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Bildung

Weiterbildung von den Steuern abziehen

Kurz beantwortet: Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten sind bis CHF 12'000 pro Jahr von der direkten Bundessteuer abziehbar – inklusive Umschulung und beruflichem Wiedereinstieg. Nicht abziehbar sind die Kosten der Erstausbildung bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II.

Von Leutrim MiftarajGründer von BudgetHub, MSc Innovation Management (FFHS)Aktualisiert Juli 2026Autor von «Identity Over Discipline»Methodik & Datenquellen

Kurz beantwortet

Kosten für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sind bei der direkten Bundessteuer bis CHF 13'000 pro Jahr abziehbar – auch Umschulungen und der berufliche Wiedereinstieg zählen. Voraussetzung: ein erster Abschluss auf Sekundarstufe II liegt vor, oder du bist über 20 und die Ausbildung führt nicht zu einem ersten solchen Abschluss.

Was zählt dazu

Kursgebühren, Prüfungsgebühren, Lehrmittel, teils Reisekosten zur Bildungsstätte. Nicht abziehbar: Hobby-Kurse ohne Berufsbezug und die Erstausbildung (Lehre, erstes Studium). Zahlt der Arbeitgeber einen Teil, ziehst du nur deinen eigenen Anteil ab.

Timing-Tipp

Grosse Weiterbildungen wenn möglich auf ein Steuerjahr konzentrieren statt über zwei zu verteilen – so nutzt du die Progression besser. Und: Rechnung im Dezember zahlen zählt fürs alte Jahr.

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Was dazugehört

Kurs- und Prüfungsgebühren, Lehrmittel, Fahrkosten zum Kursort und auswärtige Verpflegung während der Ausbildung. Auch selbst finanzierte Weiterbildungen ohne Bezug zur aktuellen Stelle zählen, solange sie berufsorientiert sind.

Wichtig: Vom Arbeitgeber übernommene Kosten sind nicht abziehbar, weil sie dich nichts gekostet haben. Bei einer Teilübernahme ist nur der selbst getragene Anteil abzugsfähig.

Die Abgrenzung, an der es scheitert

Abziehbar sind berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten nach dem ersten Abschluss auf Sekundarstufe II. Nicht abziehbar sind die Kosten der Erstausbildung – also der Weg bis zum ersten Berufsabschluss oder zur Matura.

Die früher scharfe Trennung zwischen «Weiterbildung» (abziehbar) und «Ausbildung» (nicht abziehbar) wurde entschärft: Seit der Neuregelung sind auch Umschulungen und Aufstiegsfortbildungen abziehbar, solange die Erstausbildung abgeschlossen ist. Ein Zusammenhang mit der aktuellen Tätigkeit ist nicht mehr zwingend.

Was alles dazugehört

Nicht nur die Kursgebühr – erfasst werden die Gesamtkosten der Weiterbildung:

  • Kurs-, Studien- und Prüfungsgebühren
  • Lehrmittel, Fachliteratur und Prüfungsmaterial
  • Fahrkosten zum Kursort
  • Auswärtige Verpflegung an Kurstagen
  • Übernachtungskosten bei mehrtägigen Kursen

Wenn der Arbeitgeber zahlt

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, kannst du sie nicht zusätzlich abziehen – das wäre eine doppelte Berücksichtigung. Bei einer Teilübernahme ist nur dein eigener Anteil abziehbar.

Ein Sonderfall ist die Rückzahlungsvereinbarung: Wenn du bei einem Stellenwechsel innert Frist einen Teil zurückzahlen musst, wird dieser Betrag im Jahr der Rückzahlung zu deinem eigenen Aufwand und ist dann abziehbar. Die Vereinbarung sollte deshalb aufbewahrt werden.

Der Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit

Massgebend ist das Jahr der Zahlung, nicht des Kursbesuchs. Wer im Dezember für einen Kurs im Folgejahr bezahlt, zieht die Kosten im Zahlungsjahr ab – das ermöglicht eine bewusste Verschiebung.

Bei mehrjährigen Ausbildungen mit Ratenzahlung fällt der Abzug entsprechend in mehreren Jahren an. Wer die Progression optimieren will, kann die Zahlungen in einkommensstarke Jahre legen.

Häufige Fragen

Ist ein MBA oder CAS abziehbar?+

Ja, sofern berufsorientiert – bis CHF 13'000 pro Jahr beim Bund. Kantone kennen teils eigene Obergrenzen.

Kann ich die Erstausbildung abziehen?+

Nein, Erstausbildungen (Lehre, erstes Studium bis Sek-II-Abschluss) sind nicht abziehbar.

Wie viel Weiterbildung kann ich abziehen?+

Bei der direkten Bundessteuer bis CHF 12'000 pro Jahr für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung. Kantonal gelten eigene Limiten.

Zählt die Erstausbildung dazu?+

Nein. Die Kosten bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II sind nicht abziehbar. Alles danach – auch Umschulungen – gilt als Weiterbildung.

Was, wenn der Arbeitgeber zahlt?+

Dann ist nichts abziehbar, weil dir keine Kosten entstanden sind. Bei einer Teilübernahme ist nur dein eigener Anteil abzugsfähig.

Ist ein Studium abziehbar?+

Ein Erststudium in der Regel nicht, weil es zur Erstausbildung zählt. Ein Zweitstudium, ein Masterabschluss nach Berufserfahrung oder eine Umschulung dagegen schon.

Muss die Weiterbildung mit meinem Beruf zu tun haben?+

Seit der Neuregelung nicht mehr zwingend. Massgebend ist, dass sie berufsorientiert ist und die Erstausbildung abgeschlossen wurde – auch ein Berufswechsel qualifiziert.

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