Die Grundidee: Heimkosten minus Einnahmen
Kurz: Die EL rechnet zwei Seiten gegeneinander. Auf der Ausgabenseite stehen die vom Kanton anerkannte Tagestaxe des Heims, die Krankenkassenprämie und ein Betrag für persönliche Auslagen. Auf der Einnahmenseite stehen Renten, Erträge und ein Teil des Vermögens. Ist die Ausgabenseite grösser, zahlt die EL die Differenz.
Die EL ist eine Versicherungsleistung der AHV/IV, keine Sozialhilfe. Es gibt keine Verwandtenunterstützungspflicht, und die Leistung muss zu Lebzeiten nicht zurückbezahlt werden. Der Antrag wirkt ab dem Monat der Einreichung – wer zu lange wartet, verliert Geld.
Vermögensschwelle und Vermögensverzehr
Seit der EL-Reform 2021 gilt eine Eintrittsschwelle: Wer mehr als CHF 100’000 Reinvermögen hat (Ehepaare CHF 200’000), erhält keine EL. Eine selbstbewohnte Liegenschaft wird dabei nicht mitgezählt – auch nicht, wenn eine Person ins Heim zieht und der Ehepartner im Haus bleibt.
Unter der Schwelle wird das Vermögen nach Abzug des Freibetrags von CHF 30’000 (Ehepaare CHF 50’000) zum Teil als Einnahme angerechnet. Zu Hause ist das bei Altersrentnern ein Zehntel pro Jahr, im Heim können die Kantone bis ein Fünftel festlegen. Beispiel: Bei CHF 250’000 Vermögen inklusive Liegenschaft werden im Heim bis CHF 44’000 pro Jahr angerechnet, zu Hause CHF 22’000.
- Schwelle: CHF 100’000 / CHF 200’000 (ohne selbstbewohntes Haus)
- Freibetrag: CHF 30’000 / CHF 50’000
- Verzehr im Heim: kantonal bis 1/5 pro Jahr
Verschenktes Vermögen zählt weiter
Wer Vermögen verschenkt oder unter Wert abgibt, muss sich das bei der EL anrechnen lassen, als hätte er es noch – abzüglich 10'000 Franken pro Jahr seit der Schenkung. Das gilt auch für Erbvorbezüge an die Kinder. Seit der Reform wird zudem geprüft, ob jemand in den Jahren vor dem Antrag übermässig viel Vermögen verbraucht hat.
Der Gedanke, das Haus rechtzeitig den Kindern zu überschreiben, um die Heimkosten zu umgehen, geht deshalb meist nicht auf. Wer es trotzdem prüft, sollte sich vorher beraten lassen.
Rückerstattung aus dem Nachlass
Nach dem Tod müssen rechtmässig bezogene EL aus dem Nachlass zurückbezahlt werden, soweit dieser CHF 40’000 übersteigt (Art. 16a ELG). Bei Ehepaaren erst nach dem Tod des zweiten Partners. Die Erben haften nur mit dem Nachlass, nicht mit eigenem Vermögen.
Für die Erben ist das planbar: Wer weiss, dass die Eltern EL beziehen, kann das bei der Erbteilung berücksichtigen. Wichtig ist, keine Nachlasswerte vorzeitig zu verteilen, bevor die Ausgleichskasse ihre Forderung gestellt hat.
Wenn ein Partner zu Hause bleibt
Bei Ehepaaren, von denen nur eine Person ins Heim zieht, rechnet die EL getrennt: Für die Person im Heim gelten Heimtaxe und persönliche Auslagen, für die Person zu Hause der allgemeine Lebensbedarf und die Miete. Renten und Vermögen werden grundsätzlich hälftig aufgeteilt. Das schützt den Partner zu Hause davor, durch die Heimkosten in Not zu geraten.
Besitzt das Paar ein Haus, in dem der Partner weiter wohnt, gilt für die Liegenschaft ein erhöhter Freibetrag, und sie zählt nicht zur Eintrittsschwelle. Ein Verkauf wird in dieser Konstellation nicht verlangt. Erst wenn beide im Heim leben oder das Haus leer steht, wird es voll als Vermögen behandelt.
Antrag stellen: die Unterlagen
Der Antrag läuft über die kantonale Ausgleichskasse oder die Gemeindezweigstelle. Nötig sind Rentenverfügungen, Kontoauszüge per Stichtag, Steuererklärung, Heimvertrag und Taxordnung, Krankenkassenpolice sowie Belege zu Liegenschaften und allfälligen Schenkungen der letzten Jahre.
Wer die Finanzen eines Elternteils mitverwaltet, behält in BudgetHub Renten, Heimrechnung und Ergänzungsleistungen in einem eigenen Hub im Blick – getrennt vom eigenen Budget und für Geschwister teilbar.
