- Du erklärst, welche zwei Grössen die Höhe deiner AHV-Rente bestimmen.
- Du schätzt deine eigene Rente mit Durchschnittseinkommen und Beitragsjahren ab.
- Du kennst Mindest- und Maximalrente 2027 und weisst, warum mehr Lohn nicht unbegrenzt mehr Rente bringt.
Zwei Grössen, eine Formel
Die AHV-Rente hängt von genau zwei Dingen ab: wie viele Jahre du Beiträge bezahlt hast und wie hoch dein durchschnittliches Einkommen über das ganze Erwerbsleben war. Eine volle Beitragsdauer umfasst 44 Jahre – vom 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Referenzalter 65.
Das Durchschnittseinkommen wird nicht einfach aus dem letzten Lohn berechnet. Die Ausgleichskasse nimmt alle Einkommen seit dem 21. Altersjahr, wertet frühere Jahre auf das heutige Lohnniveau auf und bildet daraus einen Durchschnitt.
Quelle: Bundesrat/BSV, Medienmitteilung vom 2.10.2026 (Renten 2027); Merkblätter AHV/IV 3.01, 3.04
Mindestrente, Maximalrente – und der Knick dazwischen
Ab 2027 beträgt die Mindestrente CHF 1’280 und die Maximalrente CHF 2’560 pro Monat, jeweils bei voller Beitragsdauer. Die Maximalrente ist immer doppelt so hoch wie die Mindestrente.
Dazwischen verläuft die Rentenformel geknickt: Bis zu einem mittleren Einkommen steigt die Rente stärker, darüber flacher. Ab einem Durchschnittseinkommen von CHF 92’160 pro Jahr gibt es die Maximalrente – wer mehr verdient, zahlt mehr Beiträge, erhält aber nicht mehr Rente. Das ist der Solidaritätsgedanke der AHV.
| Ø-Einkommen CHF 30’000 | CHF 1’597 / Monat |
| Ø-Einkommen CHF 50’000 | CHF 1’998 / Monat |
| Ø-Einkommen CHF 70’000 | CHF 2’265 / Monat |
| Ø-Einkommen ab CHF 92’160 | CHF 2’560 / Monat |
Berechnet mit der Rentenformel der Skala 44 (Art. 34 AHVG). Verbindlich ist nur die Rentenvorausberechnung der Ausgleichskasse.
Quelle: Bundesrat/BSV, Medienmitteilung vom 2.10.2026 (Renten 2027); Merkblätter AHV/IV 3.01, 3.04
Splitting und Gutschriften
Während einer Ehe werden die Einkommen beider Partner hälftig geteilt – das Splitting. So erhält auch die Person, die weniger oder nicht erwerbstätig war, eine eigene, angemessene Rente.
Dazu kommen Erziehungsgutschriften: Für jedes Jahr mit Kindern unter 16 wird ein fiktives Einkommen von CHF 45’360 angerechnet, bei Verheirateten ebenfalls hälftig geteilt. Wer Angehörige pflegt, kann Betreuungsgutschriften beantragen. Beide werden nicht ausbezahlt, sondern erhöhen das Durchschnittseinkommen.
Die 13. AHV-Rente
Seit Dezember 2026 wird jedes Jahr im Dezember eine zusätzliche Rente ausbezahlt. Sie beträgt ein Zwölftel der effektiv ausbezahlten Jahresrente, also genau eine Monatsrente. Für das Budget im Ruhestand ist sie ein fester Posten – aber steuerbar wie die übrigen Renten.
Wichtig für die Planung: Die 13. Rente folgt allen Kürzungen und Zuschlägen mit. Wer die Rente vorbezieht oder plafoniert erhält, bekommt auch eine entsprechend tiefere 13. Rente.
Die AHV allein reicht nicht
Selbst die Maximalrente von CHF 2’560 deckt bei den meisten Haushalten nur einen Teil der Lebenskosten. Die Verfassung gibt der AHV den Auftrag, den Existenzbedarf angemessen zu decken – nicht mehr. Wer mit 65 seinen Lebensstandard halten will, braucht zusätzlich die Pensionskasse und die Säule 3a.
Deshalb lohnt sich der Blick auf die eigene AHV früh: Sie ist das Fundament, auf dem die übrige Vorsorge aufbaut, und ihre Lücken lassen sich nur kurze Zeit rückwirkend schliessen.
Wie das Durchschnittseinkommen entsteht
Die Ausgleichskasse addiert alle Einkommen, auf denen Beiträge bezahlt wurden, und wertet frühere Jahre mit einem Aufwertungsfaktor auf das Lohnniveau im Rentenjahr hoch. Wer 1995 CHF 50’000 verdient hat, wird nicht mit diesem Betrag gerechnet, sondern mit einem deutlich höheren, der die Lohnentwicklung seither abbildet. Dazu kommen die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Die Summe wird durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt.
Daraus folgt eine Erkenntnis, die viele überrascht: Ein paar Jahre mit tiefem Lohn am Anfang der Karriere drücken den Durchschnitt weniger, als man denkt, weil sie aufgewertet werden. Entscheidend ist die Summe über das ganze Erwerbsleben, nicht der Lohn kurz vor der Pensionierung. Anders als bei der Pensionskasse spielen auch hohe Löhne in den letzten Jahren keine überragende Rolle.
Typische Fehlannahmen
Erstens: Die AHV richte sich nach dem letzten Lohn. Das stimmt nicht, sie richtet sich nach dem Durchschnitt aller Jahre. Zweitens: Wer viel verdient, bekomme viel mehr Rente. Auch das stimmt nur bis zur Maximalrente; darüber sind die Beiträge eine Solidaritätsabgabe. Drittens: Nichterwerbstätige Ehepartner bekämen keine eigene Rente. Durch Splitting und Gutschriften erhalten sie sehr wohl eine eigene Rente, oft eine erstaunlich hohe.
Viertens: Die Rentenvorausberechnung sei erst kurz vor der Pensionierung sinnvoll. Wer sie mit 40 oder 50 bestellt, sieht früh, ob Lücken bestehen, und kann noch reagieren. Die Ausgleichskasse erstellt sie kostenlos auf Anfrage.
- Grundlage ist der Durchschnitt aller Jahre, nicht der letzte Lohn
- Über der Maximalrente bringt mehr Lohn keine höhere Rente
- Splitting gibt auch Nichterwerbstätigen eine eigene Rente
- Rentenvorausberechnung ab 40 bestellen – kostenlos
- 1Die AHV-Rente hängt von Beitragsjahren (voll = 44) und dem aufgewerteten Durchschnittseinkommen ab.
- 22027 liegt sie zwischen CHF 1’280 und CHF 2’560 pro Monat; mehr Einkommen über der Grenze bringt keine höhere Rente.
- 3Splitting, Erziehungs- und Betreuungsgutschriften erhöhen die Rente von Personen mit Erwerbsunterbrüchen.
- 4Die 13. AHV-Rente kommt jeden Dezember und folgt allen Kürzungen und Zuschlägen.
- Rentenskala 44
- Rententabelle für eine vollständige Beitragsdauer von 44 Jahren. Bei fehlenden Jahren gilt eine Teilrentenskala.
- Splitting
- Hälftige Teilung der während der Ehe erzielten Einkommen für die Rentenberechnung beider Partner.
- Erziehungsgutschrift
- Fiktives Einkommen, das für Jahre mit Kindern unter 16 bei der AHV angerechnet wird.
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Allgemeine Finanzbildung · keine individuelle Beratung · Stand: 2026-10-06
