Wer sie bekommt – und wer nicht
Anspruch hat, wer am 1. Dezember lebt und im Monat Dezember Anspruch auf eine AHV-Altersrente hat. Entscheidend ist also der Dezember, nicht irgendein Monat im Jahr.
Ausdrücklich keinen Anspruch haben Bezügerinnen einer IV-Rente sowie Witwen- und Witwerrenten. Das ist die häufigste Enttäuschung rund um dieses Thema und wird oft erst im Dezember bemerkt – die 13. Rente gibt es ausschliesslich auf der ordentlichen Altersrente.
Wie hoch sie bei dir ausfällt
Massgebend ist die Rente, die dir tatsächlich ausbezahlt wurde – nicht die theoretische Vollrente. Wurde deine Rente wegen der Ehepaar-Plafonierung gekürzt, wegen eines Vorbezugs reduziert oder wegen eines Aufschubs erhöht, wirkt sich das eins zu eins auf die 13. Rente aus.
Konkret bedeutet das für ein ganzes Bezugsjahr: Die jährliche Vollrente steigt bei der Minimalrente auf CHF 16’380, bei der Maximalrente auf CHF 32’760. Bei einem Rentenbeginn mitten im Jahr fällt die 13. Rente entsprechend tiefer aus, weil nur die effektiv bezogenen Monate zählen.
Was du tun musst: nichts
Die Ausgleichskasse berechnet und überweist automatisch. Es gibt kein Formular, keine Anmeldung und keine Frist. Wer angerufen wird und aufgefordert wird, die 13. Rente zu «beantragen» oder dafür Daten zu bestätigen, hat einen Betrugsversuch am Telefon – Ausgleichskassen fragen so nichts ab.
Ein Verzicht ist übrigens nicht möglich, auch nicht aus steuerlichen Überlegungen. Die 13. Rente ist fester Bestandteil der Jahresrentensumme.
Die drei sinnvollen Verwendungen
Ein einmaliger Betrag im Dezember landet erfahrungsgemäss dort, wo gerade eine Rechnung offen ist. Das ist nicht falsch, aber es ist keine Entscheidung. Drei Verwendungen, die sich in dieser Reihenfolge lohnen:
- Die Steuerrückstellung für die höhere Jahresrente – sie ist steuerbares Einkommen und erhöht die Rechnung des Folgejahres.
- Ein Gesundheitspolster für Franchise und Selbstbehalt des kommenden Jahres.
- Ein planbarer Wunsch, den das Monatsbudget sonst nicht hergibt – bewusst gewählt statt zufällig verbraucht.
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Die Lücke zwischen Lohn und Rente
AHV und Pensionskasse ergeben zusammen typischerweise 60 bis 70 Prozent des letzten Lohns. Die Fixkosten sinken dagegen kaum – Miete und Krankenkasse bleiben, was sie waren.
Bei einem Lohn von CHF 8'000 bedeutet das rund CHF 2'400 bis 3'200 weniger im Monat bei nahezu unveränderten Grundkosten. Wer diese Differenz erst bei der Pensionierung berechnet, hat keine Zeit mehr, sie zu schliessen.
Kapital oder Rente – die Frage vor der Frist
Die Rente ist lebenslang und voll steuerbar, das Kapital einmalig zu reduziertem Satz besteuert und selbst zu verwalten. Wer nur auf die Steuerbelastung schaut, kommt fast immer beim Kapital heraus – das ist der Denkfehler.
Der Kapitalbezug muss je nach Pensionskasse ein bis drei Jahre vorher angemeldet werden und ist unwiderruflich. Wer die Frist verpasst, erhält automatisch die Rente.
Die Säule 3a vor der Pensionierung
Sie kann frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter bezogen werden. Wer über mehrere Konten verfügt, staffelt den Bezug über mehrere Jahre – die Kapitalauszahlungssteuer ist progressiv.
Ein Konto lässt sich nicht teilweise beziehen. Die Kontenstruktur muss deshalb beim Ansparen stimmen und ist später nicht mehr korrigierbar.
