Neu: Steuerdossier – Steuererklärung vorbereiten. Mehr erfahren →

← Grundlagen & Budgetieren
8 Min. Lektion

Familienzulagen, Mutterschaft und Vaterschaft

Nach dieser Lektion
  • Du kennst die Mindestbeträge der Familienzulagen.
  • Du berechnest die Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigung.
  • Du planst die Einkommenslücke während der Elternzeit.

Familienzulagen

Jedes Kind gibt Anspruch auf Familienzulagen: mindestens CHF 215 pro Monat bis 16 Jahre (Kinderzulage) und CHF 268 für Kinder in Ausbildung von 16 bis 25 (Ausbildungszulage). Viele Kantone zahlen mehr. Ausbezahlt werden sie über den Arbeitgeber, pro Kind nur einmal.

Die Zulagen sind steuerbares Einkommen und lassen sich bis fünf Jahre rückwirkend beantragen.

Quelle: Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)

Mutterschaft und Vaterschaft

Mütter erhalten 98 Taggelder (14 Wochen), Väter 14 Taggelder (2 Wochen), jeweils 80 % des bisherigen Einkommens, höchstens CHF 220 pro Tag. Den Vaterschaftsurlaub kann man innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt am Stück oder tageweise beziehen.

Das Maximum wird ab einem Monatslohn von rund CHF 8’250 erreicht. Darüber sinkt der ersetzte Anteil unter 80 %.

Mutterschaftsentschädigung bei CHF 7’000 Monatslohn
Tageslohn (7’000 × 12 / 360)CHF 233.33
80 % davonCHF 186.67 / Tag
× 98 TaggelderCHF 18’294
Einkommenslücke gegenüber vollem Lohnrund CHF 4’573

Viele Arbeitgeber stocken auf 100 % auf oder gewähren längeren Urlaub – Arbeitsvertrag prüfen.

Quelle: Erwerbsersatzgesetz (EOG)

Die Lücke planen

Wenn der Arbeitgeber nicht aufstockt, sinkt das Einkommen während des Urlaubs um mindestens 20 Prozent – bei höheren Löhnen wegen der Obergrenze mehr. Gleichzeitig steigen die Ausgaben. Ein Polster aus den Monaten vor der Geburt glättet diese Phase.

Danach folgt die grössere Frage: Arbeiten beide wieder im bisherigen Pensum, oder reduziert jemand? Diese Entscheidung prägt das Familienbudget für Jahre.

  • Arbeitsvertrag auf Aufstockung und Urlaubsdauer prüfen
  • Familienzulage gleich nach der Geburt beim Arbeitgeber anmelden
  • Polster für die Monate des Urlaubs ansparen

Steuern und Prämien

Für jedes Kind gibt es bei den Steuern Abzüge, dazu Abzüge für Fremdbetreuung bis zu kantonalen Höchstbeträgen. Bei tieferem Einkommen besteht oft Anspruch auf Prämienverbilligung für die Kinder, manchmal auch für die Eltern. Viele Kantone prüfen das automatisch, andere nur auf Antrag.

Die Prämienverbilligung für Kinder beträgt in vielen Kantonen mindestens 80 % der Kinderprämie für tiefe und mittlere Einkommen – unbedingt prüfen.

Wer die Zulagen erhält

Pro Kind wird nur eine Zulage ausbezahlt. Arbeiten beide Eltern, hat in der Regel die Person Vorrang, die die elterliche Sorge hat, bei der das Kind lebt und die im Wohnkanton des Kindes arbeitet. Bei getrennten Eltern kann das komplex werden; die Ausgleichskasse des Arbeitgebers klärt den Anspruch.

Selbständige erhalten die Zulagen über ihre Ausgleichskasse, Nichterwerbstätige mit tiefem Einkommen über den Wohnkanton. Wer arbeitslos ist, erhält sie über die Arbeitslosenkasse. Niemand sollte darauf verzichten, nur weil der Weg unklar ist.

Elternzeit über das Gesetz hinaus

Viele Arbeitgeber gewähren mehr als das gesetzliche Minimum: längeren Mutterschaftsurlaub, mehr Wochen für Väter, eine Aufstockung auf 100 Prozent oder unbezahlten Urlaub. Diese Leistungen stehen im Arbeitsvertrag, im Personalreglement oder im Gesamtarbeitsvertrag. Es lohnt sich, sie vor der Schwangerschaft zu kennen, weil sie die Planung stark verändern.

Unbezahlter Urlaub kann Folgen für Versicherungen haben: Die Unfallversicherung endet nach einer Frist, und in der Pensionskasse entsteht eine Lücke. Wer unbezahlten Urlaub plant, sollte eine Abredeversicherung prüfen und mit der Pensionskasse klären, ob Beiträge weiterbezahlt werden können.

Bei unbezahltem Urlaub über einen Monat endet der Unfallschutz des Arbeitgebers – eine Abredeversicherung verlängert ihn günstig.

Die erste Steuererklärung mit Kind

Ab dem Geburtsjahr gibt es Kinderabzüge, oft auch einen Abzug für Fremdbetreuung bis zu einem kantonalen Höchstbetrag. Bei der direkten Bundessteuer gibt es zusätzlich einen Elterntarif. Die Familienzulagen sind steuerbar und müssen deklariert werden; sie stehen auf dem Lohnausweis.

Wer im Geburtsjahr nicht daran denkt, verschenkt Abzüge. Hilfreich ist ein eigenes Belegfach für Kinderkosten: Kita-Rechnungen, Krankheitskosten, Schulgeld. So ist die Steuererklärung im Frühling schnell erledigt.

Wenn ein Elternteil zu Hause bleibt

Entscheidet sich ein Elternteil, für eine Zeit ganz zu Hause zu bleiben, entfallen Lohn, Pensionskassenbeiträge und der Unfallschutz des Arbeitgebers. Die AHV bleibt durch Erziehungsgutschriften und Splitting teilweise geschützt, die Pensionskasse nicht. Das Altersguthaben wird in dieser Zeit nicht weiter aufgebaut und kann auf ein Freizügigkeitskonto übertragen werden.

Auch die Absicherung bei Krankheit und Unfall ändert sich: Die Unfalldeckung muss über die Krankenkasse eingeschlossen werden. Wer zu Hause bleibt, sollte zudem prüfen, wie die Familie finanziell dastünde, wenn der erwerbstätige Partner ausfällt – eine Risikoversicherung ist in dieser Phase oft wichtiger als jede Sparanlage.

Wer nicht mehr erwerbstätig ist, muss die Unfalldeckung bei der Krankenkasse wieder einschliessen – sonst fehlt der Schutz.
Das Wichtigste in Kürze
  • 1Familienzulagen: mindestens CHF 215 (Kind) bzw. CHF 268 (Ausbildung) pro Monat.
  • 2Mutterschaft 98, Vaterschaft 14 Taggelder zu 80 %, höchstens CHF 220 pro Tag.
  • 3Ohne Aufstockung sinkt das Einkommen im Urlaub um mindestens 20 %.
  • 4Kinderabzüge, Betreuungsabzüge und Prämienverbilligung entlasten das Familienbudget.
Begriffe dieser Lektion
Familienzulagen
Kinder- und Ausbildungszulagen, über den Arbeitgeber ausbezahlt, pro Kind einmal.
Erwerbsersatz (EO)
Versicherung, die u. a. Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigungen bezahlt.

Setze dieses Wissen direkt mit deinen echten Zahlen um.

Nächste Lektion
Taschengeld und Finanzbildung für Kinder
→

Allgemeine Finanzbildung · keine individuelle Beratung · Stand: 2026-10-06