Ehe und eingetragene Partnerschaft: ein Einkommen
Kurz: Verheiratete werden steuerlich gemeinsam veranlagt, und die Prämienverbilligung knüpft an diese Veranlagung an. Massgebend ist deshalb das gemeinsame steuerbare Einkommen beider Ehepartner, nicht das des einzelnen. Wer als Ehepaar rechnet, muss beide Löhne zusammenzählen – auch dann, wenn nur eine Person erwerbstätig ist.
Die Kantone tragen dem mit höheren Grenzen für Zweipersonenhaushalte Rechnung, aber diese Grenzen liegen in aller Regel unter dem Doppelten der Einzelgrenze. Zwei Einkommen, die einzeln je unter der Grenze lägen, überschreiten sie gemeinsam häufig. Das ist kein Fehler im System, sondern die Folge der gemeinsamen Veranlagung.
- Gemeinsames steuerbares Einkommen beider Ehepartner ist massgebend
- Gilt auch für eingetragene Partnerschaften
- Grenze für Zweipersonenhaushalte liegt meist unter dem Doppelten der Einzelgrenze
- Alleinverdienerhaushalte werden gleich behandelt wie Doppelverdiener
Konkubinat: in den meisten Kantonen zwei getrennte Fälle
Unverheiratete Paare werden steuerlich einzeln veranlagt, und die meisten Kantone übernehmen das für die Prämienverbilligung. Beide Partner werden dann getrennt beurteilt, jeder mit seinem eigenen Einkommen und der Grenze für Einpersonenhaushalte. Für Paare mit ungleichen Einkommen kann das bedeuten, dass eine Person Anspruch hat und die andere nicht.
Es gibt Kantone, die bei gemeinsamen Kindern oder bei gemeinsamem Haushalt davon abweichen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haushalts betrachten. Verlass dich deshalb nicht auf die allgemeine Regel, sondern auf die Auskunft deines Kantons – hier ist die Streuung zwischen den Kantonen grösser als bei jedem anderen Punkt.
- Getrennte Veranlagung führt meist zu getrennter Beurteilung
- Ungleiche Einkommen: Anspruch kann für eine Person allein bestehen
- Abweichungen bei gemeinsamen Kindern sind kantonal möglich
- Immer beide Partner separat prüfen lassen, nicht nur den Besserverdienenden
Kinder: die Zuordnung entscheidet
Kinder werden dem Haushalt zugeordnet, in dem sie überwiegend leben, und erhöhen dort die Einkommensgrenze. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern folgt die Zuordnung in der Regel dem Sorgerecht und der tatsächlichen Betreuung. Bei alternierender Obhut gibt es kantonal unterschiedliche Lösungen – auch das ist ein Fall für die direkte Nachfrage.
Wichtig ist, dass der Anspruch für die Kinder eigenständig geprüft wird. Familien, die für die Eltern über der Grenze liegen, erhalten häufig trotzdem eine Verbilligung für die Kinder. Wer nur für sich rechnet und aufgibt, verzichtet oft auf den grösseren Teil des möglichen Betrags.
- Kinder erhöhen die Einkommensgrenze des Haushalts spürbar
- Zuordnung folgt dem überwiegenden Aufenthalt und dem Sorgerecht
- Alternierende Obhut ist kantonal unterschiedlich geregelt
- Kinderanspruch wird eigenständig beurteilt – immer mitprüfen lassen
Was das im Haushaltsbudget ausmacht
Für eine vierköpfige Familie summieren sich die Prämien schnell auf einen mittleren vierstelligen Betrag pro Jahr, selbst mit tiefen Kinderprämien und höchster Franchise für die Erwachsenen. Die mittlere Monatsprämie liegt bei rund CHF 393.30; Kinderprämien liegen deutlich darunter, und die maximale Kinderfranchise beträgt CHF 600. Das ist eine externe Prognose, keine amtliche Zahl – massgebend ist allein die BAG-Publikation Ende September 2026.
Eine bewilligte Prämienverbilligung verändert diesen Posten spürbar – und zwar planbar, weil sie in der Regel direkt an die Kasse fliesst und die Rechnung senkt. Trag die neue Prämie und die Differenz zur alten in BudgetHub ein und leg den gesparten Betrag direkt auf ein Sparziel – so wird aus dem Wechsel ein sichtbarer Fortschritt statt einer Zahl, die im Alltag verschwindet. Kostenlos, ohne Bankverbindung.
Wenn sich die Lebenssituation ändert
Heirat, Trennung, Scheidung, Geburt, Auszug eines erwachsenen Kindes, Umzug in einen anderen Kanton: Jedes dieser Ereignisse verändert die Grundlage, auf der dein Anspruch beurteilt wird – und keines davon meldet sich von selbst beim Kanton. Die Meldepflicht liegt bei dir.
Besonders folgenreich ist die Trennung. Aus einem gemeinsam veranlagten Haushalt werden zwei einzeln beurteilte, und beide können einen Anspruch haben, den es vorher nicht gab. In der Praxis wird dieser Schritt in einer ohnehin belastenden Zeit häufig vergessen – mit dem Ergebnis, dass zwei Haushalte ein Jahr lang volle Prämien zahlen, obwohl beide anspruchsberechtigt gewesen wären.
Umgekehrt gilt: Steigt das Einkommen deutlich, kann der Anspruch entfallen. Zu viel bezogene Beträge werden zurückgefordert. Auch das ist ein Grund, Veränderungen zeitnah zu melden statt abzuwarten.
- Meldepflicht bei Zivilstands-, Haushalts- und Wohnsitzänderung liegt beim Haushalt
- Nach einer Trennung beide Haushalte einzeln prüfen lassen
- Geburt eines Kindes verschiebt die Grenze nach oben – neu beantragen
- Deutlicher Einkommensanstieg: melden, sonst drohen Rückforderungen
