Einnahmen realistisch erfassen
Nebenjob, Stipendien, Unterstützung der Eltern: Liste alle Quellen auf – auch unregelmässige.
Studi-Rabatte nutzen
Halbtax, Studi-Tarife bei Software, Mensa: kleine Hebel mit grosser Wirkung.
In BudgetHub startest du mit einer Vorlage für diese Situation und passt sie an – schneller, als eine Tabelle von Grund auf zu bauen.
Ein typisches Studi-Budget
Knappe Mittel, klare Prioritäten – so sieht ein realistisches Monatsbudget aus:
- WG-Zimmer: CHF 600–800
- Krankenkasse (mit Prämienverbilligung): CHF 0–280
- Lebensmittel: CHF 400
- Halbtax/ÖV: CHF 50–80
- Lernmaterial & Handy: CHF 100
- Freizeit: CHF 150–250
Die Ansprüche, die am häufigsten liegen bleiben
Prämienverbilligung besteht bei tiefem eigenem Einkommen sehr häufig – der Antrag lohnt sich fast immer, weil eine Ablehnung nichts kostet ausser dem Formular. Dazu kommen kantonale Stipendien und Ausbildungsbeiträge, deren Fristen oft ein halbes Jahr vor Semesterbeginn liegen.
Und die Steuererklärung: Ab der Volljährigkeit ist sie Pflicht, auch bei kleinem Einkommen. Wer sie nicht einreicht, wird nach Ermessen eingeschätzt – regelmässig zu hoch, mit Mahngebühren obendrauf.
Ansprüche, die einen Antrag brauchen
Prämienverbilligung, Alimentenbevorschussung, kommunale Betreuungssubventionen und Ergänzungsleistungen werden nicht von Amtes wegen zugesprochen. Sie setzen alle eine aktive Anmeldung voraus.
Nach jeder Veränderung der Lebenssituation lohnt eine Neuprüfung: Trennung, Geburt, Pensumsreduktion, Umzug in einen anderen Kanton. Die Bemessungsgrundlage ändert sich dabei grundlegend.
Was sich bei jeder Veränderung neu stellt
Prämienverbilligung, Steuertarif und teilweise die Prämienregion – alle drei hängen an der Lebenssituation und ändern sich mit ihr. Nach Trennung, Geburt, Pensumsänderung oder Umzug lohnt eine Neuprüfung.
Keine dieser Änderungen erfolgt automatisch. Wer die Adressänderung nicht meldet, wird weiter nach der alten Prämienregion abgerechnet – bei einem Wechsel in eine günstigere Region zahlt man dann unnötig zu viel.
Alleinerziehend: die Ansprüche kennen
Prämienverbilligung, Alimentenbevorschussung, kommunale Betreuungssubventionen und der günstigere Steuertarif für Alleinstehende mit Kind. Alle setzen einen Antrag voraus.
Bei Nichtzahlung von Unterhalt bevorschussen die meisten Kantone und übernehmen das Inkasso – kostenlos, mit einem Rechtstitel als Voraussetzung.
Nebenjob und Studienzeit
Finanziell lohnt sich ein Nebenjob meist. Die Grenze liegt dort, wo er die Studienzeit verlängert – ein verlorenes Semester kostet an entgangenem Berufseinstieg mehr, als ein Jahr Nebenverdienst einbringt.
Als Orientierung gelten 20 bis 30 Stellenprozente als gut vereinbar. Darüber steigt das Risiko, und Stipendien können durch das höhere Einkommen gekürzt werden.
Der AHV-Beitrag, an den niemand denkt
Wer ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag nicht oder kaum erwerbstätig ist, muss trotzdem AHV-Beiträge zahlen – als Nichterwerbstätige mindestens rund 530 pro Jahr. Studierende sind davon nicht ausgenommen, und die Ausgleichskasse meldet sich nicht immer von selbst.
Werden die Beiträge nicht gezahlt, entstehen Beitragslücken. Jedes fehlende Jahr kürzt die spätere AHV-Rente um rund 2,3 Prozent – bei einer vollen Rente sind das gut CHF 700 pro Jahr, lebenslang. Nachzahlen lässt sich höchstens fünf Jahre rückwirkend; danach bleibt die Lücke.
Die Ausnahme: Wer neben dem Studium arbeitet und dabei über den Lohn mindestens den Mindestbeitrag abrechnet, ist gedeckt. Ein Nebenjob mit ein paar Tausend Franken Jahreslohn genügt dafür meist – nachrechnen lohnt sich trotzdem, weil die Lücke sonst erst 40 Jahre später auffällt.
Stipendium oder Darlehen – und warum der Kanton entscheidet
Ausbildungsbeiträge sind kantonal geregelt, und die Unterschiede sind erheblich: Was in einem Kanton als Stipendium ausgerichtet wird, ist im Nachbarkanton ein rückzahlbares Darlehen. Massgebend ist der Wohnsitz der Eltern beim Ausbildungsbeginn, nicht der Studienort.
Zwei praktische Punkte. Der Antrag muss meist vor Semesterbeginn eingereicht werden und wirkt nicht rückwirkend – wer im November merkt, dass es knapp wird, verliert das laufende Semester. Und ein abgelehnter Antrag im ersten Jahr heisst nicht, dass er im zweiten wieder abgelehnt wird: Die Berechnung folgt der aktuellen Steuerveranlagung der Eltern, und die ändert sich.
