Was sofort erledigt werden muss – und was nicht
Sofort nötig ist wenig: die Meldung an die Ausgleichskasse, an die Pensionskasse und an die Krankenkasse. Alles andere hat Zeit, und das ist wichtig zu wissen. Entscheidungen über Wohnung, Vermögen oder Versicherungen in den ersten Wochen zu treffen, ist selten klug.
Ein praktischer Hinweis, der viel Ärger erspart: Zahlungen der Renten für den Sterbemonat werden in der Regel nicht zurückgefordert, spätere Zahlungen dagegen schon. Ein Dauerauftrag, der weiterläuft, erzeugt später eine Rückforderung.
Die neue Einnahmensituation
Drei Veränderungen greifen gleichzeitig:
- Die Witwen- oder Witwerrente der AHV beträgt 80 Prozent der Altersrente des Verstorbenen.
- Die Ehepaar-Plafonierung auf CHF 3’780 entfällt – die eigene Altersrente kann dadurch steigen.
- Die Pensionskasse zahlt in der Regel eine Hinterlassenenrente, meist 60 Prozent der laufenden Altersrente; die Details stehen im Reglement.
- Wichtig: Auf Witwen- und Witwerrenten gibt es keine 13. Rente – sie gilt nur für die Altersrente.
Der Punkt, an dem viele zu viel bezahlen
Sobald das Referenzalter erreicht ist, berechnet die Ausgleichskasse, wie hoch die eigene Altersrente wäre, und zahlt den höheren der beiden Beträge aus. Es lohnt sich, das aktiv zu prüfen statt darauf zu vertrauen – ein Wechsel kann auch die 13. Rente auslösen, die es auf der Witwenrente nicht gibt.
Ebenso zu prüfen: der Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Ein Haushalt, der zu zweit knapp auskam, kann allein darunter fallen, weil Miete und Grundkosten kaum sinken.
Die Fixkosten sinken nicht proportional
Das ist die eigentliche finanzielle Härte. Miete, Nebenkosten, Serafe, Versicherungen bleiben nahezu gleich, während ein erheblicher Teil des Einkommens wegfällt. Nur die variablen Kosten – Lebensmittel, Mobilität – halbieren sich ungefähr.
Eine ehrliche Neurechnung des Budgets gehört deshalb dazu, aber nicht in den ersten Wochen. Ein guter Zeitpunkt ist nach drei bis sechs Monaten, wenn sich der Alltag wieder eingespielt hat und die tatsächlichen Ausgaben sichtbar sind.
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Was im ersten Rentenjahr überrascht
Die Steuern sinken mit Verzögerung. Die Rechnung beruht oft noch auf dem letzten Erwerbsjahr, während das Einkommen bereits gesunken ist – das erste Rentenjahr ist deshalb regelmässig enger als die Jahre danach.
Ebenfalls im Übergang: Der Kapitalbezug muss je nach Pensionskasse ein bis drei Jahre vorher angemeldet werden und ist unwiderruflich. Wer die Frist verpasst, erhält automatisch die Rente.
Gesundheitskosten steigen verlässlich
Franchise, Selbstbehalt und die nicht gedeckten Posten wie Zahnarzt, Brille und Hörgerät nehmen mit dem Alter zu. Sie gehören als eigene Rückstellung ins Budget, nicht als Überraschung.
Bei der Höchstfranchise beträgt das maximale Eigenrisiko CHF 2'500 plus bis zu CHF 700 Selbstbehalt. Im Ruhestand spricht deshalb vieles für eine tiefere Franchise als in jungen Jahren.
Die Säule 3a vor der Pensionierung
Sie kann frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter bezogen werden. Wer über mehrere Konten verfügt, staffelt den Bezug über mehrere Jahre – die Kapitalauszahlungssteuer ist progressiv.
Ein Konto lässt sich nicht teilweise beziehen. Die Kontenstruktur muss deshalb beim Ansparen stimmen und ist später nicht mehr korrigierbar.
