Der Anspruch hängt an vier Grössen
Kurz: Ob du Anspruch hast, entscheidet dein Wohnkanton anhand von vier Grössen – dem steuerbaren Einkommen, dem Vermögen, der Haushaltsgrösse und der Zahl der Kinder. Der Bund gibt in Artikel 65 des Krankenversicherungsgesetzes nur den Rahmen vor; die konkreten Grenzen setzt jeder Kanton selbst. Deshalb kann derselbe Haushalt in einem Kanton Anspruch haben und im Nachbarkanton nicht.
Massgebend ist in fast allen Kantonen nicht der aktuelle Lohn, sondern die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung – oft die von vor zwei Jahren. Das ist der Punkt, an dem die meisten Fehleinschätzungen entstehen: Wer heute gut verdient, aber vor zwei Jahren studierte, kann Anspruch haben. Und wer heute wenig verdient, aber damals gut, unter Umständen nicht.
- Steuerbares Einkommen der massgebenden Veranlagung, nicht der heutige Lohn
- Vermögen wird in den meisten Kantonen anteilig angerechnet
- Haushaltsgrösse und Kinderzahl verschieben die Grenze deutlich nach oben
- Wohnsitzkanton am Stichtag entscheidet, nicht der Arbeitsort
Zwei Verfahren – und nur eines meldet sich von selbst
Ein Teil der Kantone prüft den Anspruch automatisch anhand der Steuerdaten und schickt eine Mitteilung. Ein anderer Teil verlangt einen Antrag, und wer keinen stellt, bekommt nichts – auch wenn der Anspruch objektiv besteht. Diese Unterscheidung ist der wichtigste praktische Punkt der ganzen Seite, weil sie darüber entscheidet, ob Nichtstun folgenlos bleibt oder Geld kostet.
Wenn du nicht sicher bist, welches Verfahren dein Kanton führt, geh vom Antragsverfahren aus und stell den Antrag. Ein unnötiger Antrag kostet eine halbe Stunde. Ein unterlassener Antrag kostet je nach Haushalt einen dreistelligen Betrag pro Monat, und rückwirkend wird in der Regel nichts ausbezahlt.
- Automatische Prüfung: Kanton meldet sich, meist im Herbst
- Antragsverfahren: ohne Antrag kein Geld, auch bei bestehendem Anspruch
- Im Zweifel Antrag stellen – die Fristen sind kantonal und teils kurz
- Rückwirkende Auszahlung ist die Ausnahme, nicht die Regel
Kinder und junge Erwachsene: die grosse Ausnahme
Für Kinder und für junge Erwachsene in Ausbildung gelten deutlich grosszügigere Grenzen als für Erwerbstätige. Das Gesetz verpflichtet die Kantone, die Prämien von Kindern aus unteren und mittleren Einkommen erheblich zu verbilligen. Das führt zu einer Situation, die viele Familien nicht kennen: Der Haushalt liegt für die Eltern über der Grenze, für die Kinder aber darunter.
Wer also für sich selbst rechnet und feststellt, dass es nicht reicht, sollte trotzdem prüfen lassen – der Anspruch für die Kinder wird separat beurteilt und ist der Regelfall, nicht der Sonderfall. Bei jungen Erwachsenen in Ausbildung zählt zudem oft das eigene, tiefe Einkommen und nicht dasjenige der Eltern.
- Kinderprämien werden für untere und mittlere Einkommen erheblich verbilligt
- Junge Erwachsene in Ausbildung werden in vielen Kantonen eigenständig beurteilt
- Eltern über der Grenze, Kinder darunter – häufiger als vermutet
- Prüfung immer für den ganzen Haushalt beantragen, nicht nur für sich
Was du in zehn Minuten tun kannst
Nimm die letzte Steuerveranlagung zur Hand, such auf der Website deines Wohnkantons nach «Prämienverbilligung» und vergleiche dein steuerbares Einkommen mit der dort publizierten Grenze für deine Haushaltsgrösse. Findest du keine eindeutige Auskunft, ruf die kantonale Ausgleichskasse oder die Sozialversicherungsanstalt an – diese Stellen geben verbindlich Auskunft, Vergleichsportale nicht.
Und unabhängig vom Ausgang: Die Prämie ist für die meisten Haushalte der zweit- oder drittgrösste Fixposten nach der Miete. Trag die neue Prämie und die Differenz zur alten in BudgetHub ein und leg den gesparten Betrag direkt auf ein Sparziel – so wird aus dem Wechsel ein sichtbarer Fortschritt statt einer Zahl, die im Alltag verschwindet. Kostenlos, ohne Bankverbindung.
Die vier Irrtümer, die Anspruch kosten
Der erste Irrtum ist die Selbsteinschätzung. «Wir verdienen zu viel» ist der mit Abstand häufigste Grund, warum kein Antrag gestellt wird – und er beruht fast immer auf einer Grenze, die man nie nachgeschlagen hat. Die kantonalen Grenzen liegen für Familien regelmässig in einem Bereich, den Betroffene nicht mehr als «bescheidene Verhältnisse» einordnen würden.
Der zweite Irrtum ist das Vermögen. Ein Eigenheim mit Hypothek oder ein Vorsorgeguthaben führen nicht automatisch zum Ausschluss – angerechnet wird in der Regel das steuerbare Vermögen nach Abzug der Schulden, und Guthaben der zweiten und dritten Säule bleiben unangetastet.
Der dritte Irrtum betrifft Studierende und junge Erwachsene: Viele nehmen an, sie liefen automatisch über die Eltern. In mehreren Kantonen werden sie eigenständig beurteilt, mit ihrem eigenen – meist sehr tiefen – Einkommen.
Der vierte Irrtum ist der teuerste: dass man den Antrag später nachreichen könne. Die kantonalen Fristen sind verbindlich, und eine rückwirkende Auszahlung ist die Ausnahme. Wer unsicher ist, stellt den Antrag fristgerecht und lässt den Kanton entscheiden.
- Selbsteinschätzung ersetzt keine Grenze – Zahl des Wohnkantons nachschlagen
- Vermögen: steuerbares Vermögen nach Schulden, Säule 2 und 3a bleiben aussen vor
- Studierende und junge Erwachsene werden vielerorts eigenständig beurteilt
- Frist läuft unabhängig von der Sicherheit über den Ausgang
