Ruhestand

13. AHV-Rente und Ergänzungsleistungen: Die volle Zahlung bleibt – ohne Kürzung

Kurz beantwortet: Wer Ergänzungsleistungen bezieht, erhält die 13. AHV-Rente vollständig zusätzlich – sie wird bei der EL-Berechnung nicht als Einnahme angerechnet und führt zu keiner Kürzung. Das war politisch ausdrücklich so gewollt, damit die Aufbesserung genau dort ankommt, wo sie am dringendsten gebraucht wird.

Von Leutrim MiftarajGründer von BudgetHub, MSc Innovation Management (FFHS)Aktualisiert August 2026Autor von «Identity Over Discipline»Methodik & Datenquellen

Hauptseite zum Thema: 13. AHV-Rente: Höhe, Termin und Budgetwirkung – dort findest du den vollständigen Überblick.

Warum diese Frage überhaupt gestellt wird

Ergänzungsleistungen funktionieren als Differenzrechnung: Sie decken die Lücke zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen. Steigt eine Einnahme, sinkt normalerweise die EL im selben Umfang – unter dem Strich bleibt nichts übrig.

Genau dieser Mechanismus hätte die 13. Rente für EL-Beziehende wirkungslos gemacht. Deshalb wurde sie ausdrücklich von der Anrechnung ausgenommen. Die Zahlung kommt vollständig zusätzlich.

Was das praktisch bedeutet

Für rund 300'000 Haushalte in der Schweiz, die EL beziehen, ist das ein realer zusätzlicher Betrag im Dezember – bei einer Rente von CHF 2'000 also CHF 2'000 zusätzlich, nicht eine Umbuchung. Es ist gleichzeitig die Gruppe, für die eine zusätzliche Monatsrente am meisten Gewicht hat.

Zu tun ist auch hier nichts: Weder die Ausgleichskasse noch die EL-Stelle brauchen eine Meldung. Die 13. Rente wird automatisch ausbezahlt, und die EL laufen unverändert weiter.

Der Hinweis, der wichtiger ist als die 13. Rente

Schätzungen gehen davon aus, dass ein erheblicher Teil der EL-Berechtigten keinen Antrag stellt – aus Unkenntnis oder aus Scham. Ergänzungsleistungen sind ein gesetzlich verankerter Rechtsanspruch, keine Sozialhilfe und keine Almosen. Sie müssen nicht zurückgezahlt werden.

Wer mit AHV und Pensionskasse die Lebenshaltungskosten nicht deckt, sollte den Anspruch prüfen lassen – der einmalige Aufwand steht in keinem Verhältnis zum laufenden Betrag.

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Was im ersten Rentenjahr überrascht

Die Steuern sinken mit Verzögerung. Die Rechnung beruht oft noch auf dem letzten Erwerbsjahr, während das Einkommen bereits gesunken ist – das erste Rentenjahr ist deshalb regelmässig enger als die Jahre danach.

Ebenfalls im Übergang: Der Kapitalbezug muss je nach Pensionskasse ein bis drei Jahre vorher angemeldet werden und ist unwiderruflich. Wer die Frist verpasst, erhält automatisch die Rente.

Vorbereiten ab 60

Fünf Jahre vor der Pensionierung lohnen drei Schritte: Vorsorgeausweis und AHV-Kontoauszug prüfen, Einkaufspotenzial in der Pensionskasse abklären und ein realistisches Ruhestandsbudget rechnen.

Der PK-Einkauf hat dabei eine Frist im Blick zu behalten: Ein Kapitalbezug innert drei Jahren nach einem Einkauf macht dessen Steuerabzug rückwirkend zunichte.

Ergänzungsleistungen und Vermögen

Geprüft werden Einkommen und Vermögen. Ein Vermögensverzehr wird angerechnet, die selbstbewohnte Liegenschaft dagegen mit einem Freibetrag berücksichtigt.

Die Berechnung ist komplex und lohnt eine Abklärung auch dann, wenn man sie für aussichtslos hält. Sozialdienste und Pro Senectute helfen kostenlos beim Antrag.

Warum ein Rentenzuschlag nicht immer voll ankommt

Ergänzungsleistungen berechnen sich als Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen. Steigt die AHV-Rente, steigen die anrechenbaren Einnahmen – und die Ergänzungsleistung sinkt entsprechend.

Für EL-Beziehende bedeutet das: Ein Rentenzuschlag kann teilweise oder ganz kompensiert werden. Das ist keine Benachteiligung, sondern die Funktionsweise eines bedarfsabhängigen Systems – aber es gehört in die Planung, damit die Erwartung nicht enttäuscht wird.

Was das für die Budgetplanung heisst

Wer EL bezieht oder knapp darüber liegt, sollte einen Rentenzuschlag nicht als zusätzlich verfügbares Einkommen einplanen, bevor die neue EL-Verfügung vorliegt. Die Anpassung erfolgt nicht immer im selben Monat, was zu einer vorübergehenden Überzahlung führen kann – und die wird später verrechnet.

Wichtiger als der Zuschlag selbst ist für diese Gruppe eine andere Prüfung: Werden alle anerkannten Ausgaben tatsächlich geltend gemacht? Krankheitskosten, Hilfsmittel und Prämien werden häufig unvollständig deklariert. Eine Nachprüfung bei der kantonalen Ausgleichskasse bringt oft mehr als jede Rentenanpassung.

Häufige Fragen

Wird die 13. AHV-Rente bei den Ergänzungsleistungen angerechnet?+

Nein. Sie ist von der Anrechnung ausgenommen und führt zu keiner Kürzung der Ergänzungsleistungen – die Zahlung kommt vollständig zusätzlich.

Muss ich die 13. Rente der EL-Stelle melden?+

Nein. Die Auszahlung erfolgt automatisch, und die Ergänzungsleistungen laufen unverändert weiter. Es ist keine Meldung nötig.

Sind Ergänzungsleistungen Sozialhilfe?+

Nein. Sie sind ein gesetzlich verankerter Anspruch der Sozialversicherung, müssen nicht zurückgezahlt werden und stehen jeder berechtigten Person zu.

Erhalten auch EL-Beziehende mit IV-Rente eine 13. Rente?+

Nein. Der Anspruch auf die 13. Rente besteht nur bei einer AHV-Altersrente, unabhängig davon, ob zusätzlich Ergänzungsleistungen bezogen werden.

Warum ist das erste Rentenjahr finanziell eng?+

Weil die Steuerrechnung oft noch auf dem letzten Erwerbsjahr beruht, während das Einkommen bereits gesunken ist.

Was soll ich fünf Jahre vor der Pensionierung tun?+

Vorsorgeausweis und AHV-Kontoauszug prüfen, Einkaufspotenzial abklären und ein Ruhestandsbudget rechnen. Der PK-Einkauf braucht drei Jahre Abstand zum Kapitalbezug.

Schliesst Vermögen Ergänzungsleistungen aus?+

Nicht automatisch. Ein Vermögensverzehr wird angerechnet, die selbstbewohnte Liegenschaft mit einem Freibetrag – eine Abklärung lohnt sich.

Bekomme ich als EL-Bezüger einen Rentenzuschlag voll ausbezahlt?+

Nicht zwingend. Ergänzungsleistungen sind bedarfsabhängig: Steigt die Rente, sinkt die EL entsprechend. Plane einen Zuschlag deshalb erst ein, wenn die neue EL-Verfügung vorliegt – und prüfe stattdessen, ob alle anerkannten Ausgaben vollständig geltend gemacht sind.

Plan dein Budget für die Zeit danach

AHV und Pensionskasse zusammen ersetzen selten den vollen Lohn. Wer die Lücke früh kennt, hat noch Handlungsspielraum – wer sie spät entdeckt, nicht mehr.