Kurz beantwortet
Ehepaare werden gemeinsam veranlagt: Beide Einkommen werden addiert, dafür gelten mildere Tarife (Verheiratetentarif/Splitting je nach Kanton). Verdienen beide ähnlich viel und gut, steigt die Progression oft – die berühmte «Heiratsstrafe» bei der Bundessteuer. Bei ungleicher Einkommensverteilung wirkt die gemeinsame Veranlagung dagegen oft entlastend.
Was du konkret tun kannst
Ändern lässt sich der Zivilstand-Effekt kaum – aber optimieren: Beide zahlen je in die eigene Säule 3a ein (doppelter Abzug), Zweitverdienerabzug nutzen (Bund), und Einkäufe in die Pensionskasse gezielt in Jahren mit hoher Progression tätigen.
Konkubinat: getrennt veranlagt
Konkubinatspaare füllen zwei Erklärungen aus. Kinderabzüge und Betreuungskosten werden aufgeteilt bzw. dem Elternteil mit der elterlichen Sorge/dem höheren Unterhalt zugeordnet – die Details regeln die Kantone.
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Was jenseits der Steuern zählt
Die Ehe bringt Ansprüche, die im Konkubinat fehlen: gesetzliches Erbrecht, AHV-Hinterlassenenrente und den Vorsorgeausgleich bei einer Scheidung. Diese Punkte sind langfristig meist gewichtiger als die jährliche Steuerdifferenz.
Konkubinatspaare können vieles davon vertraglich herstellen – Testament, Begünstigungserklärung bei der Pensionskasse, Vorsorgeauftrag. Automatisch geschieht es nicht.
Warum die Antwort vom Einkommensverhältnis abhängt
Ehepaare werden gemeinsam veranlagt: Die Einkommen werden zusammengerechnet und zum entsprechend höheren Progressionssatz besteuert. Zum Ausgleich gelten ein tieferer Tarif für Verheiratete und ein Zweiverdienerabzug.
Daraus folgt eine klare Logik: Bei stark unterschiedlichen Einkommen entlastet die Heirat, weil der Verheiratetentarif greift. Bei zwei ähnlich hohen Einkommen kann sie belasten, weil die Zusammenrechnung die Progression stärker treibt als die Entlastung sie mildert.
Was jenseits der Steuern zählt
Die Steuerfrage ist selten die wichtigste. Verheiratete haben ein gesetzliches Erbrecht, Anspruch auf AHV-Hinterlassenenrente und den Vorsorgeausgleich bei einer Scheidung – all das fehlt im Konkubinat vollständig.
Umgekehrt sind Konkubinatspartner in mehreren Kantonen erbschaftssteuerpflichtig wie Nichtverwandte, während Ehegatten überall befreit sind. Wer im Konkubinat lebt, sollte diese Lücken mit Testament, Begünstigungserklärung und Vorsorgeauftrag schliessen.
Der Plafond bei der AHV
Ein Punkt, der bei der Rechnung oft fehlt: Die AHV-Renten von Ehepaaren sind auf 150 Prozent der Maximalrente plafoniert. Zwei Konkubinatspartner erhalten dagegen je ihre volle Einzelrente – über den Ruhestand summiert sich das erheblich.
Damit dreht sich das Bild im Alter teilweise um. Die Kantone regeln Höhe und Bedingungen eigenständig – massgebend ist die Wegleitung deines Kantons.
Die Pensumsfrage ehrlich rechnen
Ein höheres Pensum bringt netto oft weniger als erwartet: Betreuungskosten steigen, einkommensabhängige Subventionen sinken, und die Progression greift beim Zweiteinkommen zum Grenzsteuersatz des Haushalts.
Die Rechnung gehört trotzdem um die Vorsorge ergänzt. Beitragsjahre und Sparbeiträge lassen sich später kaum nachholen – langfristig spricht das meist für das höhere Pensum, auch wenn der Monatseffekt klein ist.
Erziehungsgutschriften bei der AHV
Für jedes Jahr mit elterlicher Sorge für ein Kind unter 16 wird ein fiktives Einkommen bei der Rentenberechnung angerechnet – das Dreifache der jährlichen Mindestrente. Ein Antrag ist nicht nötig.
Bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamer Sorge sollte schriftlich vereinbart werden, wie geteilt wird. Diese Vereinbarung wird bei der Rentenanmeldung verlangt und ist Jahrzehnte später schwer zu rekonstruieren.
Sparen für Kinder
Ein Jugendsparkonto für kleine Beträge, für längere Horizonte auch Wertschriftenlösungen. Wichtiger als der Betrag ist der frühe Start – die Laufzeit wirkt stärker.
Die eigene Vorsorge hat allerdings Vorrang: Für die Ausbildung der Kinder gibt es Stipendien und Darlehen, für die eigene Altersvorsorge nicht.
