Kurz beantwortet
Kosten für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sind bei der direkten Bundessteuer bis CHF 13'000 pro Jahr abziehbar – auch Umschulungen und der berufliche Wiedereinstieg zählen. Voraussetzung: ein erster Abschluss auf Sekundarstufe II liegt vor, oder du bist über 20 und die Ausbildung führt nicht zu einem ersten solchen Abschluss.
Was zählt dazu
Kursgebühren, Prüfungsgebühren, Lehrmittel, teils Reisekosten zur Bildungsstätte. Nicht abziehbar: Hobby-Kurse ohne Berufsbezug und die Erstausbildung (Lehre, erstes Studium). Zahlt der Arbeitgeber einen Teil, ziehst du nur deinen eigenen Anteil ab.
Timing-Tipp
Grosse Weiterbildungen wenn möglich auf ein Steuerjahr konzentrieren statt über zwei zu verteilen – so nutzt du die Progression besser. Und: Rechnung im Dezember zahlen zählt fürs alte Jahr.
Leg in BudgetHub eine Kategorie «Steuern» mit monatlicher Rückstellung an und sammle Belege übers Jahr – so ist die Steuererklärung in einer Stunde erledigt statt in einem Wochenende.
Was dazugehört
Kurs- und Prüfungsgebühren, Lehrmittel, Fahrkosten zum Kursort und auswärtige Verpflegung während der Ausbildung. Auch selbst finanzierte Weiterbildungen ohne Bezug zur aktuellen Stelle zählen, solange sie berufsorientiert sind.
Wichtig: Vom Arbeitgeber übernommene Kosten sind nicht abziehbar, weil sie dich nichts gekostet haben. Bei einer Teilübernahme ist nur der selbst getragene Anteil abzugsfähig.
Die Abgrenzung, an der es scheitert
Abziehbar sind berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten nach dem ersten Abschluss auf Sekundarstufe II. Nicht abziehbar sind die Kosten der Erstausbildung – also der Weg bis zum ersten Berufsabschluss oder zur Matura.
Die früher scharfe Trennung zwischen «Weiterbildung» (abziehbar) und «Ausbildung» (nicht abziehbar) wurde entschärft: Seit der Neuregelung sind auch Umschulungen und Aufstiegsfortbildungen abziehbar, solange die Erstausbildung abgeschlossen ist. Ein Zusammenhang mit der aktuellen Tätigkeit ist nicht mehr zwingend.
Was alles dazugehört
Nicht nur die Kursgebühr – erfasst werden die Gesamtkosten der Weiterbildung:
- Kurs-, Studien- und Prüfungsgebühren
- Lehrmittel, Fachliteratur und Prüfungsmaterial
- Fahrkosten zum Kursort
- Auswärtige Verpflegung an Kurstagen
- Übernachtungskosten bei mehrtägigen Kursen
Wenn der Arbeitgeber zahlt
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, kannst du sie nicht zusätzlich abziehen – das wäre eine doppelte Berücksichtigung. Bei einer Teilübernahme ist nur dein eigener Anteil abziehbar.
Ein Sonderfall ist die Rückzahlungsvereinbarung: Wenn du bei einem Stellenwechsel innert Frist einen Teil zurückzahlen musst, wird dieser Betrag im Jahr der Rückzahlung zu deinem eigenen Aufwand und ist dann abziehbar. Die Vereinbarung sollte deshalb aufbewahrt werden.
Der Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit
Massgebend ist das Jahr der Zahlung, nicht des Kursbesuchs. Wer im Dezember für einen Kurs im Folgejahr bezahlt, zieht die Kosten im Zahlungsjahr ab – das ermöglicht eine bewusste Verschiebung.
Bei mehrjährigen Ausbildungen mit Ratenzahlung fällt der Abzug entsprechend in mehreren Jahren an. Wer die Progression optimieren will, kann die Zahlungen in einkommensstarke Jahre legen.
