Grundlagen

Quellensteuer: Wann sich die nachträgliche Veranlagung lohnt

Quellenbesteuerte können Abzüge (3a, Weiterbildung, Pendeln) oft nur über die nachträgliche ordentliche Veranlagung geltend machen – Frist: 31. März des Folgejahres.

Von Leutrim MiftarajGründer von BudgetHub, MSc Innovation Management (FFHS)Aktualisiert Juli 2026

Kurz beantwortet

Wer quellenbesteuert ist (z. B. Ausweis B), zahlt die Steuer direkt vom Lohn – ohne individuelle Abzüge. Mit einem Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) bis am 31. März des Folgejahres kannst du Abzüge wie Säule 3a, Weiterbildung, Pendlerkosten oder Fremdbetreuung geltend machen. Ab CHF 120'000 Bruttolohn ist die NOV obligatorisch.

Wann lohnt sich der Antrag?

Faustregel: Wenn du 3a einzahlst, weit pendelst, Weiterbildung zahlst oder Kinder fremdbetreuen lässt, lohnt sich die Prüfung fast immer. Achtung: Der Antrag ist bindend – einmal ordentlich veranlagt, bleibst du es in Folgejahren. Wer kaum Abzüge hat und in einer steuergünstigen Gemeinde wohnt, fährt mit der Quellensteuer teils besser.

So gehst du vor

Antrag beim Steueramt deines Wohnkantons bis 31. März einreichen (Formular oder online), dann normale Steuererklärung ausfüllen. Belege übers Jahr sammeln macht auch hier den Unterschied.

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Häufige Fragen

Bis wann kann ich die nachträgliche Veranlagung beantragen?+

Bis am 31. März des Folgejahres – diese Frist ist nicht erstreckbar.

Lohnt sich die NOV immer?+

Nein. Sie lohnt sich bei relevanten Abzügen (3a, Pendeln, Weiterbildung, Kinderbetreuung). Ohne Abzüge und in steuergünstigen Gemeinden kann die Quellensteuer vorteilhafter sein – und der Antrag ist bindend.

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