Was als hilflos gilt
Kurz: Als hilflos gilt, wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe anderer angewiesen ist oder dauernde persönliche Überwachung braucht. Zu den Lebensverrichtungen zählen Ankleiden, Aufstehen und Absitzen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung.
Der Begriff klingt hart, die Leistung ist aber verbreitet: Viele Menschen mit Demenz, nach einem Schlaganfall oder mit starker Gehbehinderung haben Anspruch, ohne es zu wissen. Massgebend ist der tatsächliche Hilfebedarf, nicht die Diagnose.
Die drei Grade und ihre Beträge
| Grad | Voraussetzung (vereinfacht) | 2026 pro Monat | 2027 pro Monat |
|---|---|---|---|
| Leicht | Hilfe bei 2 Lebensverrichtungen oder dauernde Überwachung (nur zu Hause) | CHF 252 | CHF 256 |
| Mittel | Hilfe bei 4 Lebensverrichtungen | CHF 630 | CHF 640 |
| Schwer | Hilfe bei allen 6 und dauernde Pflege oder Überwachung | CHF 1’008 | CHF 1’024 |
Die Beträge entsprechen 20, 50 und 80 % der minimalen AHV-Rente (Art. 43bis AHVG). Weil die Mindestrente 2027 auf CHF 1’280 steigt, steigen auch die Entschädigungen.
Wartezeit und Antrag
Die Hilflosigkeit muss ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert haben. Wer schon vor dem Rentenalter eine Hilflosenentschädigung der IV bezog, behält sie mindestens im bisherigen Umfang. Den Antrag stellt man mit dem offiziellen Formular bei der Ausgleichskasse; die IV-Stelle klärt den Bedarf ab, oft mit einem Hausbesuch.
Hilfreich sind ein kurzer Bericht der Hausärztin, Angaben der Spitex und ein ehrliches Protokoll, bei welchen Verrichtungen im Alltag geholfen wird. Angehörige unterschätzen ihren Einsatz oft – und damit auch den Anspruch.
- Wartezeit: 1 Jahr ununterbrochene Hilflosigkeit
- Antrag bei der Ausgleichskasse
- Unabhängig von Einkommen und Vermögen
Lebensverrichtungen konkret: so wird abgeklärt
Bei der Abklärung fragt die IV-Stelle für jede der sechs Lebensverrichtungen, ob regelmässig und in erheblicher Weise Hilfe nötig ist. Beim Ankleiden zählt etwa, ob jemand Knöpfe, Strümpfe oder Schuhe nicht mehr allein schafft. Bei der Körperpflege, ob Duschen oder Haarewaschen ohne Hilfe nicht mehr geht. Bei der Fortbewegung, ob jemand die Wohnung nicht mehr allein verlassen oder Kontakte pflegen kann.
Dauernde persönliche Überwachung liegt vor, wenn jemand wegen einer Krankheit wie Demenz nicht allein gelassen werden kann, ohne sich oder andere zu gefährden. Auch das kann für sich allein eine leichte Hilflosigkeit begründen. Entscheidend ist, dass die Hilfe nicht nur gelegentlich, sondern regelmässig nötig ist.
Für Personen, die schon eine IV-Hilflosenentschädigung beziehen, gilt eine Besitzstandsgarantie: Sie erhalten im Rentenalter mindestens den bisherigen Betrag weiter, auch wenn die AHV-Ansätze tiefer wären.
Wofür das Geld gedacht ist
Die Entschädigung ist nicht zweckgebunden. Sie soll die Mehrkosten der Hilflosigkeit decken – etwa Spitex, Betreuung, Fahrdienste oder einen Teil der Heimtaxe. Im Heim wird sie bei den Ergänzungsleistungen als Einnahme angerechnet; zu Hause verbessert sie die Lage direkt.
Im Budget ist sie eine eigene Einnahme, die oft rückwirkend ab Anspruchsbeginn ausbezahlt wird. Wer sie für die Betreuung durch Angehörige verwendet, sollte das transparent mit den Geschwistern regeln.
Wer die Finanzen eines Elternteils mitverwaltet, behält in BudgetHub Renten, Heimrechnung und Ergänzungsleistungen in einem eigenen Hub im Blick – getrennt vom eigenen Budget und für Geschwister teilbar.
