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10 Min. Lektion

Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung

Nach dieser Lektion
  • Du erklärst, wann Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Heim besteht.
  • Du unterscheidest Ergänzungsleistungen von der Hilflosenentschädigung.
  • Du erkennst, warum Schenkungen kurz vor dem Heimeintritt nicht helfen.

Vorwissen: Wer bezahlt die Pflege? (Lektion 1)

Ergänzungsleistungen: ein Rechtsanspruch

Reichen Renten und Vermögen nicht für die anerkannten Heimkosten, zahlen die Ergänzungsleistungen (EL) die Differenz. Sie sind eine Versicherungsleistung der AHV/IV, keine Sozialhilfe: Es gibt keine Verwandtenunterstützungspflicht, und zu Lebzeiten wird nichts zurückgefordert.

Voraussetzung ist ein Reinvermögen unter CHF 100’000 (Ehepaare CHF 200’000). Das selbstbewohnte Haus zählt für diese Schwelle nicht mit. Über einem Freibetrag von CHF 30’000 wird ein Teil des Vermögens als Einnahme angerechnet – im Heim kantonal bis zu einem Fünftel pro Jahr.

Quelle: KVG Art. 25a; ELG; Merkblätter AHV/IV 3.01 (HE) und 5.01 (EL)

Der Antrag wirkt erst ab Einreichung

Der häufigste und teuerste Fehler: zu lange warten. Die EL werden ab dem Monat bezahlt, in dem der Antrag eingereicht wird – bei einem Heimeintritt rückwirkend auf den Eintrittsmonat, wenn der Antrag innert sechs Monaten folgt. Wer wartet, bis das Konto leer ist, verschenkt Monate.

Für den Antrag braucht es Rentenverfügungen, Kontoauszüge, Steuererklärung, Heimvertrag und Taxordnung, die Krankenkassenpolice sowie Belege zu Liegenschaften und Schenkungen der letzten Jahre.

Den EL-Antrag im Eintrittsmonat einreichen – nicht erst, wenn das Ersparte aufgebraucht ist.

Schenkungen zählen weiter

Vermögen, das verschenkt oder unter Wert abgegeben wurde, wird bei den EL weiterhin angerechnet, als wäre es noch vorhanden – reduziert um CHF 10’000 pro Jahr seit der Schenkung. Das gilt auch für Erbvorbezüge an die Kinder. Der Gedanke, das Haus rechtzeitig zu überschreiben, um die Heimkosten zu umgehen, geht deshalb meist nicht auf.

Nach dem Tod werden rechtmässig bezogene EL aus dem Nachlass zurückgefordert, soweit dieser CHF 40’000 übersteigt. Die Erben haften nur mit dem Nachlass, nie mit eigenem Vermögen.

Hilflosenentschädigung: unabhängig vom Vermögen

Wer dauernd Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen braucht – Ankleiden, Essen, Körperpflege, Fortbewegung – oder dauernd überwacht werden muss, hat nach einem Jahr Wartezeit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV. Sie ist unabhängig von Einkommen und Vermögen und steuerfrei.

Ab 2027 beträgt sie CHF 256 (leicht, nur zu Hause), CHF 640 (mittel) oder CHF 1’024 (schwer) pro Monat. Viele Menschen mit Demenz haben Anspruch, ohne es zu wissen.

Hilflosenentschädigung der AHV ab 2027
Leicht (nur zu Hause)CHF 256 / Monat
MittelCHF 640 / Monat
SchwerCHF 1’024 / Monat
Berechnungsgrundlage20 / 50 / 80 % der Mindestrente CHF 1’280

Was die EL im Heim anrechnen

Bei der Berechnung stehen anerkannte Ausgaben den anrechenbaren Einnahmen gegenüber. Als Ausgaben zählen die Heimtaxe bis zu einem kantonalen Höchstbetrag, ein Betrag für persönliche Auslagen sowie die Krankenkassenprämie in Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie. Als Einnahmen zählen Renten, Vermögenserträge, ein Teil des Vermögens und gegebenenfalls Einkommen des Ehepartners.

Besonders wichtig ist der Betrag für persönliche Auslagen: Er soll Kleider, Coiffeur, Telefon und kleine Freuden decken und wird vom Kanton festgelegt. Wer im Heim lebt, behält also ein kleines eigenes Budget, auch wenn die EL einspringen.

Ehepaare: ein Partner im Heim, einer zu Hause

Lebt ein Ehepartner im Heim und der andere zu Hause, wird für die EL getrennt gerechnet: Jeder Partner erhält eine eigene Berechnung, das Vermögen wird hälftig aufgeteilt. So soll verhindert werden, dass der Partner zu Hause durch die Heimkosten in Not gerät.

Besitzt das Paar ein Haus, in dem der Partner zu Hause weiterhin wohnt, wird der Wert der Liegenschaft nur sehr eingeschränkt angerechnet. Viele Paare befürchten, das Haus verkaufen zu müssen; in dieser Konstellation ist das meist nicht nötig.

Lebt ein Partner weiterhin im eigenen Haus, muss es für die Heimkosten des anderen in aller Regel nicht verkauft werden.

Leistungen, die oft übersehen werden

Neben EL und Hilflosenentschädigung gibt es weitere Entlastungen: Krankheits- und Behinderungskosten, die nicht von der Krankenkasse gedeckt sind, können bei EL-Beziehenden zusätzlich vergütet werden, etwa Zahnbehandlungen oder Selbstbehalte. Hilfsmittel wie Rollstühle oder Hörgeräte werden von der AHV teilweise finanziert.

Auch die Steuern ändern sich: Heimkosten, die selbst bezahlt werden, lassen sich zu einem erheblichen Teil als Krankheitskosten vom Einkommen abziehen. Wer für einen Elternteil die Steuererklärung ausfüllt, sollte diese Abzüge nicht vergessen – sie können mehrere tausend Franken pro Jahr ausmachen.

Häufige Gründe für eine Ablehnung

Viele EL-Gesuche scheitern nicht am fehlenden Anspruch, sondern an Formalien: fehlende Belege, unklare Vermögensverhältnisse oder nicht erklärte Geldabflüsse der letzten Jahre. Die EL-Stelle fragt nach, wohin grössere Beträge geflossen sind, und rechnet nicht erklärbare Abflüsse als Vermögensverzicht an.

Deshalb lohnt es sich, Ausgaben der letzten Jahre zu belegen: Renovationen, Zahnbehandlungen, ein neues Auto oder die Unterstützung von Angehörigen. Seit der EL-Reform gilt zusätzlich, dass ein übermässiger Vermögensverbrauch vor dem Gesuch angerechnet werden kann. Wer unsicher ist, wendet sich vor der Einreichung an eine Beratungsstelle von Pro Senectute – kostenlos und unabhängig.

Das Wichtigste in Kürze
  • 1EL sind ein Rechtsanspruch bei Vermögen unter CHF 100’000 (Ehepaare CHF 200’000); das eigene Haus zählt für die Schwelle nicht.
  • 2Der EL-Antrag wirkt erst ab Einreichung – im Eintrittsmonat stellen.
  • 3Schenkungen werden weiter angerechnet; Rückforderung nur aus dem Nachlass über CHF 40’000.
  • 4Die Hilflosenentschädigung ist vermögensunabhängig und steuerfrei.
Begriffe dieser Lektion
Ergänzungsleistungen (EL)
Bedarfsabhängige Leistung der AHV/IV, die die Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und Einnahmen deckt.
Hilflosenentschädigung
Monatliche AHV-Leistung bei dauerndem Hilfe- oder Überwachungsbedarf, unabhängig vom Vermögen.
Vermögensverzehr
Anteil des Vermögens über dem Freibetrag, der bei den EL jährlich als Einnahme angerechnet wird.

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Allgemeine Finanzbildung · keine individuelle Beratung · Stand: 2026-10-06