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Ruhestand

Ergänzungsleistungen: Ein Rechtsanspruch, den viele Berechtigte nie geltend machen

Kurz beantwortet: Ergänzungsleistungen decken die Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen, wenn AHV oder IV zusammen mit dem übrigen Einkommen nicht zum Leben reichen. Sie sind ein gesetzlicher Anspruch, keine Sozialhilfe – sie müssen nicht zurückgezahlt werden, und der Bezug führt zu keinem Eintrag irgendwo.

Von Leutrim MiftarajGründer von BudgetHub, MSc Innovation Management (FFHS)Aktualisiert August 2026Autor von «Identity Over Discipline»Methodik & Datenquellen

Wie die Berechnung funktioniert

Es ist eine reine Differenzrechnung. Auf der Ausgabenseite stehen anerkannte Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf, die Miete bis zu einem Höchstbetrag und die Krankenkassenprämie in Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie. Auf der Einnahmenseite Renten, Erwerbseinkommen und ein Teil des Vermögens.

Ein vereinfachtes Beispiel: Anerkannte Ausgaben von CHF 4'200 im Monat (Lebensbedarf, Miete, Prämie) stehen anrechenbaren Einnahmen von CHF 3'100 gegenüber – die Ergänzungsleistung beträgt dann CHF 1'100 monatlich.

Übersteigen die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen, wird die Differenz als EL ausgerichtet – monatlich, unbefristet, solange die Voraussetzungen bestehen.

Die drei häufigsten Irrtümer

Sie sind der Grund, warum Berechtigte den Antrag nicht stellen:

  • «Das ist Sozialhilfe.» Nein – EL sind Teil der Sozialversicherung, ein Rechtsanspruch, ohne Rückzahlungspflicht zu Lebzeiten.
  • «Ich habe zu viel Vermögen.» Es gibt Freibeträge; nur ein Teil des darüber liegenden Vermögens wird als Einnahme angerechnet.
  • «Ich besitze eine Wohnung.» Selbstbewohntes Wohneigentum wird mit einem erhöhten Freibetrag berücksichtigt und schliesst den Anspruch nicht aus.

Was zusätzlich vergütet wird

Neben der monatlichen EL werden Krankheits- und Behinderungskosten separat vergütet, die von der Grundversicherung nicht gedeckt sind – Zahnarzt, Hilfsmittel, Spitex, Diät, Transportkosten zur Behandlung. Dieser Teil wird häufig übersehen und kann erheblich sein.

Auch die 13. AHV-Rente kommt vollständig zusätzlich und wird nicht angerechnet.

Wo der Antrag hingeht

Zuständig ist die kantonale Ausgleichskasse oder die von ihr bezeichnete Stelle am Wohnort. Der Antrag wirkt in der Regel ab dem Monat der Anmeldung – rückwirkend nur beschränkt. Wer zögert, verliert Monate.

Wenn die Situation unübersichtlich ist, helfen die Beratungsstellen für das Alter und die anerkannten Budget- und Schuldenberatungsstellen beim Ausfüllen. Eine Übersicht gibt es unter Fachstellen.

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Die 13. AHV-Rente im Budget

Sie wird erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt, als Zuschlag zur Dezemberrente, und entspricht einem Zwölftel der im Jahr ausgerichteten Altersrenten. Der Anspruch besteht nur für ordentliche Altersrenten, nicht für IV- oder Hinterlassenenrenten.

Sie ist voll steuerbar wie jede AHV-Rente, wird aber bei den Ergänzungsleistungen ausdrücklich nicht angerechnet. Wer EL bezieht, erhält sie also zusätzlich und ungekürzt.

Kapital oder Rente – die Frage vor der Frist

Die Rente ist lebenslang und voll steuerbar, das Kapital einmalig zu reduziertem Satz besteuert und selbst zu verwalten. Wer nur auf die Steuerbelastung schaut, kommt fast immer beim Kapital heraus – das ist der Denkfehler.

Der Kapitalbezug muss je nach Pensionskasse ein bis drei Jahre vorher angemeldet werden und ist unwiderruflich. Wer die Frist verpasst, erhält automatisch die Rente.

Teilpensionierung als Zwischenschritt

Viele Pensionskassen erlauben eine gestaffelte Pensionierung – etwa in zwei Schritten mit je 50 Prozent. Das verteilt auch einen allfälligen Kapitalbezug auf zwei Steuerjahre.

Zu prüfen ist das Reglement: Nicht jede Kasse erlaubt Teilbezüge, und die Zahl der zulässigen Schritte ist begrenzt.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?+

Wer eine AHV- oder IV-Rente bezieht und dessen anerkannte Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Massgebend sind Lebensbedarf, Miete bis zu einem Höchstbetrag und die durchschnittliche Krankenkassenprämie.

Muss ich Ergänzungsleistungen zurückzahlen?+

Zu Lebzeiten nicht. EL sind ein Rechtsanspruch der Sozialversicherung und keine Sozialhilfe. Für rechtmässig bezogene Leistungen besteht keine Rückerstattungspflicht der beziehenden Person.

Schliesst Wohneigentum den EL-Anspruch aus?+

Nein. Selbstbewohntes Wohneigentum wird mit einem erhöhten Vermögensfreibetrag berücksichtigt. Ein Anspruch kann trotz Eigentum bestehen.

Werden auch Zahnarztkosten übernommen?+

Krankheits- und Behinderungskosten, die die Grundversicherung nicht deckt, werden separat vergütet – dazu gehören Zahnbehandlungen, Hilfsmittel und Spitex im Rahmen der geltenden Höchstbeträge.

Ab wann werden EL ausbezahlt?+

In der Regel ab dem Monat der Anmeldung. Eine Rückwirkung ist nur begrenzt möglich – deshalb lohnt sich ein Antrag, sobald ein Anspruch möglich erscheint.

Wird die 13. AHV-Rente bei Ergänzungsleistungen angerechnet?+

Nein, sie ist ausdrücklich von den anrechenbaren Einnahmen ausgenommen. Steuerbar ist sie dagegen wie jede AHV-Rente.

Bis wann muss ich mich für Kapital oder Rente entscheiden?+

Ein bis drei Jahre vor der Pensionierung, je nach Reglement der Pensionskasse. Die Entscheidung ist unwiderruflich.

Ist eine Teilpensionierung möglich?+

Bei vielen Pensionskassen ja, oft in zwei Schritten. Das verteilt einen Kapitalbezug zudem auf zwei Steuerjahre – das Reglement entscheidet.

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