Was geteilt wird
Geteilt wird die Differenz zwischen dem Guthaben bei Eheschliessung und jenem bei Einleitung des Scheidungsverfahrens – also der Zuwachs während der Ehe, inklusive Zinsen. Was vorher bestand oder danach hinzukommt, bleibt unberührt.
Ein Beispiel: Wer bei der Eheschliessung CHF 40'000 auf dem Vorsorgekonto hatte und bei Verfahrenseinleitung CHF 240'000, teilt den Zuwachs von CHF 200'000 – also CHF 100'000 an die Gegenseite.
Ebenfalls geteilt werden AHV-Einkommen aus den Ehejahren, über die sogenannte Einkommensteilung. Beides zusammen soll die Vorsorgeasymmetrie ausgleichen, die entsteht, wenn ein Teil für die Familienarbeit reduziert hat.
Der Zeitpunkt, der oft unterschätzt wird
Massgebend ist die Einleitung des Verfahrens, nicht der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung. Wer nach der faktischen Trennung noch zwei Jahre wartet, teilt auch die in diesen zwei Jahren geäufneten Guthaben.
Das kann für beide Seiten vorteilhaft oder nachteilig sein – je nachdem, wer in dieser Zeit mehr ansparte. Wichtig ist, dass es eine Konsequenz hat und keine blosse Formalie ist.
Was nicht geteilt wird
Diese Abgrenzungen führen regelmässig zu Missverständnissen:
- Guthaben aus der Zeit vor der Ehe, samt darauf angefallenen Zinsen.
- Die Säule 3a – sie fällt unter die güterrechtliche Auseinandersetzung, nicht unter den Vorsorgeausgleich.
- Vorbezüge für Wohneigentum werden angerechnet, sind aber gesondert zu behandeln.
- Bereits laufende Renten folgen einer eigenen Regelung.
Ein Verzicht ist nur beschränkt möglich
Auf den Ausgleich zu verzichten ist nur zulässig, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet bleibt – und das Gericht prüft das. Diese Hürde existiert, weil ein Verzicht typischerweise die wirtschaftlich schwächere Seite trifft.
Wer eine Vereinbarung unterschreibt, sollte deshalb vorher wissen, worauf sie sich bezieht. Die Pensionskassen stellen die nötigen Zahlen auf Anfrage zusammen.
Budget- und Schuldenberatungsstellen beraten kostenlos und vertraulich, auch zu Trennungs- und Unterhaltsfragen. Eine Übersicht findest du unter Fachstellen.
In BudgetHub kannst du Fixkosten, Rückstellungen und Vorsorge getrennt führen – so bleibt sichtbar, was langfristig läuft und nicht nur, was diesen Monat übrig ist.
Ansprüche, die einen Antrag brauchen
Prämienverbilligung, Alimentenbevorschussung, kommunale Betreuungssubventionen und Ergänzungsleistungen werden nicht von Amtes wegen zugesprochen. Sie setzen alle eine aktive Anmeldung voraus.
Nach jeder Veränderung der Lebenssituation lohnt eine Neuprüfung: Trennung, Geburt, Pensumsreduktion, Umzug in einen anderen Kanton. Die Bemessungsgrundlage ändert sich dabei grundlegend.
Was sich bei jeder Veränderung neu stellt
Prämienverbilligung, Steuertarif und teilweise die Prämienregion – alle drei hängen an der Lebenssituation und ändern sich mit ihr. Nach Trennung, Geburt, Pensumsänderung oder Umzug lohnt eine Neuprüfung.
Keine dieser Änderungen erfolgt automatisch. Wer die Adressänderung nicht meldet, wird weiter nach der alten Prämienregion abgerechnet – bei einem Wechsel in eine günstigere Region zahlt man dann unnötig zu viel.
Vorsorge bei Erwerbspausen
Das Pensionskassenguthaben bleibt bestehen und wird verzinst, aber es kommen keine Sparbeiträge dazu. Diese fehlenden Jahre sind der grösste Teil einer Vorsorgelücke.
Erziehungsgutschriften federn den AHV-Teil ab – für die Pensionskasse gibt es keinen entsprechenden Mechanismus.
