Einkommensausfall planen
Mutterschaftsentschädigung deckt 80% des Lohns für 14 Wochen. Plane die Differenz und die Zeit danach.
Neue Ausgaben einkalkulieren
Erstausstattung und laufende Kinderkosten gehören früh ins Budget.
In BudgetHub bildest du unregelmässige Einnahmen als Bandbreite statt als Fixbetrag ab – so siehst du, welche Monate tragen und welche nicht.
Budget rund um die Geburt
Während des Mutterschaftsurlaubs deckt die Erwerbsersatzordnung 80 % des Lohns (bis zu einem Maximum). Plane den Einkommensausfall, einmalige Anfangskosten (Erstausstattung) und allenfalls reduziertes Pensum danach frühzeitig ein – am besten schon vorher vorsparen.
Was danach kommt
Die eigentliche Budgetfrage stellt sich nach den 14 Wochen: Rückkehr in welchem Pensum, und was kostet die Betreuung? Kita-Plätze sind vielerorts knapp und die Anmeldung erfolgt oft während der Schwangerschaft – wer wartet, hat später keine Wahl.
Dazu kommt die Vorsorgewirkung. Eine längere Erwerbspause erzeugt Lücken bei AHV und Pensionskasse. Erziehungsgutschriften federn den AHV-Teil ab, für die Pensionskasse gibt es keinen entsprechenden Mechanismus.
Ansprüche, die einen Antrag brauchen
Prämienverbilligung, Alimentenbevorschussung, kommunale Betreuungssubventionen und Ergänzungsleistungen werden nicht von Amtes wegen zugesprochen. Sie setzen alle eine aktive Anmeldung voraus.
Nach jeder Veränderung der Lebenssituation lohnt eine Neuprüfung: Trennung, Geburt, Pensumsreduktion, Umzug in einen anderen Kanton. Die Bemessungsgrundlage ändert sich dabei grundlegend.
Was sich bei jeder Veränderung neu stellt
Prämienverbilligung, Steuertarif und teilweise die Prämienregion – alle drei hängen an der Lebenssituation und ändern sich mit ihr. Nach Trennung, Geburt, Pensumsänderung oder Umzug lohnt eine Neuprüfung.
Keine dieser Änderungen erfolgt automatisch. Wer die Adressänderung nicht meldet, wird weiter nach der alten Prämienregion abgerechnet – bei einem Wechsel in eine günstigere Region zahlt man dann unnötig zu viel.
Konkubinat: was fehlt ohne Trauschein
Kein gesetzliches Erbrecht, keine AHV-Hinterlassenenrente, kein Vorsorgeausgleich bei Trennung. Was Verheiratete automatisch haben, muss hier aktiv geregelt werden.
Testament, Begünstigungserklärung bei Pensionskasse und Säule 3a sowie ein Vorsorgeauftrag schliessen die wichtigsten Lücken.
Die Zeit nach den 14 Wochen
Der entschädigte Mutterschaftsurlaub endet, das Kind ist vier Monate alt. Wer länger pausiert, tut das unbezahlt – und in dieser Zeit pausieren auch die Pensionskassenbeiträge.
Zu klären ist vorher: Wird die Stelle im bisherigen Pensum gehalten, ist eine Reduktion möglich, und was kostet die Betreuung ab Wiedereinstieg? Kita-Plätze werden oft während der Schwangerschaft angemeldet.
Was tatsächlich ausbezahlt wird
Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens CHF 220 pro Tag – also gut CHF 6'600 im Monat. Sie läuft 14 Wochen ab dem Geburtstag; der andere Elternteil hat Anspruch auf 2 Wochen, beziehbar innert sechs Monaten.
Der Deckel greift ab einem Monatslohn von rund CHF 8'250. Wer darüber verdient, erhält effektiv weniger als 80 Prozent – bei CHF 11'000 Monatslohn noch rund 60 Prozent. Genau diese Lücke gehört ins Budget, und zwar vor der Geburt.
Nicht gedeckt sind die 20 Prozent Differenz und die Zeit nach den 14 Wochen. Manche Gesamtarbeitsverträge und Arbeitgeber stocken auf oder verlängern – das steht im Arbeitsvertrag oder im GAV und ist die erste Stelle, an der man nachsehen sollte.
Die Kosten beginnen vor der Geburt
Schwangerschaftsuntersuchungen sind von der Franchise befreit – aber nur die eigentlichen Vorsorgeuntersuchungen ab Feststellung der Schwangerschaft. Behandlungen aus anderen Gründen laufen weiterhin über Franchise und Selbstbehalt. Wer in dem Jahr eine hohe Franchise hat, sollte sie für die Folgejahre prüfen.
Das Kind muss innert 3 Monaten nach der Geburt bei einer Krankenkasse angemeldet werden, rückwirkend ab Geburtsdatum. Sinnvoll ist die Anmeldung schon während der Schwangerschaft: Nur dann ist eine Zusatzversicherung ohne Gesundheitsprüfung möglich – nach der Geburt kann sie bei Auffälligkeiten abgelehnt werden.
Die Familienzulage ist ebenfalls aktiv zu beantragen, beim Arbeitgeber und rückwirkend bis fünf Jahre. Sie läuft nicht automatisch an, auch wenn die Geburt der Gemeinde gemeldet ist.
