lücke später schliessen?+

Ja. Ein Wiedereinkauf des ausgeglichenen Betrags ist möglich und im Einzahlungsjahr steuerlich abziehbar. Die dreijährige Sperrfrist für einen Kapitalbezug gilt auch hier.

Plan dein Budget für die Zeit danach

AHV und Pensionskasse zusammen ersetzen selten den vollen Lohn. Wer die Lücke früh kennt, hat noch Handlungsspielraum – wer sie spät entdeckt, nicht mehr.