- Du erkennst die wichtigsten rechtlichen Lücken im Konkubinat.
- Du prüfst, ob die Pensionskasse eine Lebenspartnerrente vorsieht und wie man sie anmeldet.
- Du planst die nötigen Dokumente: Testament, Begünstigungen, Konkubinatsvertrag.
Was ohne Trauschein fehlt
Unverheiratete Partner sind im Schweizer Recht weitgehend Fremde. Stirbt eine Person, erbt der Partner oder die Partnerin von Gesetzes wegen nichts. Die AHV zahlt keine Hinterlassenenrente, und die Pensionskasse nur, wenn das Reglement eine Lebenspartnerrente vorsieht und die Partnerschaft gemeldet wurde. Viele Paare merken das erst im Ernstfall.
Quelle: ZGB (Erbrecht); BVG Art. 20a
Pensionskasse und Säule 3a
Viele Pensionskassen kennen eine Lebenspartnerrente oder ein Todesfallkapital für Konkubinatspartner, oft unter Bedingungen: eine gewisse Dauer des Zusammenlebens oder ein gemeinsames Kind, und eine schriftliche Meldung zu Lebzeiten. Ohne Meldung geht der Anspruch häufig verloren.
Auch bei der Säule 3a lässt sich die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner unter Bedingungen begünstigen. Das muss beim Anbieter schriftlich festgelegt werden.
- Reglement der Pensionskasse auf Lebenspartnerrente prüfen
- Partnerschaft schriftlich bei der Kasse melden
- Begünstigung in der Säule 3a beim Anbieter festlegen
Testament und Erbschaftssteuer
Ohne Testament erbt der Konkubinatspartner nichts. Mit einem Testament lässt sich der frei verfügbare Teil des Nachlasses zuwenden. Seit dem neuen Erbrecht 2023 ist dieser Teil grösser, weil die Pflichtteile der Kinder gesunken sind und Eltern keinen Pflichtteil mehr haben.
Zu beachten ist die Erbschaftssteuer: Ehepartner sind in allen Kantonen befreit, Konkubinatspartner dagegen werden in vielen Kantonen besteuert, teils deutlich. Die Regeln unterscheiden sich stark von Kanton zu Kanton.
Der Konkubinatsvertrag
Ein Konkubinatsvertrag regelt, wem was gehört, wie die gemeinsamen Kosten aufgeteilt werden und was bei einer Trennung passiert – etwa mit der gemeinsamen Wohnung oder einem gemeinsam gekauften Auto. Er schafft Klarheit, solange alles gut ist, und verhindert Streit, wenn es nicht mehr gut ist.
Dazu gehören ein Inventar der eingebrachten Gegenstände und, bei Wohneigentum, eine klare Regel zu den Eigentumsanteilen.
Gemeinsame Wohnung und Mietvertrag
Haben beide den Mietvertrag unterschrieben, haften beide solidarisch für die ganze Miete – auch dann, wenn eine Person nach einer Trennung auszieht. Eine Kündigung muss in der Regel von beiden gemeinsam erfolgen. Steht nur eine Person im Vertrag, hat die andere bei einer Trennung kein Recht, in der Wohnung zu bleiben.
Im Konkubinatsvertrag lässt sich festhalten, wer im Fall einer Trennung in der Wohnung bleibt, wie die Kaution aufgeteilt wird und wer welche Möbel übernimmt. Solche Regeln wirken unromantisch, ersparen aber im Ernstfall viel Streit.
Gemeinsame Kinder
Bei Kindern unverheirateter Eltern ist die gemeinsame elterliche Sorge heute der Regelfall, wenn beide sie erklären. Die Vaterschaft muss anerkannt werden, idealerweise schon vor der Geburt. Für die Vorsorge ist das zentral: Waisenrenten der AHV und Leistungen der Pensionskasse für Kinder stehen auch Kindern unverheirateter Eltern zu.
Für den hinterbliebenen Elternteil selbst gibt es dagegen keine AHV-Witwen- oder Witwerrente. Eine Risikoversicherung für den Todesfall ist deshalb für Konkubinatspaare mit Kindern oft die wichtigste Absicherung überhaupt.
Wann sich eine Heirat finanziell auswirkt
Die Ehe bringt Schutz im Todesfall, kann aber auch Nachteile haben: Die AHV-Renten eines Ehepaars sind auf 150 Prozent einer Maximalrente plafoniert, und in manchen Kantonen zahlen Ehepaare wegen der gemeinsamen Besteuerung mehr Steuern als Konkubinatspaare mit ähnlichem Einkommen.
Ob sich eine Heirat finanziell lohnt, hängt deshalb von Einkommen, Vermögen, Kindern und Kanton ab. Für viele Paare überwiegt der Schutz im Todesfall. Wer bewusst unverheiratet bleibt, sollte die Lücken dafür umso konsequenter mit Testament, Begünstigungen und Versicherungen schliessen.
Die Checkliste in der richtigen Reihenfolge
Am dringendsten ist, was im Todesfall sofort wirkt: Testament, Begünstigung in Pensionskasse und Säule 3a sowie eine Risikoversicherung, wenn ein Partner finanziell vom anderen abhängt. Danach folgen Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung, damit der Partner im Krankheitsfall mitentscheiden kann – ohne diese Dokumente erhalten Konkubinatspartner im Spital oft keine Auskunft.
Erst dann kommt der Konkubinatsvertrag für die Trennung. Diese Reihenfolge folgt dem Risiko: Eine Trennung lässt sich verhandeln, ein Todesfall nicht. Wer alle Punkte in einem Jahr erledigt, hat für die meisten Lebenslagen vorgesorgt und sollte die Dokumente danach alle paar Jahre oder bei grossen Veränderungen überprüfen.
- 1. Testament und Begünstigungen
- 2. Risikoversicherung bei finanzieller Abhängigkeit
- 3. Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
- 4. Konkubinatsvertrag mit Inventar
Die Faustregel
Alles, was ihr nicht schriftlich regelt, regelt im Ernstfall das Gesetz – und das kennt Konkubinatspaare kaum. Ein Nachmittag für Testament, Begünstigungen und Vollmachten schützt euch für Jahre.
- 1Ohne Testament erbt der Konkubinatspartner nichts; die AHV zahlt keine Hinterlassenenrente.
- 2Die Pensionskasse zahlt nur, wenn das Reglement es vorsieht und die Partnerschaft gemeldet wurde.
- 3Säule-3a-Begünstigung und Testament schriftlich regeln; Erbschaftssteuer kantonal prüfen.
- 4Ein Konkubinatsvertrag mit Inventar verhindert Streit bei einer Trennung.
- Konkubinat
- Zusammenleben ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft.
- Lebenspartnerrente
- Freiwillige Leistung mancher Pensionskassen an unverheiratete Partner, meist mit Meldepflicht.
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Allgemeine Finanzbildung · keine individuelle Beratung · Stand: 2026-10-06
