Prämienverbilligung

Prämienverbilligung Zug 2026: bis CHF 5'000/Jahr – Anspruch in 2 Min. prüfen

Eine Familie spart im Kanton Zug je nach Situation rund CHF 2'500–CHF 5'000 pro Jahr an Krankenkassenprämien. Im Kanton Zug richtet sich der Anspruch nach Einkommensgrenzen: Als Richtwert liegt die obere Grenze bei rund CHF 38'000 für Einzelpersonen und CHF 66'000 für Familien mit Kindern (massgebendes Einkommen, nach Abzügen). Ob du Anspruch hast, entscheidet Ausgleichskasse Zug anhand deiner letzten Steuerveranlagung.

Von Leutrim MiftarajGründer von BudgetHub, MSc Innovation Management (FFHS)Aktualisiert Januar 2026Autor von «Identity Over Discipline»Methodik & Datenquellen

Habe ich im Kanton Zug Anspruch auf Prämienverbilligung?

Kurz gesagt: Im Kanton Zug richtet sich der Anspruch nach Einkommensgrenzen: Als Richtwert liegt die obere Grenze bei rund CHF 38'000 für Einzelpersonen und CHF 66'000 für Familien mit Kindern (massgebendes Einkommen, nach Abzügen). Massgebend ist nicht dein Bruttolohn, sondern das steuerbare bzw. massgebende Einkommen nach den zulässigen Abzügen – also ungefähr das, was am Ende deiner Steuererklärung übrig bleibt.

Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) ist eine kantonale Leistung. Bund und Kantone finanzieren sie gemeinsam, aber jeder Kanton legt die Einkommensgrenzen, die Höhe und das Verfahren selbst fest. Deshalb können sich Anspruch und Betrag von Kanton zu Kanton erheblich unterscheiden – ein Umzug über die Kantonsgrenze ändert deine Situation unter Umständen deutlich.

Wichtig: Rund 30 % aller Versicherten in der Schweiz erhalten eine Prämienverbilligung. Es lohnt sich also, den Anspruch zu prüfen, statt von vornherein davon auszugehen, dass man keinen hat.

Wie viel Prämienverbilligung gibt es in Zug?

Die Höhe hängt von deinem Einkommen, deinem Vermögen und der Haushaltsgrösse ab. Als grobe Orientierung: Eine vierköpfige Familie im Kanton Zug spart je nach Situation rund CHF 2'500 bis CHF 5'000 pro Jahr.

Für Kinder ist die Entlastung besonders gross: In den meisten Kantonen zahlen anspruchsberechtigte Familien für minderjährige Kinder nur einen kleinen Teil der Prämie selbst, der Rest wird übernommen. Zug senkt die Prämien 2026 deutlich (-14,7 %) und hat mit rund CHF 265/Monat die tiefsten Prämien der Schweiz – die Verbilligung fällt entsprechend kleiner aus.

Die Verbilligung wird in der Regel direkt an deine Krankenkasse ausbezahlt und mit der Prämie verrechnet – du bekommst also nicht Geld aufs Konto, sondern zahlst eine tiefere Prämie.

Antrag stellen in Zug: Frist und Vorgehen

In Zug musst du die Prämienverbilligung in der Regel aktiv beantragen. Zuständig ist Ausgleichskasse Zug. Reiche den Antrag rechtzeitig ein: In der Regel bis Jahresende.

Grundlage der Berechnung ist die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung. Wenn sich deine Einkommens- oder Familiensituation ändert (Jobverlust, Geburt, Trennung), solltest du das der zuständigen Stelle melden – so wird die Verbilligung angepasst und du vermeidest Rückforderungen.

  • Zuständige Stelle: Ausgleichskasse Zug
  • Antragsfrist: In der Regel bis Jahresende
  • Aktiver Antrag erforderlich
  • Basis: massgebendes Einkommen der letzten Steuerveranlagung

Prämienverbilligung in der Steuererklärung: wo eintragen?

Kurz: Die Prämienverbilligung wird nicht als Einkommen versteuert. Sie kürzt aber den Abzug für Krankenkassenprämien – du trägst deshalb die BRUTTO-Prämie ein und deklarierst die erhaltene Verbilligung separat, so dass am Ende nur die tatsächlich selbst getragene Prämie abzugsfähig bleibt.

Der häufigste Fehler ist, die bereits verbilligte Nettoprämie einzutragen und die Verbilligung zusätzlich abzuziehen – dann ist der Abzug doppelt gekürzt. Der zweithäufigste ist das Gegenteil: Bruttoprämie eintragen und die Verbilligung verschweigen. Beides fällt bei der Veranlagung auf, weil Ausgleichskasse Zug die ausbezahlten Beträge meldet.

Wo genau das Feld liegt, hängt von der Steuersoftware deines Kantons ab. Such in der Wegleitung oder in der Software nach «Krankenkassenprämien» oder «Versicherungsprämien»; das Feld für die Verbilligung steht in aller Regel unmittelbar daneben. Die Bescheinigung über die erhaltene Verbilligung kommt von Ausgleichskasse Zug und gehört zu den Belegen.

  • Die Verbilligung selbst ist kein steuerbares Einkommen
  • Bruttoprämie eintragen, erhaltene Verbilligung separat deklarieren
  • Abzugsfähig ist nur die selbst getragene Prämie
  • Bescheinigung der Auszahlungsstelle als Beleg aufbewahren

Was die Verbilligung für dein Budget bedeutet

Die Krankenkasse ist für die meisten Schweizer Haushalte einer der grössten Fixkostenblöcke. Die mittlere Prämie liegt 2026 bei rund CHF 393 pro Monat – über das Jahr also fast CHF 4'700. Eine Prämienverbilligung kann diesen Block spürbar senken.

Entscheidend fürs Budget ist, dass du mit der effektiven Prämie nach Verbilligung rechnest – nicht mit dem Bruttobetrag. Sonst planst du zu pessimistisch. Trage deine effektive Prämie und eine allfällige Verbilligung in BudgetHub ein – so siehst du sofort, wie viel dir nach Abzug der Verbilligung real bleibt. Kostenlos, ohne Bankverbindung.

Anspruch jetzt berechnen – der Rechner kombiniert Kanton, Einkommen und Haushaltsgrösse und schätzt dir die Entlastung in Franken.

Häufige Fragen

Wer hat im Kanton Zug Anspruch auf Prämienverbilligung?+

Anspruch haben Personen und Familien in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen. Im Kanton Zug richtet sich der Anspruch nach Einkommensgrenzen: Als Richtwert liegt die obere Grenze bei rund CHF 38'000 für Einzelpersonen und CHF 66'000 für Familien mit Kindern (massgebendes Einkommen, nach Abzügen). Massgebend ist das Einkommen aus der letzten Steuerveranlagung.

Wie viel Prämienverbilligung bekomme ich in Zug?+

Als Richtwert spart eine Familie rund CHF 2'500–CHF 5'000 pro Jahr. Die genaue Höhe legt Ausgleichskasse Zug anhand deiner Steuerdaten fest.

Wo trage ich die Prämienverbilligung in der Steuererklärung ein?+

Beim Abzug für Krankenkassenprämien: Du trägst die Bruttoprämie ein und deklarierst die erhaltene Verbilligung separat, so dass nur die selbst getragene Prämie abzugsfähig bleibt. Das genaue Feld heisst je nach kantonaler Steuersoftware «Krankenkassenprämien» oder «Versicherungsprämien».

Muss ich die Prämienverbilligung als Einkommen versteuern?+

Nein. Die Verbilligung ist kein steuerbares Einkommen. Sie kürzt aber den Abzug für Krankenkassenprämien, weil nur die tatsächlich selbst getragene Prämie abzugsfähig ist.

Muss ich in Zug einen Antrag stellen?+

Ja, in Zug ist ein aktiver Antrag bei Ausgleichskasse Zug nötig. Frist: In der Regel bis Jahresende.

Wird die Verbilligung aufs Konto ausbezahlt?+

In der Regel nicht – sie wird direkt an die Krankenkasse überwiesen und mit deiner Prämie verrechnet. Du zahlst dadurch eine tiefere monatliche Prämie.

Verwandte Artikel

Prämienverbilligung
Prämienverbilligung Zürich 2026: bis CHF 7'000/Jahr – Anspruch in 2 Min. prüfen

Eine Familie spart im Kanton Zürich je nach Situation rund CHF 3'500–CHF 7'000 pro Jahr an Krankenkassenprämien. Im Kanton Zürich richtet sich der Anspruch nach Einkommensgrenzen: Als Richtwert liegt die obere Grenze bei rund CHF 41'000 für Einzelpersonen und CHF 70'500 für Familien mit Kindern (massgebendes Einkommen, nach Abzügen). Ob du Anspruch hast, entscheidet SVA Zürich anhand deiner letzten Steuerveranlagung.

Prämienverbilligung
Prämienverbilligung Bern 2026: bis CHF 6'500/Jahr – Anspruch in 2 Min. prüfen

Eine Familie spart im Kanton Bern je nach Situation rund CHF 3'000–CHF 6'500 pro Jahr an Krankenkassenprämien. Im Kanton Bern richtet sich der Anspruch nach Einkommensgrenzen: Als Richtwert liegt die obere Grenze bei rund CHF 38'000 für Einzelpersonen und CHF 66'000 für Familien mit Kindern (massgebendes Einkommen, nach Abzügen). Ob du Anspruch hast, entscheidet Amt für Sozialversicherungen Bern anhand deiner letzten Steuerveranlagung.

Prämienverbilligung
Prämienverbilligung Waadt 2026: bis CHF 7'500/Jahr – Anspruch in 2 Min. prüfen

Eine Familie spart im Kanton Waadt je nach Situation rund CHF 3'500–CHF 7'500 pro Jahr an Krankenkassenprämien. Im Kanton Waadt richtet sich der Anspruch nach Einkommensgrenzen: Als Richtwert liegt die obere Grenze bei rund CHF 40'000 für Einzelpersonen und CHF 75'000 für Familien mit Kindern (massgebendes Einkommen, nach Abzügen). Ob du Anspruch hast, entscheidet OVAM / Caisse cantonale vaudoise anhand deiner letzten Steuerveranlagung.

Zur Methodik: Die genannten Einkommensgrenzen, Beträge und Fristen sind recherchierte Richtwerte auf Basis öffentlich bekannter kantonaler Vorgaben 2026 (BAG, kantonale Ausgleichskassen/SVA, Vergleichsportale) und bewusst als Orientierung deklariert – keine amtliche Verfügung. Die definitive Berechnung deines Anspruchs macht ausschliesslich deine zuständige kantonale Stelle anhand deiner Steuerdaten.

Prüf deinen Anspruch in zwei Minuten

Der Anspruchsrechner zeigt dir für deinen Kanton, ob sich ein Antrag lohnt und mit welcher Entlastung du rechnen kannst.